Im Vergaberecht ist für den Ablauf des Verfahrens entscheidend, ob die nationalen Regelungen Anwendung finden oder ob man sich nach europäische Vorschriften richten muss. Dies ist abhängig vom geschätzte Auftragswert des öffentlichen Auftrags. Erreicht dieser einen gewissen Schwellenwert, sind öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet den Auftrag europaweit auszuschreiben. Die zu beachtenden Schwellenwerte werden dabei alle zwei Jahre von der europäischen Kommission per Verordnung angepasst und finden unmittelbare Anwendung. Ab dem 1. Januar 2024 sind die neu angepassten Werte für alle Mitgliedstaaten verbindlich.
Nach § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO kann der Widerspruch im Verwaltungsverfahren schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, erhoben werden. Mit der Frage, wie sich die schriftliche und elektronische Form unterscheiden und worauf bei der elektronischen Form nach § 3a Abs. 3 VwGO zu achten ist, befasst sich dieser Beitrag.
Laut der Russland-Sanktionen-VO (833/2014/EU) dürfen öffentliche Aufträge nicht an mit Russland verbundene Unternehmen vergeben werden. Dies gilt derzeit jedoch nur für öffentliche Aufträge und Konzessionen, deren Wert den europäischen Schwellenwert übersteigt. Warum ist dies der Fall und könnte die Sanktion auf nationaler Ebene auf unterschwellige Aufträge ausgedehnt werden?
Neben den Schwierigkeiten bei der nationalen Energieversorgung treten zunehmend auch sicherheitspolitische Herausforderungen für Deutschland hinzu. Am 19. Juli 2022 ist daher das Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, eine rasche Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit zu gewährleisten (§ 1 BwBBG). Ähnlich wie auch schon im LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG), wird dafür von diversen Regelungen gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgewichen.
Am 1. Juni 2022 ist das LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG) in Kraft getreten. Ziel ist es, so schnell wie möglich unabhängig von russischem Gas zu werden. Viele Kritiker befürchten, dass dies zu Lasten der Umwelt und des Klimas geschieht. Wir befürchten, dass darunter auch der Wettbewerb leiden und der Nutzen am Ende gar nicht so groß sein wird, wie erhofft.
Bereits 2017 wurde das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) verabschiedet, nun – 5 Jahre später – entfaltet es seine volle Wirkung. Seit dem 1. Juni 2022 sind die Abfragepflichten für Auftraggeber und verschiedene Auskunftsrechte anwendbar.
Die Vergabe eines Wegenutzungsvertrages für Strom und Gas stellt die zuständigen Gemeinden vor große Herausforderungen. Neben der Frage, nach welchen Auswahlkriterien der Vertrag vergeben werden soll, stellt sich regelmäßig die Frage nach der Neutralität der Gemeinde in Verfahren, an denen sich auch ein gemeindeeigener Bewerber beteiligt.
Das Bundeskartellamt hat Leitlinien zur vorzeitigen Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister veröffentlicht. Diese bieten eine Orientierung, welche Maßnahmen Unternehmen ergreifen müssen, um die Löschung einer sie betreffenden nachteiligen Eintragung zu erwirken.
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