Dr. Robert Schütz ist seit 2001 bei Esche Schümann Commichau tätig und seit 2008 Partner der Sozietät. Als Rechtsanwalt und Steuerberater berät Dr. Robert Schütz vermögende Privatpersonen, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen zu Fragen des Steuerrechts, Stiftungsrechts und Gemeinnützigkeitsrechts. Bei der Beratung vermögender Privatpersonen liegt der Schwerpunkt neben der laufenden steuerlichen Beratung in der Gestaltung der Vermögensnachfolge.
Nach § 1371 Abs. 1 BGB erhöht sich der Erbteil des mit dem Verstorbenen in Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel. Jahrelang war bei Erbfällen mit grenzüberschreitendem Bezug umstritten, ob diese Norm erb- oder güterrechtlich zu qualifizieren ist. Der BGH hat sich 2015 für eine güterrechtliche Qualifikation ausgesprochen. Der EuGH hat das 2018 anders gesehen und die Norm im Anwendungsbereich der EU-ErbVO erbrechtlich qualifiziert. Was aber gilt für Erbfälle aus der Zeit vor Inkrafttreten der EU-ErbVO? Damit hatte sich das OLG München zu befassen.
Juristische Laien verfassen häufig Testamente, in denen sie bestimmten Personen konkrete Vermögensgegenstände zuwenden, aber nicht (ausdrücklich) bestimmen, wer Erbe im Rechtssinne werden soll. Es ist dann eine Frage des Einzelfalls, ob in diesen Anordnungen nur Vermächtnisse über die konkret benannten Gegenstände oder stattdessen Erbeinsetzungen bezüglich des gesamten Nachlasses zu sehen sind. Liegen Erbeinsetzungen vor, stellt sich zudem die Frage, welche begünstigten Personen mit welcher Quote erben. Denkbar ist, wie in einem vom OLG München entschiedenen Fall, auch der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge. Wie die Entscheidung zeigt, sollten Testierende hier nichts dem Zufall überlassen.
Der BFH hat mit Urteil vom 10.01.2019 betreffend den attac-Trägerverein entschieden, dass die Verfolgung politischer Zwecke steuerrechtlich nicht gemeinnützig ist. Gemeinnützige Organisationen haben danach kein allgemeinpolitisches Mandat.
Durch gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. April 2018 tritt die Finanzverwaltung der sehr engen Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinsichtlich der Voraussetzungen für die erbschaftsteuerliche Begünstigung von Wohnungsvermietungsunternehmen entgegen. Der BFH hatte mit Urteil vom 24.10.2017 – II R 44/15 (veröffentlicht am 21.02.2018) entschieden, dass für Wohnungsvermietungsgesellschaften nur dann die erbschaftsteuerlichen Begünstigungsvorschriften für Betriebsvermögen anzuwenden sind, wenn neben der Wohnungsvermietung besondere Zusatzleistungen erbracht werden, die das übliche Maß bei langfristigen Vermietungen übersteigen.
Mit Gerichtsbescheid vom 20.03.2017 hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in einer gemeinnützigkeitsrechtlich und spendenrechtlich bedeutsamen Grundsatzentscheidung der Revision des BUND Hamburg e.V. auf ein Urteil des FG Hamburg vom 25.02.2015 hin stattgegeben.
Das Bundeskabinett hat am 8. Juli 2015 den „Gesetzentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ beschlossen. Grund für die Anpassung ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.12.2014, in dem das BVerfG die bestehenden Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen für teilweise verfassungswidrig erklärt hat. Der nun beschlossene Gesetzesentwurf entspricht weitgehend dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 01.06.2015.
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