Florian Ludwig unterstützt als Steuerberater unsere Wirtschaftsprüfung. Er betreut Unternehmen verschiedenster Rechtsformen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung.
Gerade im Bereich der Pflege- und Sozialdienste finden sich vielfach Rückstellungen für steuerliche Risiken aus Essenslieferungen. Über viele Jahre hat es eine Art Stillhalteabkommen der Finanzverwaltung gegeben, was dazu führte, dass die Rückstellungen sukzessive aufgelöst werden mussten.
Das Geschäftsjahr 2019 neigt sich in wenigen Tagen dem Ende. Gleichzeitig endet mit dem Jahreswechsel für viele Bilanzierende die Frist zur Einreichung der Jahresabschlüsse per 31. Dezember 2018 beim Elektronischen Bundesanzeiger. Neben der regulären Offenlegung bzw. Hinterlegung mit und ohne Offenlegungserleichterungen, die i.d.R. an die Größenklassifizierung des § 267 HGB gekoppelt sind, nehmen Unternehmen gerne die Offenlegungserleichterungen des § 264 Abs. 3 bzw. des § 264b HGB in Anspruch. Diese Offenlegungserleichterungen ermöglichen es Unternehmen beinahe in Gänze die Offenlegung zu vermeiden. Diese spezielle Offenlegungserleichterung ist jedoch an einige Voraussetzungen geknüpft.
Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2018 beginnen, ist der Deutsche Rechnungslegung Standard Nr. 25 „Währungsumrechnung im Konzernabschluss“ (DRS 25) gemäß § 342 Absatz 1 HGB bei der Aufstellung von handelsrechtlichen Konzernabschlüssen (§§ 290 ff. HGB bzw. 11 ff. PublG) verpflichtend anzuwenden. Die Neuerungen sind somit erstmals bei der Aufstellung und Prüfung der anstehenden Konzernabschlüssen für das Geschäftsjahr 2019 zu berücksichtigen.
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