Frau Dr. Julia Runte ist Rechtsanwältin und Steuerberaterin und seit 2008 für ESCHE tätig. Seit diesem Jahr ist sie Partner bei Esche Schümann Commichau. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt ist die rechtliche und steuerliche Beratung von gemeinnützigen Organisationen, Stiftungen und vermögenden Privatpersonen. Zuvor sammelte Sie umfangreiche Erfahrungen als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Bucerius Law School (Institut für Stiftungsrecht und das Recht der Non-Profit-Organisationen) in Hamburg, wo sie auch promovierte. Sie veröffentlicht regelmäßig Fachartikel und tritt als Referentin bei in- und externen Vortragsveranstaltungen auf.
Kurz vor der Weihnachtspause hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 18.12.2020 dem Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) zugestimmt. Der Bundestag hatte bereits am 16.12.2020 über die steuerlichen Neuerungen beschlossen. Diesmal enthält das JStG für den Dritten Sektor verschiedene relevante Neuerungen der §§ 52 ff. AO, die positive Wirkung entfalten werden.
Mit Schreiben vom 26.05.2020 hat das BMF sein Schreiben vom 09.04.2020 zu Aufstockungen von Kurzarbeitergeld bei gemeinnützigen Körperschaften ergänzt.
+++ Update +++ Gemeinnützige Organisationen mit umfangreichen Leistungsangeboten im Zweckbetrieb und Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen sollten prüfen, ob sie an den Corona-Soforthilfe-Programmen der öffentlichen Hand teilnehmen können. Für Non-Profit-Organisationen, die einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Hamburg haben und sich aktuell aufgrund der Corona-Krise in Liquiditätsschwierigkeiten befinden, besteht beispielsweise die Möglichkeit am Hamburger Corona Soforthilfe Programm (HCS) teilzunehmen.
Das LG Bremen hat sich mit Urteil vom 12. Juli 2019 – 4 O 2083/16 mit der Haftung des Stiftungsvorstandes für die Schäden aus einer fehlgeschlagenen Investition aus Stiftungsmitteln befasst. Nach Ansicht des Gerichts hafte der Vorstand selbst bei riskanten Anlagegeschäften nicht, sofern nur ein kleiner Teil des Vermögens der Stiftung betroffen ist, das Konzept durch namhafte Mitdarlehensgeber geprüft wurde und das durch das Darlehen zu fördernde Projekt zu den Stiftungszielen passt.
Mit Beschluss vom 05.08.2019 hat das OLG Köln entschieden, dass ein Stiftungsgeschäft zur Errichtung einer Stiftung des Privatrechts, in dem der Stifter die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zusichert, der notariellen Beurkundung bedarf.
Mit Urteil vom 22.11.2018 hat der BFH entgegen der Vorinstanz (FG Mecklenburg v. 18.05.2017) entschieden, dass auch Kunstsammlungen mit vergänglichen Ausstellungsstücken, die eigens für die Ausstellung zusammengestellt wurden, von der steuersatzbegünstigten Eintrittsberechtigung für Museen in § 12 Nr. 7 Buchst. a) UStG erfasst sind.
Mit dem gestern veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) den jahrelangen Rechtsstreits um die Gemeinnützigkeit der globalisierungskritischen Organisation Attac vorläufig zulasten der Klägerin entschieden.
Bereits seit 2016 wurde relativ unbemerkt im Zuge des Cum/Ex- und Cum/Cum-Skandals in § 36a Abs. 4 EStG eine Verschärfung der steuerlichen Deklarationspflichten für steuerbefreite Körperschaften, die deutsche Dividendeneinkünfte von mehr als € 20.000,00 p. a. erzielen, eingeführt. Sofern gesetzlich bestimmte Haltefristen nicht eingehalten wurden, drohte diesen Körperschaften eine Steuernachzahlung auf bislang steuerbefreite Einkünfte im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung. Ab 2019 ist der Kapitalertragsteuerabzug bei steuerbefreiten Körperschaften nochmals verschärft worden: Statt einer Nacherklärung bestimmter Dividenden soll nunmehr automatisch bei jeder steuerbefreiten Körperschaft ab einem Dividendenertrag von € 20.000,00 von den Banken grundsätzlich ein Steuereinbehalt in Höhe von 15 % vorgenommen werden.
Spätestens, seit „Salvator Mundi“ unter den Hammer kam, ist allgemein bekannt: Die Preise für Kunstwerke können durch die Decke gehen. Und vor allem ist ihr Wert nicht immer leicht bestimmbar. Welcher Betrag also ist als Sonderausgabe steuerlich abzugsfähig, wenn der Spender einer gemeinnützigen Organisation einen Kunstgegenstand zuwendet? In welcher Höhe darf eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden? Die OFD Nordrhein-Westfalen hat sich mit dieser Frage in ihrer Verfügung vom 17.07.2018 (Az. S 2223-2015/0029-St 15) ausführlich befasst.
Auf der Suche nach innovativen Finanzierungsmöglichkeiten versuchen spendensammelnde gemeinnützige Organisationen seit einigen Jahren vermehrt über Spenden-Portale im Internet Mittel für gemeinwohlorientierte Projekte einzusammeln. Das Bundesfinanzministerium (BMF) erkennt jetzt mit Schreiben vom 15.12.2017 die Abzugsfähigkeit der im Wege des Crowdfunding über diese Portale eingesammelten Spenden unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich an.
Mit Urteil vom 17.05.2017 hat der Bundesfinanzhof (V R 52/15) entschieden, dass eine traditionelle Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, nicht gemeinnützig i.S.d. Abgabenordnung ist. Im Streitfall sah die Satzung der Klägerin vor, Mitglied könne jeder unbescholtene Mann werden, der mindestens das 21. Lebensjahr vollendet hat.
Mit Gerichtsbescheid vom 20.03.2017 hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in einer gemeinnützigkeitsrechtlich und spendenrechtlich bedeutsamen Grundsatzentscheidung der Revision des BUND Hamburg e.V. auf ein Urteil des FG Hamburg vom 25.02.2015 hin stattgegeben.
Mit Urteil vom 25.01.2017 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass – entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Köln – in der gegebenen Konstellation eine nichtrechtsfähige Familienstiftung nicht der Ersatzerbschaftsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt.
Mit Urteil vom 18.02.2016 (Az. V R 60/13) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Beteiligungserträge gemeinnütziger Körperschaften aus gewerblich geprägten Personengesellschaften auch dann steuerfrei sind, wenn die Personengesellschaft zuvor originär gewerblich tätig war.
Mit Urteil vom 25.05.2016 hat das Finanzgericht Köln (FG Köln, Az. 7 K291/16) entschieden, dass auch nichtrechtsfähige Stiftungen erbschaftersatzsteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG sein können.
*** UPDATE - BFH bestätigt Urteil des FG Thüringen *** Neue Rechtsprechung zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit einer Stiftung zur Förderung der bildenden Kunst bei Lagerung der Kunstwerke aus dem Bestand der Stiftung in den Wohnräumen des Stifters
Gerade Sammler im Bereich der bildenden Kunst möchten häufig den Bestand ihrer Sammlung über den eigenen Tod hinaus für die Nachwelt erhalten.
Das OLG Celle beschäftigt sich in seinem Urteil vom 10.03.2016 mit der Abgrenzung zwischen der Errichtung einer Stiftung im Wege einer Schenkung unter Auflage und einer treuhänderischen Stiftung.
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