Herr Julian Leucht ist als Rechtsanwalt bei Esche Schümann Commichau tätig. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Hamburger Universität, absolvierte er erfolgreich sein Referendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht mit Stationen in Berlin und New York City. Herr Leucht berät nationale und internationale Mandanten in den Bereichen Gewerblicher Rechtsschutz sowie IT- und Datenschutz.
Nachdem der österreichische Datenschutzaktivist Maximilian Schrems bereits im Jahr 2015 vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen Erfolg im Kampf gegen den Transfer seiner personenbezogenen Daten in die USA erringen konnte, in dessen Folge die sogenannte Safe-Harbor-Entscheidung der EU für ungültig erklärt wurde (EuGH, Urteil vom 6.10.2015 – C-362/14), gelang ihm nun ein weiterer Coup.
Die Corona-Pandemie hat in vielen Unternehmen einen kräftigen Digitalisierungsschub bewirkt. Ein Effekt davon sind „Webinare“, also online stattfindende Seminare oder Kurse, die wie Pilze aus dem Boden sprießen. Bei der Nutzung des Begriffs „Webinar“ ist jedoch Vorsicht geboten, denn er ist im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) bereits seit dem Jahr 2003 als Marke eingetragen.
+++ Update +++ Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf noch am 27.03.2020 gebilligt und das Gesetz wurde in der Ausgabe des Bundesgesetzblattes vom selben Tag noch veröffentlicht. Änderungen sind nicht mehr erfolgt.
Das Gesetz ist am 27. März 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen gelten jedoch erst mit Wirkung ab dem 01.04.2020.
In einem sogenannten presserechtlichen Informationsschreiben, dessen Ziel üblicherweise ist, die Medien von Berichterstattung abzuhalten, ließ Rezo über seinen Rechtsanwalt kürzlich mitteilen, sein bürgerlicher Name dürfe nicht genannt werden. Auch der Titel etwa seiner „Master-/Bachelorthesis“ sei geheimhaltungsbedürftig, da hierüber seine wahre Identität feststellbar sei. Verstöße dagegen verletzten die Privatsphäre des „Künstlers“ Rezo und würden zivilrechtlich verfolgt.
Ist diese Aufforderung ernst zu nehmen und berechtigt?
Kaum eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im gewerblichen Rechtsschutz wurde in der Vergangenheit so kontrovers diskutiert wie die zu den Rückrufpflichten im Kontext mit Unterlassungsansprüchen. Vor allem in einstweiligen Verfügungsverfahren, mit denen Unterlassungsansprüche in der Regel sehr schnell durchgesetzt werden, besteht bei der Rechtsprechung des BGH die Gefahr, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden. Das sollte bei dieser Verfahrensart eigentlich gerade ausgeschlossen sein.
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