Nach weiteren Verschiebungen ist es nun tatsächlich soweit: Die Teilnahme am Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist seit dem 1. Januar 2023 für alle Arbeitgeber verpflichtend. Während die elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von den Arztpraxen an die Krankenkassen bereits seit längerer Zeit weit überwiegend erfolgt, dürfte es voraussichtlich noch ein wenig dauern, bis alle Arbeitgeber auf das elektronische Verfahren umgestellt haben. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit möglichen rechtlichen und praktischen Herausforderungen bei der Umsetzung.
Die vom EuGH entwickelten Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers als Aufforderung an den Arbeitnehmer, Urlaub zu nehmen, dies mit dem Hinweis, dass der Urlaub anderenfalls verfällt, sind bekannt. Das BAG hat nun in zwei Entscheidungen (Urteile vom 20. Dezember 2022 – 9 AZR 266/20 sowie 9 AZR 245/19 - Pressemitteilungen) die Vorgaben des EuGH umgesetzt.
Das BAG hat im Urteil vom 01.06.2022 – 7 AZR 151/21 die Anforderungen an die Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG weiter konkretisiert. Die Entscheidung stellt klar, dass eine geschäftsführerähnliche Stellung (wie beispielsweise bei Tätigkeiten als Führungskraft oder in leitenden Positionen) keine Befristung des Arbeitsvertrags aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt. Dies gilt selbst dann, wenn die Tätigkeit aufgrund einer Satzungsregelung nur für einen bestimmten Zeitraum ausgeübt wird und aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen eine mit einem Geschäftsführer vergleichbare Stellung zu bejahen ist.
Am 14.05.2019 hat der EuGH entschieden, dass die dem Gesundheitsschutz dienende Richtlinie 2003/88/E G es zur Durchsetzung ihrer Vorgaben erfordert, eine gesicherte Dokumentation der Arbeitszeiten durchzuführen. Offen blieb, was dies für das deutsche Recht bedeutet. Nachdem zwischenzeitlich – in vergütungsrechtlicher Hinsicht – eine Relevanz dieser Entscheidung relativiert wurde, stand arbeitsschutzrechtlich verbreitet die Frage im Raum, ob die Aufzeichnungspflicht des § 16 Abs. 2 ArbZG auf Grundlage der EuGH-Vorgabe europarechtskonform auszulegen sei. Das BAG geht nun einen anderen Weg – jedoch mit demselben Ergebnis und ganz erheblichen praktischen Konsequenzen.
Nachdem die bisherige SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft getreten war, hat das Bundesarbeitsministerium jetzt einen neuen Entwurf vorgelegt, um dem erwarteten Anstieg der Infektionszahlen im Herbst zu begegnen. Anders als zunächst erwartet, sieht der nun veröffentlichte Referentenentwurf doch keine generelle Homeoffice-Angebotspflicht vor. Die Betriebe sollen vielmehr ihre Maßnahmen flexibel an das Infektionsgeschehen anpassen.
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