Anhebung der Schwellenwerte durch die EU Kommission bestätigt
Die EU Kommission hat mit Richtline vom 17. Oktober dem Vorschlag zur Anhebung der Schwellenwerte zugestimmt.
Aktuelles aus den Bereichen
Recht, Steuern und Wirtschaftsprüfung
Die EU Kommission hat mit Richtline vom 17. Oktober dem Vorschlag zur Anhebung der Schwellenwerte zugestimmt.
Bereits im September wurden Pläne der EU Kommission bekannt, die allseits bekannten Schwellenwerte für die Klassifizierung von Gesellschaften als klein, mittel und große entsprechend anzuheben. Die Kommentierungsfrist hierzu endete am 6. Oktober 2023 und zeichnet ein einheitlich zustimmendes Bild.
Gem. § 272 Abs. 2 HGB ist u.a. der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird, als Kapitalrücklage auszuweisen.
Neues vom DRSC: Mit dem E-DRÄS 13 hat das DRSC am 6. Januar einen Änderungsstandard vorgelegt der zahlreiche Zweifelsfragen zur Konzern-Kapitalflussrechnung und Konzern-Lagebericht ausräumen soll.
Im Zuge von Jahresabschlussarbeiten und Jahresabschlussprüfungen sind Saldenabstimmungen ein beliebtes Mittel um sicherzustellen, dass Buchhaltungen die Geschäftsvorfälle gleichlautend erfassen.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat in verschiedenen Auswertung für 2021 einen erheblichen Mengenrückgang für dieses Meldejahr festgestellt. Dies betrifft sowohl den direkten Jahresvergleich, wie auch einen Rückgang gegenüber Planmengen. Da dieser Rückgang nicht im Einklang mit dem konjunkturbedingten Absatzrückgang in Übereinstimmung zu bringen war hat die ZSVR eigene Berechnungen und Prüfungen vorgenommen.
Bis dato war es vor allem die handelsrechtliche Literaturmeinung, die die Auffassung vertrat, dass die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens (insbesondere eines aktivischen) jedenfalls dann unterbleiben darf, wenn sich Bildung und Verbrauch in etwa ausgeglichen haben und/oder der Posten bzw. der Effekt in der laufenden Jahresrechnung nicht wesentlich ist. Dieser Ansatz wurde vielfach in die steuerliche Regelung übernommen.
Rechnungslegung , Restrukturierung und Insolvenzrecht
Nahezu jeder B2C Händler oder Dienstleister hat heutzutage eine Form von Kundenbindungsprogrammen. Sei es als Sammelsystem oder in Form von Zugaben. Meistens sind diese an zukünftige Käufe geknüpft.
Was vor einigen Jahren noch den Fußballern vorbehalten war, macht mittlerweile auch bei hochspezialisierten Arbeitnehmern die Runde. Arbeitgeber zahlen Neueinstellungen eine Art Antrittsprämie, u. a. um damit Kosten, die z. B. im Zusammenhang mit dem Arbeitgeberwechsel stehen, abzugelten.
Bereits Ende 2021 hat das Zentrale Verpackungsregister (LUCID Meldungen) seine Leitlinien turnusmäßig aktualisiert. Sie sind anzuwenden für Prüfungen ab dem Bezugsjahr 2021, also jetzt.
Die EU hat die vom IASB im Februar 2021 vorgeschlagenen Änderungen an IAS 1 und IAS 8 Anfang März in EU Recht übernommen. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre, die an oder nach dem 1. März beginnen anzuwenden.
Ende 2021 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ein Schreiben zur Umsetzung einer eigentlich bereits seit 2020 geltenden EU Regelung in Deutschland veröffentlicht, welches Einzelfragen im Zusammenhang mit der (buchhalterischen) Führung von Konsignationslägern mit sich bringt. Das Schreiben ist rückwirkend anwendbar.
Ende Februar 2022 hat die Europäische Kommission einen Richtlinienentwurf für eine Ausweitung der Sorgfaltspflichten im Rahmen der Lieferkette vorgelegt, der bis 2023 in nationales Recht zu überführen ist. Dieser bringt für die Rechnungslegung einige Aufgaben mit sich.
Die jüngsten politischen Entwicklungen fallen genau in den Zeitraum, in dem viele Unternehmen ihren Jahresabschluss und Lagebericht finalisieren. Es stellt sich daher die Frage, wie dies zu verarbeiten ist.
Entgegen weit verbreiteter Meinung ist die Bildung einer Rückstellung für unterlassene Instandhaltung kein Wahlrecht sondern eine Pflicht. Sofern die Ansatzvoraussetzungen erfüllt sind ist also eine Rückstellung zu erfassen.
Grundsätzlich sollen nach § 15 Abs. 3 Verpackungsgesetz auch Transportverpackungen einer umfassenden Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht unterliegen.
Grundsätzlich dürfen für BP Risiken keine Rückstellungen gebildet werden. Grundsätze haben es aber an sich, dass in engen Grenzen von Ihnen abgewichen werden darf. Dies gilt auch für diesen Themenblock.
Mit dem Jahreswechsel 2021/2022 dürfen bestimmte Unterlagen vernichtet werden. Das Handelsgesetzbuch hat in § 257 Absatz 4 geregelt, dass Jahresabschlüsse und die Belege für die Buchführung für einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren sind. Empfangene oder abgesandte Handelsbriefe oder Wiedergaben von solchen sind für sechs Jahre aufzubewahren.
Gerade die vom Chancen- und Risikoansatz (risk & rewards) geprägten Bilanzierer tun sich mit dem Übergang auf den nach IFRS 15 geforderten Control-Ansatz äußerst schwer. Erste aktuelle Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass dies vor allem dann auftritt, wenn besondere Versendungsformen gewählt werden. Nun sind diese im modernen Wirtschaftsleben – gerade im B2B-Bereich – jedoch eher der Regelfall als die Ausnahme.
Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich geurteilt, dass die Verzinsung von Steuer(nach)forderungen mit 6 % ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr verfassungsgemäß war bzw. ist. Quasi im Fahrwasser dieser Entscheidung müssen nunmehr auch die Bewertungen in der Handels- und Steuerbilanz hinterfragt werden, die einen ähnlichen Zinssatz verwenden.
Rechnungslegung , Restrukturierung und Insolvenzrecht
Mit dem StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) ist die Welt manchmal auch einfacher geworden. Aber nur manchmal. Galt bisher für Bilanzierende und Abschlussprüfer ein Prognosezeitraum von de facto 24 Monaten ab Bilanzstichtag zur Beurteilung der Frage, ob eine Insolvenzantragspflicht vorliegen könnte, wurden die hier bestehenden Unsicherheiten in der Auslegung von Gesetz und BGH Rechtsprechung beseitigt. Nunmehr gilt ein einheitlicher Zeitraum von 12 Monaten.
Fast schon unbemerkt hat der Gesetzgeber den buchführungspflichtigen Unternehmen eine kleine Erleichterung aufgegeben. Wenn diese bis dato beispielsweise ein Buchführungsprogramm nutzten, dass nicht in Deutschland, sondern bei der Muttergesellschaft im Ausland gehostet war musste das in Deutschland ansässige Unternehmen vor der Nutzung die Zustimmung der Finanzbehörden einholen.
Aktuell herrscht bei vielen Bilanzierenden eine Verunsicherung wie die Bazooka-Corona-Soforthilfen im Jahresabschluss erfasst werden sollen. Konkret geht es um jene Zuschüsse und Soforthilfen, die zwar form- und fristgerecht im Jahr 2020 beantragt, aber bis heute (Februar 2021) noch nicht und in Kürze hoffentlich ausgezahlt wurden.
Während die Beantragung von Kurzarbeitergeld und Erstattungsbeiträgen für Sozialleistungen – zumindest in der Praxis – einige Hürden aufweist, erscheint die Bilanzierung geradezu einfach. Erfreulicherweise ist es das auch. Fast …
Gerade in Zeiten von Corona fürchten viele Vorstände und Geschäftsführer persönliche Haftungsrisiken, wenn sie einen Abschluss unterschreiben, der sich schon wenige Tage nach Unterzeichnung als falsch herausstellen kann. Etwa weil Prognosen und Annahmen unzutreffend waren.
Der Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang, der bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften um den Lagebericht zu erweitern ist, ist von den gesetzlichen Vertretern der Kapitalgesellschaft aufzustellen.
Die Corona Pandemie stellt einige Unternehmen vor massive Herausforderungen.
Entscheidende Maßnahmen zur Existenzsicherung in der Krise müssen schnell ergriffen werden. Dies betrifft vor allem die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit und die Absicherung der Finanzierung.
Bereits mit Schreiben vom 27. Januar 2020 hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die technischen Grundlagen zur Verschlüsselung vorgegeben. Diese zunächst sehr unspezifisch klingende technische Maßgabe ist jedoch beispielsweise auch auf Kassensysteme anzuwenden.
Früher oder später fragt jeder Bilanzierende nach Sinn oder Unsinn der aktiven Rechnungsabgrenzung. Tatsächlich setzt sich dieser Posten meistens ausschließlich aus jährlich wiederkehrenden Beträgen gleichen Ursprungs und ähnlicher Höhe zusammen. Abgesehen vom kosmetischen Bilanzeffekt ist die Wirkung daher faktisch Null. Dies führt zur berechtigen Frage „Wozu?!“.
Rechnungslegung , Umsatzsteuerrecht
Gerade im Bereich der Pflege- und Sozialdienste finden sich vielfach Rückstellungen für steuerliche Risiken aus Essenslieferungen. Über viele Jahre hat es eine Art Stillhalteabkommen der Finanzverwaltung gegeben, was dazu führte, dass die Rückstellungen sukzessive aufgelöst werden mussten.
Das DRSC hat in seiner Dezembersitzung eine Änderung (E-DRÄS 11) an DRS 18 vorgeschlagen. Bis dato gab es hinsichtlich der Aktivierung latenter Steuern eine Abweichung in der Handhabung zwischen Einzel- und Konzernabschluss.
Im März vergangenen Jahres hat der BFH den EuGH in einem Vorlagebeschluss zur Steuerbegünstigung dauerdefizitärer Aktivitäten öffentlicher (meist kommunaler) Einrichtungen um Klarstellung gebeten.
Die ICC (Internationale Handelskammer) hat in einem mehrjährigen Projekt, die international sehr weit verbreiteten Incoterms grundlegend überarbeitet und auf die heutigen Erfordernisse des Wirtschaftslebens übertragen. Obwohl diese keinen Gesetzescharakter haben, werden sie dennoch gleich vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen angewandt.
Durch das sogenannte „Kassengesetz“ werden besondere Anforderungen an die Führung von Kassensystemen gestellt. Dies umfasst alle Registrierkassen, welche durch eine bestimmte (zertifizierte) Sicherungseinrichtung vor Manipulation geschützt werden sollen. Die Verpflichtung besteht grundsätzlich für alle im Einsatz befindlichen Kassensysteme ab dem 1.1.2020 und zwar unabhängig vom Jahr der Anschaffung oder Inbetriebnahme.
Einst wurde die Limited als Heilsbringer des deutschen Gesellschaftsrechts vor allem von vielen Kleinunternehmern gefeiert. Schien es doch, als könne man mit ihr das Haftungsprivileg einer Kapitalgesellschaft mit dem vergleichsweise unkomplizierten Gründungsprozedere des angelsächsischen Rechts kombinieren.
Der für steuerliche Zwecke in § 6 Abs. 1 EStG fixierte, jedoch in der Vergangenheit auch für den handelsrechtlichen Abschluss verwendete, Zinssatz von (in 2010) 5,5 % ist nach Auffassung des BFH verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies geht aus einer am 10. Oktober veröffentlichten Entscheidung hervor.
In einem aktuellen Urteil hatte das Finanzgericht Niedersachsen sich mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen das Betriebsausgabenabzugsverbot für Schmier- und Bestechungsgelder anzuwenden ist...
Bereits zur Jahresmitte hat der FAB (Fachausschuss für Unternehmensberichterstattung) des IDW (Institut für Wirtschaftsprüfer) verschiedene Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung des EntgTranspG erläutert.
Eine aktuelle Studie des GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft), in welcher ca. 2.400 Schadenmeldungen zur Vertrauensschadenversicherung ausgewertet wurden, ergibt ein Schadenvolumen von ca. EUR 225 Mio. Dies ergäbe einen potenziellen durchschnittlichen Schaden von fast TEUR 100.
Bereits im OECD Bericht 2018 wurde Deutschland für seine Regeln im Umgang mit Unternehmenskriminalität gerügt und zu deutlichen Nachbesserungen gemahnt. Ebenso sieht der Fahrplan der großen Koalition vor, dass die Regelungen im Bereich Wirtschaftskriminalität deutlich nachgebessert werden sollen. Nunmehr hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen ersten Referentenentwurf vorgelegt.
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz überlegt die Definition der Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1 HGB in der Fassung des BilRuG) zu ändern. Hierzu wurden im Vorwege verschiedene Arbeitskreise und Berufsverbände konsultiert und um Stellungnahmen gebeten.
Wer schon einmal einen IFRS Anhang intensiv durchgearbeitet hat wird nicht umhin gekommen sein seitenweise Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden studiert zu haben. Der geneigte Leser fragte sich stets nach dem Mehrwert von zum Teil überbordenden Textpassagen. Das IASB überrascht nunmehr mit einem Entwurf zu Änderungen an IAS 1 (Darstellung des Abschlusses) welcher schon als kleine Revolution gesehen werden kann.
Bereits im Februar 2019 hat der BFH in einer nun veröffentlichten Entscheidung indirekt zur Frage Stellung genommen inwieweit ein Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater Unterlagen des Mandanten, die über die Arbeitspapiere des Wirtschaftsprüfers bzw. Steuerberaters hinausgehen, aufbewahren muss.
Eine aktuelle Studie des IW - Institut der Deutschen Wirtschaft (Kurzbericht 54/2019) offenbart auf Basis einer Unternehmensbefragung bereits heute messbare Umsatzeinbußen von mindestens 4,7 bis 7,1 % jährlich. Eine Hochrechnung der gesamten volkswirtschaftlichen Verluste beträgt ca. 18 %.
Am 15. Juli hat die ESMA (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) eine Stellungnahme zum Ansatz aktiver latenter Steuern auf Verlustvorträge veröffentlicht (ESMA 32/63/743 – Considerations on recognition of deferred taxes arising from the carry-forward of unused tax losses).
Vor einem guten Jahr hat die Finanzverwaltung mit den "Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff" (GoBD) ihre Auffassung zu diesem Thema in einem Schreiben veröffentlicht. Nach nunmehr einjähriger Praxiserfahrung kristallisiert sich unter anderem die Frage der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen in diesem Zusammenhang als ein Problem heraus.
Nachdem es zunächst so aussah, das das Verfahren zur Ermittlung des Abzinsungssatzes der Pensionsrückstellungen auch für die nahe Zukunft quasi zementiert ist hat das Bundeskabinett gestern vorgeschlagen, bei der Durchschnittsbetrachtung für die Bewertung von Pensionsrückstellungen nicht mehr auf die vergangenen sieben, sondern auf die vergangenen zehn Geschäftsjahre abzustellen.
Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat gestern ihre Prüfungsschwerpunkte für das Jahr 2016 bekannt gegeben. Neben der engen Abstimmung mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde wird die DPR verstärkt die Themen Erlösrealisation und Unternehmenszusammenschlüsse untersuchen.