Dr. Möller ist Partner der Sozietät Esche Schümann Commichau und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Schwerpunkte seiner Beratungspraxis bilden das Marken- und Wettbewerbsrecht, das Design- und Urheberrecht sowie das Pharmarecht. Zu seinen Mandanten zählen u.a. namhafte Unternehmen der Schmuck- und Designbranche. Dr. Möller publiziert fortlaufend in juristischen Fachzeitschriften und hält Fachvorträge.
Die Klägerin ist ein Unternehmen, welches sich unter anderem mit dem Erwerb und der Auswertung von Urheber- und Merchandisingrechten, insbesondere durch Vergabe von Verwertungsrechten an Figuren von Buch-, Film- und Fernsehproduktionen für die Herstellung und den Vertrieb entsprechender Lizenzprodukte. Dabei bietet die Klägerin unter anderem Lizenzen zu den Kinderklassikern „Die Maus", „Der kleine Maulwurf' und auch betreffend den streitgegenständlichen „Bobo Siebenschläfer" an.
Die Klimabewegung rund um Greta Thunberg wird immer professioneller – eine von Greta gegründete Stiftung hat die Wortmarke „FRIDAYS FOR FUTURE“ beim Europäischen Markenamt (EUIPO) angemeldet.
UK hat EU zum 31.01.21020 verlassen – Die vorstehenden Zeilen des wohl bekanntesten Hits der Band Europe (kann dieser Name Zufall sein?) nebst dem eingängigen Synthesizer-Intro kommen einem in den Sinn, wenn man an den am 31. Januar 2020 nun tatsächlich erfolgten EU-Austritt des Vereinigten Königreichs denkt.
… mag die Freiheit zwar grenzenlos sein. Die Buchung eines Flugtickets über eine deutsche Internetseite begründet aber nicht automatisch einen deutschen Gerichtsstand.
Der BGH hat sich erneut mit einer Klage wegen Markenverletzung des Fahrradtaschenherstellers Ortlieb gegen die Online Verkaufsplattform Amazon beschäftigt. Diesmal ging es um die Gestaltung von Anzeigen bei Google (Az. I ZR 29/18).
Der BGH hat – nach einer Vorlage zum EuGH – in einem kürzlich ergangenen Urteil entschieden, dass das Einstellen eines Fotos auf einer Webseite auch dann eine Urheberrechtsverletzung ist, wenn dieses zuvor mit der Zustimmung des Urhebers auf einer anderen Webseite hochgeladen wurde (AZ. I ZR 267/15).
Dieser aus dem Jahre 1995 stammende Song der „Hamburger Schule“ Band Tocotronic kommt einem in den Sinn, wenn man die Pressemitteilungen zum aktuellen Urteil des OLG München studiert, in dem es um das letzte noch offene (juristische) Kapitel des 1984 verfilmten Jugendbuchklassikers „Die unendliche Geschichte“ geht (Urt. v. 21.03.2019, Az. AZ 29 U 2105/18).
Das Landgericht Karlsruhe hat in einem kürzlich ergangenen Urteil entschieden, dass die Influencerin Pamela Reif ihre Beiträge auf Instagram als Werbung kennzeichnen muss (Az. 13 O 38/18 KfH). Sie hat bereits angekündigt, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen.
An diesen Titel der britischen Punk Band The Clash fühlt man sich unweigerlich erinnert, wenn man das BREXIT Hin und Her der letzten Tage und Wochen verfolgt.
Das Kammergericht hat in einem kürzlich ergangenen Urteil (Az. 5 U 83/18) klargestellt, wann Posts auf Instagram als Werbung gekennzeichnet werden müssen. Die Bloggerin Vreni Frost hatte sich zunächst eine einstweilige Verfügung „gefangen“, die durch das Kammergericht teilweise aufgehoben wurde.
Der Bundesgerichtshof hat in einem kürzlich ergangenen Urteil (Az. I ZR 252/16) der jahrzehntealten Tradition, Bier als „bekömmlich“ zu bezeichnen und zu bewerben, eine klare Absage erteilt.
Keine guten Nachrichten für den französischen Designer Christian Louboutin: Seinen weltbekannten High-Heels – Markenzeichen: rot lackierte Sohlen – droht eine juristische Niederlage. Nach Ansicht des Generalanwalts des EuGH, Maciej Szpunar, genießen die charakteristischen rote Sohlen (Farb-Code: Pantone 18 1663TP) der Luxusmarke keinen Schutz durch das europäische Markenrecht.
Knapp drei Monate nach dem Kinostart des dritten Teils der Filmreihe „Fack ju Göhte“ ist die Eintragung der gleichnamigen Marke zum dritten Mal abgelehnt worden. Das Gericht der Europäischen Union hat mit Urteil vom 24. Januar 2018 entschieden, dass die Anmeldung von der Eintragung auszuschließen sei. Der Tragödie dritter Teil.
Werden kennzeichnungskräftige Modellbezeichnungen im Bekleidungssektor verwendet, ist in der Regel von einer markenmäßigen Benutzung auszugehen. Dies gilt insbesondere, wenn das fragliche Zeichen mit einer Marke kollidiert, die im Verkehr eine gewisse Bekanntheit erreicht hat.
Eine Argumentation fast so abenteuerlich wie eine Kreuzfahrt eigentlich sein sollte. Bei der Auslegung des § 59 UrhG reist der BGH nicht ans Ende des Horizonts, begibt sich aber in seinem Urteil vom 27. April 2017 (Az. I ZR 247/15) nah an die Wortlautgrenze, um ein bemaltes Kreuzfahrtschiff in den für Fotografen sicheren Hafen der Panoramafreiheit zu manövrieren.
Fotografien von Werken, deren urheberrechtlicher Schutz bereits abgelaufen ist, dürfen nicht in eine Online-Mediendatenbank hochgeladen werden, wenn ein Fotografieverbot bestand. Das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 4 U 204/16) gab einem städtischen Museum Recht, das gegen einen solchen Upload vorgegangen war.
Einmal mehr sorgt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Urt. v. 14.06.2017, C-422/16) auch in den allgemeinen Medien für Aufsehen: Von Spiegel Online bis Heise.de wurde berichtet, dass "Tofu-Butter" und "Pflanzenkäse" – jedenfalls unter diesen Bezeichnungen – aus den Regalen der Supermärkte zu verschwinden haben.
Anlässlich der zum 01.04.2017 in Kraft tretenden Reform des Arbeitnehmerübserlassungsgesetzes (AÜG) sollten sich Entleiher und Verleiher sorgfältig mit den Gesetzesänderungen beschäftigen, da diese erhebliche Rechtsfolgen enthalten. Zumindest hat der BGH in einer Entscheidung vom 23.06.2016 wettbewerbsrechtliche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Erlaubnispflicht nach § 1 AÜG abgelehnt (Az. I ZR 71/15).
Einmal mehr hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage auseinanderzusetzen, unter welchen Umständen die Inhaber von Internetanschlüssen auch für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden können, die durch Dritte von diesem Anschluss aus begangen werden.
Bei der Namensfindung für ein Arzneimittel müssen im Vorfeld verschiedene Faktoren beachtet und gegeneinander abgewogen werden. Es stellen sich insbesondere folgende Fragen: Welche bestehenden Drittrechte und rechtliche Rahmenbedingungen müssen beachtet werden? Besteht eine Verwechslungsgefahr mit INN´s? Und wird auch ansonsten eine Irreführung vermieden?
Die Fachinformation rückt durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes „Äquipotenzangabe in Fachinformation“ vom 07.05.2015 erstmals in den wettbewerbsrechtlichen Fokus. Durch die nun vom BGH eröffnete Möglichkeit einer wettbewerbsrechtlichen Überprüfung, werden den Wettbewerbern weitreichende, neue (Eil-)Rechtsschutzmöglichkeiten eingeräumt.
Zwischen den Zeichen MIVACRON und MITOCHRON besteht im Hinblick auf pharmazeutische Erzeugnisse – trotz erhöhter Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise – Verwechslungsgefahr.
Das Thema Designschutz, also der Schutz der ästhetischen Gestaltung eines Produkts, gewinnt in Zeiten weltweiter Vertriebsmöglichkeiten, schwindender nationaler Grenzen und der zunehmenden Überschwemmung der einzelnen Märkte mit Produktfälschungen und -nachahmungen auch bei Arzneimitteln und Medizinprodukten immer mehr an Bedeutung.
Die Mehrheit der (abstimmenden) Bürger im Vereinigten Königreich hat am 23. Juni 2016 für den sogenannten Brexit, also den Austritt aus der Europäischen Union, gestimmt. Welche Folgen hat ein über kurz oder lang bevorstehender Austritt für Marken- und Designinhaber?
Der BGH hat am 14. Januar 2016 (Az. I ZR 65/14) der „Freunde finden“-Funktion von Facebook einen Riegel vorgeschoben. Demnach stellen die mithilfe dieser Funktion versendeten Einladungs-E-Mails an Personen, die nicht als "Facebook"-Mitglieder registriert sind, eine wettbewerbsrechtlich unzulässige belästigende Werbung dar.
Der Begriff „MEGA MEN“ ist für diätetische Nahrungsmittel und Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke unterscheidungskräftig und damit als Marke eintragungsfähig.
Der Begriff "Bio organic" ist für die Waren der Klasse 3 und 5 unmittelbar beschreibend und deshalb, jedenfalls bei einer banalen grafischen Ausgestaltung, nicht eintragungsfähig.
Der BGH hat am 30. Juli 2015 (Az. I ZR 29/12) der oftmals intransparenten Darstellung des tatsächlichen Flugpreises erneut einen Riegel vorgeschoben. Demnach müssen Fluggesellschaften im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flüge den zu zahlenden Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile angeben.
Die Arzneimittelmarken ZEBINIX und ZEBEXIR sind trotz der bestehenden Unterschiede in der Zeichenmitte und am Zeichende für den Durchschnittsverbraucher verwechselbar.
Genießen Industriedesigns wie z.B. Möbel, Lampen, Modekreationen oder Produktverpackungen urheberrechtlichen Schutz? Der BGH hat in der Entscheidung „Geburtstagszug“ zwar seine langjährige Rechtsprechung aufgegeben, nach der an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Industriedesigns hohe Anforderungen gestellt wurden.
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