Dr. Patrizia Chwalisz ist Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partner bei Esche Schümann Commichau. Nach ihrer Tätigkeit bei einer internationalen Großkanzlei im Arbeitsrecht ist sie seit 2007 Mitglied des Arbeitsrechtsteams.
Dr. Chwalisz berät vorwiegend international tätige Unternehmensgruppen sowie mittelständische Unternehmen aus verschiedensten Branchen zu allen Aspekten des Individual- und Kollektivarbeitsrechts und vertritt diese bundesweit vor Gericht. Darüber hinaus vertritt sie Organe und Führungskräfte. Zu ihren Beratungsschwerpunkten gehören alternative Beschäftigungsverhältnissen mit Fremdpersonal, Restrukturierungen und Verhandlungen mit Betriebsräten.
Sie ist Autorin zahlreicher Fachpublikationen und referiert regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen. Dazu zählen insbesondere auch Führungskräfte- und Mitarbeiterschulungen bei Mandanten.
Dr. Chwalisz ist Mitglied in zahlreichen Fachvereinigungen und Sprecherin der European Employment Group im internationalen Kanzleinetzwerk LAW.
Durch eine Änderung im Jahressteuergesetz 2020 sind seit dem 01.01.2021 vom Arbeitgeber veranlasste und finanzierte Beratung für die Verbesserung der künftigen Arbeitsfähigkeit für ausscheidende Mitarbeiter im neuen § 3 Nr. 19 EStG steuerlich nicht mehr als geldwerter Vorteil behandelt.
vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen (sog. Equal Treatment) einschließlich des Arbeitsentgelts (sog. Equal Pay) zu gewähren. Das deutsche Recht lässt von diesem Gleichstellungsgrundsatz Abweichungen durch Zeitarbeitstarifverträge zu (§ 8 Abs. 2 AÜG). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) am 16.12.2020 mehrere Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, die näher hinterfragen, wann der in der Richtlinie 2008/104/EG vorgesehene Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern bei Abweichungen vom Gleichstellungsgrundsatz durch Zeitarbeitsverträge noch gewahrt ist.
Am 30.07.2020 ist das deutsche Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in Kraft getreten, das die von der EU verabschiedeten Reform-Richtlinie 2018/957 zur Änderung der Arbeitnehmerentsenderichtlinie umsetzt. Im Gesetzgebungsprozess hat der Gesetzesentwurf lediglich unwesentliche Änderungen erfahren, darunter den Leistungsanspruch des DGB auf Bundesmittel zum Aufbau von Beratungsstellen. Durch die nationalen Neuregelungen sollen der Schutz der nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer sichergestellt und zugleich hiesige Lohn- und Arbeitsbedingungen vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden.
Im ersten Teil dieser Blogreihe haben wir aufgezeigt, dass alle Arten von Kündigungen von Arbeitsverhältnissen grundsätzlich auch ausgesprochen werden können, wenn sich ein Betrieb oder eine Betriebsabteilung während der COVID 19-Pandemie in Kurzar-beit befindet. Welche Auswirkungen auf den Bezug von Kurzarbeitergeld (KuG) solche weitergehenden Personalabbaumaßnahmen haben, beantworten wir hier. Mehr zum Thema Einstellungen trotz Kurzarbeit erfahren Sie dann in Teil 3 dieser Blog-Reihe.
Hunderttausende Betriebe haben in Deutschland als eine Antwort auf den Einbruch der Auftragslage und behördliche Schließungsanordnungen im Zuge des nunmehr seit Mit-te März andauernden Lockdowns wegen der COVID 19-Pandemie mit der Einführung von Kurzarbeit reagiert. Mit Stand vom 26.04.2020 haben die Unternehmen in Deutschland für 10,1 Millionen Arbeitnehmer Kurzarbeit beantragt. Aber was ist, wenn Arbeitgeber zwischenzeitlich zur Erkenntnis gelangen, dass diese Maßnahmen nicht mehr ausrei-chen, weil die Prognose für einen dauerhaften Wegfall von Arbeitsplätzen besteht? Mit der Frage, ob betriebsbedingte Kündigungen in Unternehmen und Betrieben möglich sind, die Kurzarbeit angemeldet haben, befassen wir in uns in diesem Teil unserer Blog-Reihe. In Teil 2 geht es dann um die Auswirkung von Kündigungen auf den Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
In order to implement the Reform Directive 2018/957 adopted by the EU on 28.06.2018 to amend the Directive on the posting of workers, the Federal Cabinet of Germany passed a draft law on 12.02.2020 to implement the Directive into national law. The final draft will now be submitted to the Federal Council. The Implementation Act will come into force on 30.07.2020. The new national regulations are intended to ensure the protection of workers posted to Germany and at the same time protect local wage and working conditions from unfair competition.
Das Bundeskabinett hat zur Umsetzung der am 28.06.2018 von der EU verabschiedeten Reform-Richtlinie 2018/957 zur Änderung der Arbeitnehmerentsenderichtlinie am 12.02.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie beschlossen. Der finale Entwurf wird nunmehr dem Bundesrat zugeleitet. Das Umsetzungsgesetz soll zum 30.07.2020 in Kraft treten. Durch die nationale Neuregelung sollen der Schutz der nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer sichergestellt und zugleich hiesige Lohn- und Arbeitsbedingungen vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden.
Soweit dem Arbeitnehmer sowohl eine Sozialplanabfindung als auch ein Nachteilsausgleich zusteht, sind die entsprechenden Zahlungen verrechenbar. Laut BAG (v. 12.02.2019 – 1 AZR 279/17, bislang nur als Pressemitteilung veröffentlicht) summieren sich diese Beträge nicht.
Mit Beschluss vom 23.05.2018 hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung bestätig und erneut die Errichtung eines Konzernbetriebsrats (KBR) in Deutschland für unwirksam erachtet, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat und keine in Deutschland ansässige Teilkonzernspitze besteht, die über wesentlichen Entscheidungsbefugnisse in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten verfügt.
Der EuGH hat kürzlich bestätigt, dass nationale Regelungen zur befristeten Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über die Regelaltersgrenze hinaus weder gegen das unionsrechtliche Altersdiskriminierungsverbot noch gegen die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG („Rahmenvereinbarung“) verstoßen (EuGH v. 28.02.2018 – C-46/17). Somit ist es grundsätzlich auf Grundlage deutscher Gesetze oder Tarifvertrags zulässig, befristete Arbeitsverträge mit Rentnern zu vereinbaren.
Weigert sich ein Arbeitgeber, Entgelt während der Urlaubszeiten eines Arbeitnehmers zu leisten, kann der Arbeitnehmer die angefallenen Urlaubszeiten unter bestimmten Voraussetzungen unbegrenzt ansammeln und auf die Folgejahre übertragen. Eine Begrenzung des Übertragungszeitraums sei zum Schutz des Arbeitgebers – anders als bei langfristiger Arbeitsunfähigkeit – in diesen Fällen nicht erforderlich.
Der Deutsche Bundestag hat erstmals in Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/1794 die virtuelle Durchführung von Betriebsratssitzungen ermöglicht. Der neugeschaffene § 41a des Gesetzes über Europäische Betriebsräte (EBRG) beschränkt die Anwendung jedoch auf Seebetriebsräte. Eine branchenunabhängige Lockerung der Präsenzpflicht von Betriebsratsmitgliedern, ist damit noch immer nicht ersichtlich.
Die Senate des BAG vertreten unterschiedliche Auffassungen dazu, wie ein Mitarbeiter auf eine von ihm für unbillig erachtete Versetzung durch den Arbeitgeber reagieren muss. Jetzt will der 10. Senat eine endgültige Klärung erzwingen.
Der Weihnachtsmann im Weihnachtsstress. Er hat in der Advents- und Weihnachtszeit nicht nur viele Vorbereitungen zu treffen und die Route für die Schlittenfahrt zur Geschenkelieferung abzustecken. Er ist auch darauf angewiesen, dass die Rentiere „performen“. Rentier Rudolf sieht dies anders. Der Entgelttarifvertrag für Weihnachtspersonal ist abgelaufen und damit besteht tarifrechtlich auch in der besinnlichen Advents- und Weihnachtszeit keine Friedenspflicht...
Am 25.11.2016 hat der Bundesrat die vom Bundestag nach langem Ringen bereits beschlossenen Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) beschlossen. Wir haben wiederholt über den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens berichtet. Zuletzt haben sich gegenüber dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung noch einige wesentliche Änderungen ergeben.
Die Entscheidung für einen Brexit zieht auch arbeitsrechtlich zahlreiche Folgeprobleme nach sich. Mit den möglichen arbeitsrechtlichen Folgen eines Brexit für Arbeitgeber in Großbritannien befasst sich der Beitrag unserer Kollegen des Arbeitsrecht-Teams der Sozietät Howard Kennedy...
Bereits im Koalitionsvertrag hatte die derzeitige Große Koalition wesentlichen Reformbedarf in Bezug auf das AÜG und die Erschwernis des Abschlusses von Werkverträgen als Mittel zur Umgehung des AÜG gesehen. Bekanntlich hatte das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) verantwortete Gesetzesvorhaben allerdings einen schweren Start. Ein gutes Jahr vor der nächsten Bundestagswahl liegt nun der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vor.
Nach Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) hat sich die Koalitionsspitze von CDU, CSU und SPD am Dienstagabend, 10.05.2016, auf den von der Arbeitsministerin Andrea Nahles vorgelegten Referentenentwurf geeinigt. Dieser soll so schnell wie möglich zu weiteren Beratungen ins Kabinett eingebracht werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine neue Fassung des Referentenentwurfs
(R.E. neu) zum Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und anderer Gesetze mit Bearbeitungsstand vom 17.02.2016 veröffentlicht. Der R.E. neu setzt auf den ursprünglichen Referentenentwurf vom 16.11.2015 auf.
Am 16.11.2015 wurde der Referentenentwurf (RE) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und anderer Gesetzte veröffentlicht. Der AÜG-RE setzt die Vorgaben des Koalitionsvertrages aus dem Jahr 2013 um, hält allerdings noch einige weitere Überraschungen vor.
Am 16.11.2015 wurde der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und anderer Gesetze veröffentlicht (nachfolgend "AÜG-RE"). Die Auswirkungen der geplanten Änderungen könnten dabei über das AÜG hinaus weite Kreise ziehen und in der bisherigen Fassung grundlegende Veränderungen für Fremdgeschäftsführer-Anstellungsverhältnisse mit sich bringen.
In einer aktuellen Entscheidung vom 18.06.2015 (C-586/13) hat der EuGH die Freiheit zur Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der EU gegenüber der grenzüberschreitenden Entsendung / Überlassung von Arbeitnehmern gestärkt.
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