Einheitliches Patentgericht nimmt seine Arbeit auf
Das Einheitliche Patentgericht nimmt am heutigen Tag, dem 1. Juni 2023, seine Arbeit auf.
Aktuelles aus den Bereichen
Recht, Steuern und Wirtschaftsprüfung
Das Einheitliche Patentgericht nimmt am heutigen Tag, dem 1. Juni 2023, seine Arbeit auf.
Das OVG Saarlouis kommt in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 20. April 2023 (Az.: 2 A 111/22) zu dem Schluss, dass eine Telefon-Werbung gegenüber Unternehmern, die ohne ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung erfolgt, nicht nur wettbewerbswidrig ist, sondern zugleich einen Verstoß gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) darstellt, wenn dafür personenbezogene Daten verarbeitet werden. Im vorliegenden Fall wurden aus öffentlich zugänglichen Quellen Namen, Anschriften und Telefonnummern von Zahnärzten und Dentallaborinhabern erhoben und verarbeitet. Das Urteil ist von hoher praktischer Relevanz, da Verstöße gegen die DS-GVO wesentlich schärfer sanktioniert werden als Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).
Compliance , Datenschutz und IT-Recht
Mit Spannung wurde erwartet, welche Anforderungen der Europäische Gerichtshof an die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches nach Artikel 82 DS-GVO stellt. Dazu hat die dritte Kammer des Europäischen Gerichtshofs mit Urteil vom 4. Mai 2023 (Rechtssache C-300/21) Stellung genommen; weitere Vorlageverfahren sind anhängig. Der Europäische Gerichtshof stellt fest, dass die bloße Verletzung von Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) als solche nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Es bedarf darüber hinaus des Vorliegens eines materiellen oder immateriellen Schadens der betroffenen Person, der kausal auf dem Verstoß beruht. Geht es um immaterielle Schäden, darf ein Schadensersatzanspruch nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Schaden eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreitet.
Eine der derzeit am heißesten umstrittenen Fragen ist, ob jeder Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zu einem Schadenersatzanspruch der betroffenen Person nach Artikel 82 Abs. 1 DS-GVO führt, oder ob viel mehr die betroffene Person dafür das Vorliegen eines konkreten immateriellen Schadens nachweisen muss. In der deutschen Rechtsprechung sind dazu die Meinungen geteilt. Zuletzt hatte das Arbeitsgericht Oldenburg in einer Entscheidung vom 9. Februar 2023 sich dafür ausgesprochen, dass jeder Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung einen Schadensersatzanspruch auslöst, und dies mit dem generalpräventiven Charakter von Artikel 82 Abs. 1 DS-GVO begründet (s. dazu Blogbeitrag von Dr. Engelhoven vom 22. März 2023). Der Generalanwalt vor dem Europäischen Gerichtshof hat nun in seinen Schlussanträgen vom 27. April 2023 in der Rechtssache C-340/21 die Gegenposition vertreten: Nach seiner Ansicht müsse man zwischen einem ersatzfähigen immateriellen Schaden einerseits und sonstigen (nicht ersatzfähigen) „Nachteilen, die sich aus der Nichteinhaltung von Rechtsvorschriften ergeben und die aufgrund ihrer geringen Schwere nicht unbedingt einen Anspruch auf Entschädigung begründen“ anderseits unterscheiden.
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 23. Februar 2023 (Az.: 2 U 116/22) den Erlass einer auf ein Arzneimittelpatent gestützten einstweiligen Verfügung abgelehnt und dabei die Voraussetzungen für einstweilige Verfügungsverfahren in Patentsachen weiter geklärt.
Kooperationen auf technischem Gebiet enden leider häufig damit, dass einer der beiden Kooperationspartner die gemeinsame Entwicklung alleine im eigenen Namen zum Patent anmeldet. Nicht selten basiert dies auf unterschiedlichen Wahrnehmungen, welche Beiträge die Kooperationspartner bzw. deren Arbeitnehmer zu der technischen Entwicklung tatsächlich erbracht haben. Häufig fehlt es auch an vertraglichen Absprachen darüber, wie mit gemeinsamen Erfindungen umzugehen ist.
In Verfügungsverfahren mit mündlicher Verhandlung kommt es immer wieder vor, dass Schriftsätze der Parteien erst in der Verhandlung übergeben werden, und zwar in physischer Form.
Damit stellt sich die Frage, ob ein Verstoß gegen die seit dem 01.01.2022 bestehende Pflicht zur elektronischen Einreichung der Schriftsätze gemäß § 130d ZPO vorliegt.
Patentrecht , Gewerblicher Rechtsschutz
Bei einer patentverletzenden Vorrichtung, die sich aus mehreren Teilen zusammensetzt, stellt sich häufig die Frage, ob der Patentinhaber nach § 140a PatG die Vernichtung der gesamten Vorrichtung oder lediglich einzelner Teile davon verlangen kann. Hintergrund ist, dass durch den Vernichtungsanspruch der Patentverletzer daran gehindert werden soll, erneut patentverletzende Gegenstände in den Verkehr zu bringen. Zugleich geht mit der Vernichtung eine gewisse Abschreckungswirkung einher. Die Vernichtung der gesamten Vorrichtung kann jedoch im Einzelfall unverhältnismäßig sein, wenn bereits die Vernichtung einzelner Teile ausreicht, um künftige Patentverletzungen sicher auszuschließen. Das OLG Düsseldorf gibt in seinem Urteil vom 5. November 2020 (Az.: 2 U 63/19 - GRUR-RS 2020, 31003) Orientierung, wann ein solcher Fall anzunehmen ist.
Datenschutz und IT-Recht , Gewerblicher Rechtsschutz
Ein „Facebook“-Nutzer hat keinen Anspruch darauf, in diesem sozialen Netzwerk unter einem Pseudonym auftreten zu können. Denn es ist anzunehmen, dass die sog. Klarnamenpolitik von Facebook sozialschädlichem Verhalten im Internet entgegenwirkt, hat das OLG München jüngst entscheiden (Urteil vom 08.12.2020 - 18 U 2822/19).
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat in einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 20. August 2020 (Az. 6 U 270/19) festgestellt, dass ein Unternehmen nicht mit Bewertungen auf Social-Media-Plattformen (“Likes”) werben darf, die als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben werden.
Datenschutz und IT-Recht , Gewerblicher Rechtsschutz
Zahlungsaufforderungen möchte man den notwendigen Nachdruck verleihen. Auch ist es geboten, den Schuldner deutlich auf eine sog. Einmeldung der Forderung bei der SCHUFA hinzuweisen, wenn dies geplant ist. In diesem Spannungsfeld bewegt sich die Entscheidung des LG Osnabrück vom 29. April 2020 (18 O 400/19, GRUR-RS 2020, 8778).
Auskunftsansprüche werden häufig geltend gemacht, um beim Auskunftsverpflichteten Aufwand zu produzieren. In Arbeitsrechtsprozessen gehört es mittlerweile zum Standard, dass der Arbeitnehmer Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, die beim Arbeitgeber gespeichert oder in sonstiger Form verarbeitet werden, verlangt, um die Vergleichsbereitschaft des Arbeitgebers zu erhöhen. Das Landgericht Heidelberg setzt dieser Praxis in seinem Urteil vom 21. Februar 2020 (4 O 6/19, BeckRS 2020, 3071) Grenzen.
Häufig reagiert ein Patentverletzer auf seine Verurteilung damit, dass er die angegriffene Ausführungsform technisch abwandelt. Das ist nicht zu beanstanden, wenn die Abwandlung aus dem Schutzbereich des Patents herausführt. Ist jedoch unklar, ob das abgewandelte Erzeugnis weiterhin das Patent verletzt, kann der Patentinhaber in zulässiger Weise sowohl eine neue Patentverletzungsklage erheben als auch zugleich einen Ordnungsmittelantrag wegen Verstoßes gegen das bereits erlassene Verbot stellen. Das gilt selbst dann, wenn das erste Urteil ausdrücklich „kerngleiche Ausführungsformen“ verbietet. Entscheidend ist, dass über die Auslegung der fraglichen Merkmale des Patentanspruchs in Bezug auf die abgewandelte Ausführungsform noch nicht in dem ersten Patentverletzungsverfahren entschieden wurde, wie das Landgericht München in seinem Urteil vom 20. Mai 2020 (7 O 1247/20, GRUR-RS 2020, 12125) klarstellt.
Das Internet vergisst nicht. Wer sich Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet ausgesetzt sieht, steht vor der Wahl, ob er gegen die Quelle der Rechtsverletzung (Online-Magazin, Blog, Bewertungsplattform etc.) oder gegen Suchmaschinen, die auf den rechtsverletzenden Beitrag verlinken, vorgehen soll. Das OLG Karlsruhe gibt hierzu in seinem Urteil vom 10. Juni 2020 (Az.:¨6 U 129/18) wichtige Orientierung.
Datenschutz und IT-Recht , Gewerblicher Rechtsschutz
Die Bundesnetzagentur hat am 2. Juli 2019 bekannt gegeben, dass sie gegen die Vodafone Kabel Deutschland GmbH ein Bußgeld in Höhe von EUR 100.000,00 wegen unerlaubter Telefonwerbung verhängt.
Französische Datenschutzbehörde erlässt gegen Google Bußgeldbescheid in Höhe von 50 Millionen Euro wegen Verstößen gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Auch die deutschen Behörden haben bereits die ersten Bußgelder verhängt.
Unternehmensteuerrecht , Datenschutz und IT-Recht , Gewerblicher Rechtsschutz
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nimmt mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 (Dokument Nr. 2017/0894289) Stellung zu den sogenannten Inbound-Fällen – d. h. unter welchen Voraussetzungen ein ausländischer Lizenzgeber, der einem Lizenznehmer in Deutschland eine Software oder Datenbank zur Nutzung überlässt, der sogenannten beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Das Schreiben ist insbesondere für deutsche Lizenznehmer von Bedeutung, weil diese im Falle des Eingreifens der beschränkten Steuerpflicht einen sogenannten Steuerabzug („Quellensteuer“) in Höhe von 15 % des gesamten Entgelts vornehmen müssen. Nimmt der deutsche Lizenznehmer den Abzug nicht vor, droht ihm, die Quellensteuer selbst tragen zu müssen.
Auch wenn die sog. Geschäftsgeheimnis-Richtlinie (EU-Richtlinie 2016/943), die sowohl kaufmännische Geschäftsgeheimnisse als auch technisches Know-how schützt, vom deutschen Gesetzgeber erst zum 9. Juni 2018 in deutsches Recht umgesetzt werden muss, besteht für Unternehmen schon jetzt Handlungsbedarf.
Datenschutz und IT-Recht , Gewerblicher Rechtsschutz
Google und andere Suchmaschinen zeigen bei Eingabe von Orts-, Personen- oder Produktnamen häufig verkleinerte Vorschaubilder („Thumbnails“) an. Sind die Werke ohne Einwilligung des Urheberrechtsinhabers in das öffentlich zugängliche Netze eigestellt worden, stellt sich die Frage, ob in der Wiedergabe dieser Vorschaubilder oder in dem Setzen eines Links auf ein solches Vorschaubild eine Urheberrechtsverletzung in Form der unerlaubten öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 Urheberrechtsgesetzt) liegt.
Der Bundesrat hat erwartungsgemäß am 12.05.2017 dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU) zugestimmt. ). Zuvor hatte – wie bereits berichtet – der Bundestag am 27.04.2017 das neue Bundesdatenschutzgesetz verabschiedet.
Das Gesetz dient der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und wird zeitgleich mit der DS-GVO am 25.05.2018 in Kraft treten. Unternehmen müssen daher bis zum 25.05.2018 die DS-GVO und das neuen Bundesdatenschutzgesetzes umsetzen.
Am 27. April 2017 hat der Bundestag das Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung verabschiedet. Das beschlossene Gesetz entspricht überwiegend dem vielfach kritisierten Entwurf der Bundesregierung aus dem Februar 2017.
Im Gegensatz zu dem weitgehend harmonisierten Immaterialgüterrecht ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen in der Europäischen Union bisher sehr uneinheitlich geregelt, und zwar sowohl in Bezug auf die Regelungstechnik (einige Länder haben eigene Gesetze geschaffen), als auch in Hinblick auf die dogmatische Ausgestaltung.
Auf die Werbung für Medizinprodukte mit Aussagen über deren therapeutische Wirkung finden die strengen Anforderungen der gesundheitsbezogenen Werbung Anwendung. Diese Anforderungen können deutlich über dasjenige hinausgehen, was für die Konformitätsbewer-tung des Medizinproduktes erforderlich ist. Wirkungs- und Wirksamkeitsaussagen in der Werbung für Medizinprodukte müssen sich im vollen Umfang einer gerichtlichen Überprüfung stellen, die insbesondere auch durch Mitbewerber initiiert sein kann.
Die Klassifizierung eines Medizinproduktes stellt eine entscheidende Weichenstellung in Bezug auf das zu durchlaufende Konformitätsbewertungsverfahren dar. Während es insoweit vorrangig auf die objektiven Gegebenheiten ankommt, spielt für die Abgrenzung von Medizinprodukten zu anderen Produktgruppen, insbesondere zu Arzneimitteln, auch die Zweck-bestimmung durch den Hersteller, wie sie sich nach den Angaben auf der Verpackung, der Aufmachung und der Werbung darstellt, eine entscheidende Rolle.
Der Off-Label-Use, d. h. die zulassungsüberschreitende Anwendung eines zugelassenen Arzneimittels, hat rechtlich Implikationen nicht nur für den verschreibenden Arzt, sondern ggf. auch für das pharmazeutische Unternehmen, wenn es in seiner Werbung oder Unterneh-menskommunikation auf diese Möglichkeit hinweist.
Der Beitritt eines Generika-Herstellers zu einem sogenannten Rabattvertrag kann eine Patentverletzung darstellen, wenn der Generika-Hersteller nicht darauf hinweist, dass sein Generikum nicht für eine patentgeschützte zweite Indikation verwendet werden darf.
Ein effektiver Schutz von Arzneimitteln über deren gesamten Lebenszyklus erfordert den überlegten Gebrauch des vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Schutzrechts-Instrumentariums. Patent-, Marken- und Unterlagenschutz greifen teils ineinander, teils ergänzen sie sich. Irreparable Fehler können vor allem ganz am Anfang, bevor die Vermarktungsphase einsetzt, gemacht werden.
Das Bundespatentgericht hat am 31.08.2016 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren der zum US-Konzern Merck gehörenden MSD Sharp & Dohme GmbH sowie zwei Schwestergesellschaften eine Zwangslizenz an dem europäischen Patent 1 422 218 der japanischen Firma Shionogi & Company Ltd. erteilt.