Der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 – oder genauer dessen Artikel 12 – sorgt aktuell für Unruhe bei vielen Grundstückseigentümern. Hintergrund ist eine Änderung des Bewertungsgesetzes, die sich auf die Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer auswirken wird.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage der Höhe des schenkungsteuerlichen Freibetrages eines Urenkels zu befassen gehabt, dessen Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben waren. Konkret ging es darum, ob dem Urenkel ein Freibetrag in Höhe von EUR 200.000 – wie einem Enkel – oder nur ein Freibetrag in Höhe von EUR 100.000 zusteht.
Der IX. Senat des BFH hat sich mit Urteil vom 25.09.2018 (IX R 35/17) mit der steuerlichen Ergebnisverteilung beim unterjährigen Gesellschafterwechsel einer vermögensverwaltenden GbR auseinandergesetzt.
Der BFH hat in drei am 24.01.2018 veröffentlichten Entscheidungen seine Rechtsauffassung zu Schenkungen durch eine GmbH gleichzeitig geändert und bestätigt (BFH, Urteile vom 13.09.2017 – II R 54/15, II R 32/16, II R 42/16).
Die hier im Blogbeitrag vom 10.10.2017 (Thema: Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Gesellschafterdarlehen) geäußerte Rechtsauffassung hat sich bestätigt.
Der BFH hat mit am 20.12.2017 veröffentlichten Urteil vom 24.10.2017 – VIII R 13/15 den Ausfall eines Darlehens in der privaten Vermögenssphäre als steuerlichen Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anerkannt.
Eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen (insbesondere Darlehen oder Bürgschaften) eines Gesellschafters führen nach der Auffassung des BFH nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG.
Die Einheits-GmbH & Co. KG kennzeichnet, dass alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH die Kommanditgesellschaft ist. Dies macht es erforderlich, gesellschaftsvertraglich sicherzustellen, dass der im Grundsatz alleingeschäftsführungsbefugten Komplementärin die Geschäftsführungsbefugnis betreffend die Ausübung der Gesellschafterrechte aus oder an den von der Kommanditgesellschaft gehaltenen Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH entzogen und diese auf die Kommanditisten übertragen wird.
Es scheint vollbracht: Bundestag und Bundesrat werden sich aller Voraussicht nach doch noch auf eine Erbschaftsteuerreform einigen. Das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes hat am 29.09.2016 erfolgreich den Bundestag passiert und wird nach heutigem Standam 14.10.2016 auch im Bundesrat beschlossen werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat bekanntermaßen mit der Entscheidung vom 17.12.2014 dem Gesetzgeber aufgegeben, das Erbschaftsteuergesetz mit Blick auf die für Betriebsvermögen geltenden Vergünstigungsnormen bis spätestens 01.07.2016 zu überarbeiten. Zwar ist diese Frist zwischenzeitlich verstrichen und es wird durchaus kontrovers darüber diskutiert, welches Recht aktuell überhaupt anwendbar ist, aber es lässt auch das neue Recht in Gestalt eines vorliegenden Gesetzesentwurfes erste Konturen erkennen.
Kommt es zu einem unterjährigen Verkauf der Beteiligung an einer Personengesellschaft, gelangt der veräußernde Gesellschafter nicht mehr in den Genuss der Gewerbesteueranrechnung gemäß § 35 EStG.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit zwei Urteilen vom 11.11.2015 entschieden, dass ein Stimmbindungsvertrag, den ein für die GmbH tätiger Minderheitsgesellschafter mit den weiteren Gesellschaftern abschließt, nicht mehr zu einer Sozialversicherungsfreiheit führt.
Die Regierungsparteien haben sich auf ein Kompromisspapier zur Erbschaftsteuerreform verständigt. Nach dem am 20.06.2016 veröffentlichten Konsens gelten allerdings deutlich schärfere Vorgaben als vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 17.12.2014 gefordert. Eine Umsetzung der Reform sollte demnach bis zum 30.06.2016 erfolgen. Zuletzt hatten Diskussionen über die Folgen des Verstreichens dieser Frist die inhaltliche Diskussion in den Hintergrund gedrängt.
Der BFH hat mit Urteil vom 20.01.2016 (II R 40/14) klargestellt, dass auch die aktuelle Fassung des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG nicht zu einer Schenkungsfiktion führe, wenn ein Gesellschafter seine Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Kaufpreis veräußert.
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 04.11.2015 (9 K 3478/13 F) entschieden, dass körperschaftsteuerliche Verlustvorträge auch dann nach § 8c KStG entfallen, wenn die Anteile an der Kapitalgesellschaft unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden.
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