Am 6. Januar 2023, also vor guten drei Wochen, hat das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) den Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard NR.13 (E-DRÄS 13) veröffentlicht und damit das übliche Konsultationsverfahren angestoßen.
Das neue Jahr ist mittlerweile bereits ein paar Tage alt. Dennoch stellt sich die Frage, ob Sie sich im Hinblick auf das neue Jahr mit guten Vorsätzen beschäftigt haben? Das letzte Jahr ging mit einigen positiven Nachrichten zum Klimaschutz zu Ende, wie zum Beispiel der COP27 oder insbesondere der Biodiversitätskonferenz in Montreal, Kanada. Haben Sie auch schon grüne Vorsätze für das neue Jahr? Hier ein paar nachhaltige Ideen.
Ein weiteres Jahr geht zu Ende und dies bedeutet nicht nur für die meisten Unternehmen die Jahresabschlusserstellung, sondern auch die Erstellung, Meldung und Prüfung von lizensierungspflichtigen Verpackungsabfällen. Seit 2019 müssen Unternehmen, die mehr als 30 t Glas, 50 t Pappe/Papier/ Karton und 30 t sonstige Materialien an Verpackung in einem Jahr in den Verkehr bringen, ihre in den Verkehr gebrachten Verpackungen melden und prüfen lassen. Zum 1. Juli 2022 wurde das in Deutschland geltende Verpackungsgesetz zuletzt überarbeitet. Ab März 2023 sollen durch die neue EU-Verpackungsrichtlinie (EU COM 2022/677) weitere Regelungen greifen. Was gilt also nun für die Verpackungsmeldung für das Jahr 2022?
Die Covid-19-Pandemie hat einen erheblichen Einfluss auf unsere Welt genommen. Einschränkungen, psychische Belastung, Digitalisierungssprung und wirtschaftliche Einbußen sind nur als einige wenige Beispiele zu nennen. Allerdings ist nicht alles, was diese Situation mit sich gebracht hat, negativ zu bewerten. Die Pandemie hat uns lernen und wertschätzen lassen sowie neue Erkenntnisse mit sich gebracht. Eine dieser Erkenntnisse ist die debt-equity bias reduction allowance (DEBRA).
Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung des Instituts der Wirtschaftsprüfer (FAB) hat im Juli 2021 den Rechnungslegungshinweis IDW RH FAB 1.021 „Handelsrechtliche Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen“ verabschiedet. Dieser ist verpflichtend erstmalig ab dem Bilanzstichtag 31.12.2022 anzuwenden.
Nach Jahren des Zinstiefs hat die Europäische Zentralbank den Leitzins wieder erhöht (Stand 02.11.2022: 2,0%). Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass weitere Erhöhungen zur Bekämpfung der anhaltenden Inflation und zur Anpassung an vorherrschende globale Zinsparität erfolgen. Die Marktzinserhöhung in Kombination mit einem starken inflationären Güterpreisanstieg hat auch Auswirkungen auf die handelsrechtliche Bilanzierung von Pensionsrückstellungen.
Bereits seit dem 1. Januar 2019 gilt das neue deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG), welches die bis dato anzuwendende Verpackungsverordnung abgelöst hat. Mitte letzten Jahres wurde das VerpackG weiter modifiziert. Demnach gilt ab dem 1. Juli 2022 in Deutschland die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID für alle Verpackungen. Verpackte Ware darf ab diesem Datum in Deutschland nicht mehr vertrieben werden, wenn der Hersteller dieser Pflicht nicht bis dahin nachgekommen ist.
Gerade im Bereich der Pflege- und Sozialdienste finden sich vielfach Rückstellungen für steuerliche Risiken aus Essenslieferungen. Über viele Jahre hat es eine Art Stillhalteabkommen der Finanzverwaltung gegeben, was dazu führte, dass die Rückstellungen sukzessive aufgelöst werden mussten.
Das Geschäftsjahr 2019 neigt sich in wenigen Tagen dem Ende. Gleichzeitig endet mit dem Jahreswechsel für viele Bilanzierende die Frist zur Einreichung der Jahresabschlüsse per 31. Dezember 2018 beim Elektronischen Bundesanzeiger. Neben der regulären Offenlegung bzw. Hinterlegung mit und ohne Offenlegungserleichterungen, die i.d.R. an die Größenklassifizierung des § 267 HGB gekoppelt sind, nehmen Unternehmen gerne die Offenlegungserleichterungen des § 264 Abs. 3 bzw. des § 264b HGB in Anspruch. Diese Offenlegungserleichterungen ermöglichen es Unternehmen beinahe in Gänze die Offenlegung zu vermeiden. Diese spezielle Offenlegungserleichterung ist jedoch an einige Voraussetzungen geknüpft.
Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2018 beginnen, ist der Deutsche Rechnungslegung Standard Nr. 25 „Währungsumrechnung im Konzernabschluss“ (DRS 25) gemäß § 342 Absatz 1 HGB bei der Aufstellung von handelsrechtlichen Konzernabschlüssen (§§ 290 ff. HGB bzw. 11 ff. PublG) verpflichtend anzuwenden. Die Neuerungen sind somit erstmals bei der Aufstellung und Prüfung der anstehenden Konzernabschlüssen für das Geschäftsjahr 2019 zu berücksichtigen.
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