Wenn ein Testamentsvollstrecker im Rechtsverkehr seine Kompetenzen nachweisen muss, wird er regelmäßig auf das Testamentsvollstreckerzeugnis zurückgreifen. Die Nachweisfunktion des Testamentsvollstreckerzeugnisses wurde durch eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Beschluss vom 12.08.2021 – 19 W 82/21) weiter gestärkt. Das Kammergericht hat zugunsten eines Testamentsvollstreckers entschieden, dass auch die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB in das Zeugnis aufzunehmen ist.
Sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln sind ein beliebtes Gestaltungsmittel in gemeinschaftlichen Testamenten. Sie sollen den längerlebenden Ehegatten vor pflichtteilsrechtlichen Auseinandersetzungen mit den gemeinsamen Kindern schützen. Ob dies tatsächlich im gewünschten Umfang gelingt, hängt – wie eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt zeigt – von der konkreten Ausgestaltung der Klausel ab. Insbesondere vor pflichtteilsrechtlichen Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen, die in der Praxis erheblichen Aufwand verursachen und den hinterbliebenen Ehegatten stark belasten können, ist dieser nicht ohne Weiteres geschützt.
Viele Menschen errichten ihr Testament handschriftlich und sehen von einer notariellen Beurkundung ab. Das handschriftliche Testament kann durchaus Vorteile haben, beispielsweise kann es schnell und kostengünstig errichtet und geändert werden. Gerade bei nachträglichen Testamentsänderungen stellt sich in der Praxis allerdings häufig die Frage, ob die Ergänzungen gesondert unterschrieben werden müssen. So auch in einem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall (Beschluss vom 22.01.2021, I-3 Wx 194/20).
Das Kulturgutschutzgesetz (KGSG) steht bei Vertretern des Kunsthandels schon seit seinem Inkrafttreten im August 2016 in der Kritik. Mehrere Kunst- und Antiquitätenhändler und Auktionshäuser haben deshalb Verfassungsbeschwerden eingelegt und unter anderem einen Verstoß gegen ihre Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) und ihr Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 I GG) geltend gemacht. Das BeverG hat die Verfassungsbeschwerden jedoch nicht zur Entscheidung angenommen. Es sieht vorrangigen Klärungsbedarf durch die Fachgerichte.
Bei der Formulierung von Testamenten ist Sorgfalt geboten. Das gilt gerade auch bei gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten. Unpräzise Gestaltungen können nicht nur zu einer Auslegungsbedürftigkeit des Testaments, sondern auch dazu führen, dass eine Bindungswirkung eintritt, über die sich die Ehegatten möglicherweise nicht im Klaren waren.
Indem sie nicht autorisierte Nachgüsse von vier Bronzeskulpturen eines spanischen Künstlers an den inzwischen verstorbenen Aldi-Erben Berthold Albrecht verkauft hat, hat sich die ehemalige Ehefrau des Kunstberaters Helge Achenbach nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf schadenersatzpflichtig gemacht.
Durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG, in Kraft getreten am 19.11.2020) werden Kulturveranstaltungen und Kultureinrichtungen nicht mehr mit Einrichtungen der (reinen) Freizeitgestaltung gleichgesetzt. Ein wichtiges Signal für eine von der Krise besonders betroffene Branche, das allerdings im Kontrast zu einer aktuellen Entscheidung des AG Frankfurt zur „Gutscheinlösung“ steht.
Können sich Erben der Pflicht entziehen, an der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses mitzuwirken, indem sie pauschal auf die aktuelle Corona-Pandemie verweisen? Nein, sagt das OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.07.2020 – 10 W 21/20).
Sowohl das handschriftliche als auch das notarielle Testament müssen vom Erblasser unterzeichnet werden. Hieran sind allerdings unterschiedliche Anforderungen zu stellen: Denn die Unterschrift bei einem notariellen Testament dient gerade nicht der Identifizierung des Testierenden. Worauf es hierbei ankommt, hat das OLG Köln klargestellt (OLG Köln, Beschluss vom 18.05.2020, Az. 2 Wx 102/20).
Über den Umgang mit Kulturgütern kolonialer Herkunft wird seit einiger Zeit intensiv diskutiert. Die „Kontaktstelle für Sammlungsgut aus kolonialen Kontexten in Deutschland“, die im Rahmen einer dreijährigen Pilotphase kürzlich eingerichtet worden ist, soll die Rückgabe entsprechender Kulturgüter an die Herkunftsstaaten vereinfachen. Die Kontaktstelle ist als erste Anlaufstelle für alle Fragen zu Sammlungsgut aus kolonialen Kontexten in Deutschland gedacht.
Nach § 1371 Abs. 1 BGB erhöht sich der Erbteil des mit dem Verstorbenen in Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel. Jahrelang war bei Erbfällen mit grenzüberschreitendem Bezug umstritten, ob diese Norm erb- oder güterrechtlich zu qualifizieren ist. Der BGH hat sich 2015 für eine güterrechtliche Qualifikation ausgesprochen. Der EuGH hat das 2018 anders gesehen und die Norm im Anwendungsbereich der EU-ErbVO erbrechtlich qualifiziert. Was aber gilt für Erbfälle aus der Zeit vor Inkrafttreten der EU-ErbVO? Damit hatte sich das OLG München zu befassen.
Mit einer Milliarde Euro unterstützt die Bundesregierung durch ihr Programm „Neustart Kultur“ Kultur- und Medienschaffende anlässlich der Corona-Pandemie. Ein wichtiger Programmteil ist die Förderung für „Pandemiebedingte Investitionen in Kultureinrichtungen zur Erhaltung und Stärkung der bundesweit bedeutenden Kulturlandschaft“. Gefördert werden physische Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen, aber auch eine Verbesserung der technischen Infrastruktur. Die maßgeblichen Fördergrundsätze wurden inzwischen veröffentlicht. Zum Teil können Förderanträge schon gestellt werden. Insgesamt stehen für diesen Programmteil 250 Millionen Euro zur Verfügung.
Juristische Laien verfassen häufig Testamente, in denen sie bestimmten Personen konkrete Vermögensgegenstände zuwenden, aber nicht (ausdrücklich) bestimmen, wer Erbe im Rechtssinne werden soll. Es ist dann eine Frage des Einzelfalls, ob in diesen Anordnungen nur Vermächtnisse über die konkret benannten Gegenstände oder stattdessen Erbeinsetzungen bezüglich des gesamten Nachlasses zu sehen sind. Liegen Erbeinsetzungen vor, stellt sich zudem die Frage, welche begünstigten Personen mit welcher Quote erben. Denkbar ist, wie in einem vom OLG München entschiedenen Fall, auch der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge. Wie die Entscheidung zeigt, sollten Testierende hier nichts dem Zufall überlassen.
Glücklicherweise konnte die Zahl der Covid-19-Infektionen in Deutschland in den letzten Wochen erheblich reduziert werden. Wie immer wieder neue Infektionswellen zeigen, ist aber nach wie vor Vorsicht geboten. Für viele Menschen bietet die Covid-19-Pandemie Anlass, darüber nachzudenken, ob es sinnvoll ist, eine Patientenverfügung zu errichten und Vollmachten für den Ernstfall zu erteilen. Das kann nur bejaht werden. Zwingenden Anpassungsbedarf für bereits bestehende Dokumente allein aufgrund der Pandemie gibt es hingegen nicht.
Das Netherlands Arbitration Institute (NAI) und die Haager Stiftung Authentication in Art haben 2019 den Court of Arbitration for Art (CAfA) ins Leben gerufen. Inzwischen sind 170 Experten ernannt worden, die zur Streitbeilegung in Schieds- und Mediationsverfahren zur Verfügung stehen.
Ein Testamentsvollstrecker darf sein Amt im Zweifel nicht auf einen Dritten übertragen. Das schließt die Erteilung einer (widerruflichen) Generalvollmacht an einen Dritten aber nicht aus, wenn der Erblasser nichts Abweichendes angeordnet hat. Das Kammergericht (KG) hat entschieden: Für diese Generalvollmacht gelten keine besonderen Anforderungen. Auch eine Generalvollmacht, die ohne Bezugnahme auf das Testamentsvollstreckeramt des Vollmachtgebers erteilt wird, kann den Bevollmächtigten zu Tätigkeiten der Testamentsvollstreckung berechtigen.
Im Juli 2018 hat der BGH in einem viel beachteten Urteil entschieden: Beim Tod des Kontoin-habers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag auf die Erben über. Die Erben erhalten daher Zugang zum Benutzerkonto nebst Kommunikationsinhalten (BGH, Urteil vom 12.07.2018, Az. III ZR 183/17). Auch ein gutes Jahr nach der Entscheidung ist der „digitale Nachlass“ in aller Munde. Und das zu Recht: Handlungsbedarf besteht für (fast) jeden.
Eins und eins macht zwei? Das gilt, wie das OLG Hamm entschieden hat, nicht unbedingt für Auslegungsregeln im Erbrecht. War die Einsetzung des Schlusserben in einem Berliner Testament aufgrund der Vermutung des § 2270 Abs. 2 BGB wechselbezüglich und fällt der Schlusserbe vor dem Tod des überlebenden Ehegatten weg, gilt die Bindungswirkung nicht auch für die eintretenden Ersatzerben, wenn diese wiederum allein aufgrund der Auslegungsregel des § 2069 BGB berufen sind.
Der BGH hat nun entschieden: Wer sich auf den Eigentumserwerb durch Ersitzung beruft, muss nicht beweisen, dass er bei Besitzerwerb gutgläubig war – und zwar auch dann nicht, wenn der Kunstgegenstand dem Alteigentümer abhandengekommen, also z. B. gestohlen worden ist (Urteil vom 19.07.2019, Az.: VI ZR 255/2017).
Seit dem 16.02.2019 gilt die EU-Verordnung 2016/1191. Danach können bestimmte öffentliche Urkunden eines Mitgliedstaats – insbesondere aus dem Bereich Personenstand und Meldewesen – nunmehr ohne weitere Förmlichkeit in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden. Insbesondere bedarf es dafür keiner Apostille mehr. Auch die Verwendung beglaubigter Übersetzungen wird durch die neue EU-Verordnung vereinfacht beziehungsweise mitunter ganz entbehrlich.
Spätestens, seit „Salvator Mundi“ unter den Hammer kam, ist allgemein bekannt: Die Preise für Kunstwerke können durch die Decke gehen. Und vor allem ist ihr Wert nicht immer leicht bestimmbar. Welcher Betrag also ist als Sonderausgabe steuerlich abzugsfähig, wenn der Spender einer gemeinnützigen Organisation einen Kunstgegenstand zuwendet? In welcher Höhe darf eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden? Die OFD Nordrhein-Westfalen hat sich mit dieser Frage in ihrer Verfügung vom 17.07.2018 (Az. S 2223-2015/0029-St 15) ausführlich befasst.
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