Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Finanzen, Hamburg (1999 Diplom-Finanzwirt)
Vorträge im Bereich des nationalen und internationalen Steuerrechts u.a. zu den Themen "Gemeinschaftswidrigkeit der Sanierungsklausel – unerlaubte Beihilfe(n) und ihre Folgen", "Holdinggesellschaft im Internationalen Steuerrecht – Funktionen und Rechtsformen internationaler Holdingstrukturen", "Investitionen in Betriebsimmobilien"
Die Digitalisierung schreitet voran. Dies bleibt auch nicht ohne Folgen für künftige Betriebsprüfungen und wird nunmehr durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts weiter vorangetrieben.
Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung v. 12.7.2022 (BGBl 2022 I S. 1142) kommt der Gesetzgeber der Umsetzungsverpflichtung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungskonformen Neuregelung des Zinssatzes bei Zinsen i.S.d. § 233a AO nach. Dieses hatte mit Beschluss v. 8.7.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) die Höhe des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. § 233a AO für Zeiträume ab 2014 für verfassungswidrig erklärt.
Seit dem 01.01.2009 werden Einkünfte aus Kapitalvermögen, also z. B. Zinsen, Dividenden und realisierte Veräußerungsergebnisse aus Wertpapieren, in Deutschland mit einem Steuersatz von 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuert. In der Regel wird die Steuer von den inländischen Kreditinstituten bei Zufluss der Kapitalerträge automatisch einbehalten und an den Fiskus abgeführt, wodurch die Besteuerung des Kapitalertrags abgegolten ist. Daher auch der Name Abgeltungsteuer.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss v. 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) die Höhe des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m § 233a AO für Zeiträume ab 2014 beanstandet hat, legt die Finanzverwaltung nunmehr mit Schreiben vom 17.09.2021 die Folgen für die Besteuerungspraxis fest.
Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO ist verfassungswidrig, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5% zugrunde gelegt wird. Der entsprechende Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts wurde heute veröffentlicht. Das Bundesverfassungsgericht ordnet eine rückwirkende Korrektur ab 2019 an.
+++ Update +++ Zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie wurde auf Grundlage des seitens der Bundesregierung Anfang Juni vorgestellten Konjunkturprogramms ein weiteres konkretes Maßnahmenpaket zur Steigerungen der Binnennachfrage auf den Weg gebracht. Mittlerweile wurden diese, sowie einige weitere Neuerungen in einem konkreten Regierungsentwurf zum zweiten Corona-Steuerhilfegesetz veröffentlicht.
Mit dem stetigen Fortschreiten der Digitalisierung wächst auch der Wille der Steuerbehörden die Besteuerung der digitalen Wirtschaft zu verschärfen. Die OECD sowie die EU versuchen die Besteuerung der digitalen Wirtschaft auf internationaler Ebene voranzubringen. Während der deutsche Finanzminister weiterhin auf eine Europäische Lösung baut, versuchen insbesondere Vertreter der bayerischen Finanzverwaltung durch eine neuartige Auslegung der Quellensteuereinbehaltungsverpflichtungen auf Online- Werbung nach § 50a EStG erstmal Fakten zu schaffen – was leider zunächst jedoch die Werbetreibenden belasten wird.
Der BFH legte dem EuGH im Sommer 2017 die Regelung des § 6a GrEStG, wonach Umstrukturierungen im Konzern unter bestimmten Umständen keine Grunderwerbsteuer auslösen, zur Kontrolle auf das Vorliegen einer rechtswidrigen Beihilfe vor. Der EuGH ist nun weitgehend den Schlussanträge seines Generalanwalts gefolgt und verneint die Beihilferechtswidrigkeit der Klausel.
In summer 2017 the German Federal Fiscal Court raised concerns as to whether the German intragroup RETT exemption clause is an illegal state aid. The rule exempts transfer or real property between affiliated companies from German RETT. If the clause would be a state aid millions of German RETT must be levied retroactively. Now the ECJ’s followed its advocate general’s opinion and made clear that the clause is no illegal state aid.
Der BFH legte dem EuGH im Sommer 2017 die Regelung des § 6a GrEStG, wonach Umstrukturierungen im Konzern unter bestimmten Umständen keine Grunderwerbsteuer auslösen, zur Kontrolle auf das Vorliegen einer rechtswidrigen Beihilfe vor. Die Schlussanträge des Generalanwalts lassen nun Hoffnung aufkommen.
In summer 2017 the German Federal Fiscal Court raised concerns as to whether the German intragroup RETT exemption clause is an illegal state aid. The rule exempts transfer or real property between affiliated companies from German RETT. If the clause would be a state aid millions of German RETT must be levied retroactively. Now the ECJ’s advocate general gives hope with his opinion after which the clause is no illegal state aid.
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