Rechtsanwalt Dr. Philipp Engelhoven ist Partner bei Esche Schümann Commichau.
Dr. Engelhoven berät nationale und internationale Unternehmen insbesondere in den Bereichen Kartell-und Haftungsrecht, Handels- und Vertriebsrecht, Anlagenbau und technisches Vertragsrecht sowie bei Compliancefragen.
Dr. Engelhoven ist Mitglied bei der Studienvereinigung Kartellrecht e. V, der ICC Germany - Internationale Handelskammer Deutschland e.v., Delegierter der Kommission Competition und der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) e.V..
Dr. Engelhoven publiziert regelmäßig in juristischen Fachzeitschriften und tritt als Referent bei zahlreichen Vortragsveranstaltungen auf.
Das LG Dortmund (Urt. v. 30.9.2020 – 8 O 115/14) hat bei der Ermittlung von Kartellschäden einen revolutionären Weg beschritten und die Höhe des Schadensersatzanspruchs ohne gutachterliche Hilfe frei geschätzt.
Das LG Paderborn hatte in einem kuriosen Mietrechtsfall Gelegenheit, eine Entscheidung zur Sonderzuständigkeit der nordrhein-westfälischen Landgerichte in Kartellsachen zu treffen (Urteil vom 09.09.2020, 4 O 61/20).
Der Bundesgerichtshof In Karlsruhe hat am 23.09.2020 das wegweisende Urteil des OLG Stuttgart 2 U 101/18 zum Lkw-Kartell aufgehoben (KZR 35/19). Das OLG Stuttgart hatte eine kartellbedingte Preiserhöhung von Lkws angenommen, weil die Kartellanten ihre Bruttopreislisten ausgetauscht hatten. Auch ESCHE hat sich in Kartellschadensersatzklagen regelmäßig auf dieses Urteil berufen. Was bedeutet dieses Urteil aus Karlsruhe? Ist es mehr als ein Etappensieg für den Stuttgarter Automobilhersteller?
In einem aktuellen Urteil hatte das Finanzgericht Niedersachsen sich mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen das Betriebsausgabenabzugsverbot für Schmier- und Bestechungsgelder anzuwenden ist...
Eine aktuelle Studie des GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft), in welcher ca. 2.400 Schadenmeldungen zur Vertrauensschadenversicherung ausgewertet wurden, ergibt ein Schadenvolumen von ca. EUR 225 Mio. Dies ergäbe einen potenziellen durchschnittlichen Schaden von fast TEUR 100.
Bereits im OECD Bericht 2018 wurde Deutschland für seine Regeln im Umgang mit Unternehmenskriminalität gerügt und zu deutlichen Nachbesserungen gemahnt. Ebenso sieht der Fahrplan der großen Koalition vor, dass die Regelungen im Bereich Wirtschaftskriminalität deutlich nachgebessert werden sollen. Nunmehr hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen ersten Referentenentwurf vorgelegt.
Eine aktuelle Studie des IW - Institut der Deutschen Wirtschaft (Kurzbericht 54/2019) offenbart auf Basis einer Unternehmensbefragung bereits heute messbare Umsatzeinbußen von mindestens 4,7 bis 7,1 % jährlich. Eine Hochrechnung der gesamten volkswirtschaftlichen Verluste beträgt ca. 18 %.
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung vom 09.05.2017 (Az. 1 StR 265/16 „Compliance-Management“) entschieden, dass ein bestehendes Compliance-System in einem Unternehmen konkrete Berücksichtigung bei der Höhe der Unternehmensgeldbuße gemäß § 30 Abs. 1 OWiG findet.
Bereits seit einigen Wochen war das Gesetzgebungsverfahren zur 9. GWB Novelle beendet, lediglich die Verkündung fehlte noch. Nun ist es soweit: Endlich verkündet, treten die Änderungen des GWB am 09.06.2017 in Kraft. Die Überarbeitung wird für die Praxis einige weitreichende Folgen mit sich bringen.
Der EuGH legte in seinen Entscheidungen Courage/Crehan (20.09.200,1 C-453-99) und Manfredi (13.07.2006, C-295/04) fest, dass jedermann für den Schaden, der ihm durch wettbewerbshindernde Absprachen eines Kartells (vgl. Art. 101 oder 102 AEUV ) entstanden ist, Ersatz verlangen kann. Seit dieser Neuerung hat sich die Zahl der Schadensersatzklagen im Anschluss an ein Kartellordnungswidrigkeitenverfahren enorm erhöht.
Im Frühjahr 2016 soll das neue „Gesetz zur Bekämpfung der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen“ in Kraft treten. In erster Linie geht es dem Gesetzgeber darum, den Patienten besser zu schützen. Der Strafrahmen ist mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bemerkenswert. Das neue Gesetz soll eine Gesetzeslücke schließen, so dass in Zukunft insbesondere auch Vertragsärzte strengeren Regeln unterliegen.
Das Kartellverbot gemäß § 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verbietet es Unternehmen, Absprachen über ihr Marktverhalten zu treffen (z. B. Preisabsprachen und Kunden- und Marktaufteilungen).
Für Unternehmen gibt es verschiedene Möglichkeiten, ihre Produkte an Kunden zu vertreiben. Eine davon ist der Vertrieb durch Handelsvertreter. Handelsvertreter sind rechtlich selbständige Vertriebsmittler, die im fremden Namen und für fremde Rechnung Geschäfte abschließen oder vermitteln.
Der Europäischer Gerichtshof (EuGH) hat am 21. Mai 2015 (Az. C-352/13) die Rechte von Unternehmen gestärkt, die durch ein Kartell geschädigt wurden. Kartellschäden sollen gerichtlich leichter durchgesetzt werden können.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2015 (16 Sa 458/14 u. a.) zum Thema: Persönliche Haftung von Geschäftsführern bei Gesetzesverstößen der Gesellschaft
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