Noch in dieser Legislaturperiode soll die Renovierung des teilweise aus dem 19. Jahrhundert stammenden Rechts der Personengesellschaften abgeschlossen werden. Das auf den sogenannten Mauracher Entwurf des Bundesjustizministeriums zurückzuführende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) nimmt die Bedürfnisse des modernen und dynamischen Wirtschaftslebens ins Visier. Am 24. Juni 2021 wurde das Gesetz einstimmig vom Bundestag beschlossen. Nun liegt es beim Bundespräsidenten zur Gegenzeichnung vor, damit es zum 1. Januar 2023 in Kraft treten kann.
Am Donnerstag, den 10. Juni 2021, hat der Bundestag das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz zur Umsetzung der EU-Geldwäsche- sowie der EU-Finanzinformationsrichtlinie beschlossen (BT-Drs. 19/30443). Durch die Streichung der bisherigen Meldefiktion aus § 20 Abs. 2 GwG ergeben sich weitreichende Änderungen für zahlreiche Unternehmen. Das Gesetz soll zum 01.08.2021 in Kraft treten, wobei eine Übergangsfrist bis zum 31.03.2022 für Aktiengesellschaften sowie bis zum 30.06.2022 für die GmbH gilt.
Der BGH bestätigt eine Praxis, die bei vielen Registergerichten bereits gang und gäbe ist: Die Abkürzung „gUG (haftungsbeschränkt)“ kann für gemeinnützige Unternehmensgesellschaften ins Handelsregister eingetragen und verwendet werden.
Die EU arbeitet schon lange an der Digitalisierung des europäischen Wirtschaftsraums. Jetzt soll mit der Einführung der Online-Gründung von Kapitalgesellschaften ein weiterer Schritt in die Zukunft gemacht werden.
Zum 1. Oktober 2017 wurde das Transparenzregister eingeführt, in das die wirtschaftlich Berechtigten auch von Kommanditgesellschaften einzutragen sind. Gleichzeitig wurde eine Meldefiktion geschaffen (§ 20 Abs. 2 GwG), die den damit verbundenen bürokratischen Aufwand deutlich reduzieren sollte. Inzwischen zeigt sich aber, dass die Meldefiktion bei Kommanditgesellschaften größtenteils ins Leere geht.
Bedarf die schenkweise Übertragung eines volleingezahlten Kommanditanteils an einen Minderjährigen der Bestellung eines Ergänzungspflegers? Das jedenfalls meint das OLG Oldenburg und reiht sich so in einen der höchstrichterlichen Klärung dringend harrenden Streitstand ein.
Verstirbt ein OHG- oder KG-Gesellschafter, sind seine Erben als neue Gesellschafter im Handelsregister einzutragen. Diese müssen dem Handelsregister ihre Erbenstellung nachweisen. Gibt es kein notarielles Testament, ist in aller Regel die Beantragung eines Erbscheins erforderlich und zwar auch dann, wenn damit hohe Kosten verbunden sind.
Nach Maßgabe des neu gefassten Geldwäschegesetzes (GwG) besteht für zahlreiche juristische Personen des Privatrechts (insbesondere AGs, GmbHs und rechtsfähige Stiftungen) sowie für eingetragene Personengesellschaften die Pflicht, wirtschaftlich berechtigte natürliche Personen bis zum 1. Oktober 2017 dem neu eingerichteten elektronischen Transparenzregister mitzuteilen. Dabei kann sich die wirtschaftliche Berechtigung ggf. auch aus mittelbaren Kontrollsituationen ergeben.
Kundendaten können im Rahmen von Asset-Deal-Verträgen nicht beliebig übertragen werden. Bei Missachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen drohen Verkäufer und Käufer schon heute empfindliche Bußgelder von bis zu EUR 300.000,00. Diese steigen ab dem 25.05.2018 extrem an. Eine Lösung für die datenschutzkonforme Übertragung von Kundendaten könnte die sogenannte Widerspruchslösung bieten.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie ist § 40 GmbHG geändert worden. Dies hat Konsequenzen für den Inhalt der von den Geschäftsführern einer GmbH einzureichenden Gesellschafterliste. Darüber hinaus erfordern nun weitere Sachverhaltskonstellationen die Einreichung einer neuen Gesellschafterliste.
Der EuGH hat im Mai 2014 für Bürger ein „Recht auf Vergessen-Werden“ gegen Suchmaschinenbetreiber und die Löschung von gespeicherten Links bejaht. In der nun vorliegenden Entscheidung des EuGH vom 09.03.2017 verneinte dieser ein derartiges Recht für Personen, die in einem Unternehmensregister eingetragenen sind.
Wenn es nach einem Unternehmenskauf zu Streitigkeiten zwischen Verkäufer und Käufer kommt, stellt sich oft die Frage: Wer muss sich wessen Verschulden und wessen Kenntnis zurechnen lassen? Das Urteil des OLG Düsseldorf zeigt: Wenn das Management der Zielgesellschaft involviert ist, wird es kompliziert.
WhatsApp war Facebook einen Kaufpreis von rund 19 Mrd. US$ wert. Weil WhatsApp aber nur geringe Umsatzerlöse erzielte, griff für diese Transaktion (ursprünglich) weder die europäische noch die deutsche Fusionskontrolle ein. Mit der 9. GWB-Novelle soll diese Lücke jetzt geschlossen werden.
In der Insolvenz einer GmbH wirft der Insolvenzverwalter stets einen genauen Blick auf die Frage, ob die Einlagen durch die Gesellschafter geleistet wurden. Dabei ist häufig tatsächlich Geld von den Gesellschaftern geflossen, die sich deswegen in Sicherheit wiegen. Aber bedeutet „gezahlt“ wirklich immer „gezahlt“? Nein, wie das OLG München (Urteil vom 12. Oktober 2016 - 7 U 1983/16) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden hat.
Viele Unternehmer möchten sich zwar irgendwann aus ihrem Unternehmen zurückziehen, wollen jedoch noch ein paar Jahre an den Erträgen des Unternehmens partizipieren und bei Fragen, die das Unternehmen betreffen, mitentscheiden dürfen. Diese Wünsche können durch eine Übertragung des Unternehmensanteils unter Nießbrauchsvorbehalt erfüllt werden. Dabei ist es insbesondere im Hinblick auf Stimmrechte wichtig, den Gesellschaftsvertrag auf notwendige Änderungen zu überprüfen. Auch in der Nießbrauchsbestellung sollten einige wichtige Regelungen nicht fehlen. Aus einem neuen Urteil des OLG München zur Eintragungsfähigkeit eines Nießbrauchs an einem Kommanditanteil im Handelsregister ergeben sich neue Gestaltungshinweise.
Das OLG Frankfurt (Urteil vom 7. Mai 2016, Az. 26 U 35/12) hat sich kürzlich zu wichtigen Fragen der Bilanzgarantien in Unternehmenskaufverträgen geäußert: Vermeintlich „weiche“ Bilanzgarantie können danach als „hart“ ausgelegt werden. Folge der Verletzung einer Bilanzgarantie ist in der Regel kein Anspruch auf Bilanzauffüllung, sondern auf Anpassung des Kaufpreises.
Besteht die Geschäftsführung einer GmbH aus mehreren Personen (für den Vorstand der AG gelten die nachfolgenden Ausführungen entsprechend), sind diese meist nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. Dies bedeutet, dass alle Geschäftsführer über sämtliche Geschäftsführungsmaßnahmen gemeinsam beschließen müssen. Sie sind daher auch für alle Maßnahmen verantwortlich, was ein hohes Haftungsrisiko birgt.
Die Amtslöschung einer vermögenslose GmbH nach § 394 FamFG kann eine Alternative zur Liquidation oder Verschmelzung einer inaktiven und überflüssig gewordenen GmbH darstellen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich erst kürzlich mit der Rechts- und Parteifähigkeit einer so gelöschten GmbH beschäftigt.
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