Martina Dierks unterstützt als Rechtsanwältin das arbeitsrechtliche Team bei Esche Schümann Commichau. Frau Dierks absolvierte ihr Studium an der Universität Hamburg, Université de Liège (Lüttich, Belgien) und China University of Political Science and Law (Peking, China). Ihr Referendariat durchlief sie am Oberlandesgericht Celle mit Stationen u. a. in einer gesetzlichen Krankenkasse.
Die Covid-19-Pandemie stellt die Arbeitswelt vor immer neue Fragestellungen. Bei einem Arbeitnehmer, der während seines Erholungsurlaubs einer Quarantäneanordnung unterliegt, mag die Urlaubsfreude gering ausfallen. Er wird sich fragen, ob er seinen Urlaubsanspruch „verliert“, oder ob er – wie im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit – eine Nachgewährung der Urlaubstage beanspruchen kann.
In der aktuellen Zeit erreicht uns allerlei Kurioses. Eine Arbeitnehmerin weigert sich, bei der Arbeit eine Maske zu tragen. Sie legt ein (zwar originelles, aber pauschal gehaltenes) Attest vor, dessen Wortlaut bereits aus der Presse bekannt ist. Danach sei das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung „im Sinne der Psychohygiene traumatisierend und damit unzumutbar“. Wie sollte ein Arbeitgeber mit dieser Situation umgehen?
Der aktuelle Lockdown stellt insbesondere Eltern vor große Herausforderungen. Die Kitas bieten – wenn überhaupt – nur eine Notbetreuung an und die Schulen sind geschossen. Im viel beachteten Bund-Länder-Beschluss vom 05.01.2021 wurde bereits die Absicht erklärt, Eltern durch eine Ausweitung des Kinderkrankengeldes zu entlasten. Gestern (14.01.2021) hat der Bundestag die Einführung des neuen § 45 Abs. 2a und 2b SGB V beschlossen. Darin sind eine Verdopplung der „Kind-Krank-Tage“ und eine leichtere Inanspruchnahme für die Kinderbetreuung vorgesehen – unabhängig von einer Erkrankung der Kinder.
Während der Kurzarbeit sind Neueinstellungen bekanntlich nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Aber was gilt bei einer Filialnetzerweiterung oder allgemein der Akquise neuer Betriebe oder Betriebsteile? Gelten die dadurch übergehenden Mitarbeiter als Neueinstellungen und gefährden die Voraussetzungen des Kurzarbeitergeldes?
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