Yannick Maaß ist als Rechtsanwalt in dem Arbeitsrecht-Team bei Esche Schümann Commichau tätig. Sein Studium absolvierte Herr Maaß an der Georg-August-Universität Göttingen, das Referendariat erfolgte im Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig mit Stationen u. a. in der Abteilung Arbeitsrecht einer international tätigen Kanzlei in London.
Die Wahrung der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB gehört nicht zu den „Gründen für die Kündigung“ i.S.v. § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Der Arbeitgeber muss daher hierzu keine gesonderten Ausführungen in der Betriebsratsanhörung machen.
Im ersten Teil dieser Blogreihe haben wir aufgezeigt, dass alle Arten von Kündigungen von Arbeitsverhältnissen grundsätzlich auch ausgesprochen werden können, wenn sich ein Betrieb oder eine Betriebsabteilung während der COVID 19-Pandemie in Kurzar-beit befindet. Welche Auswirkungen auf den Bezug von Kurzarbeitergeld (KuG) solche weitergehenden Personalabbaumaßnahmen haben, beantworten wir hier. Mehr zum Thema Einstellungen trotz Kurzarbeit erfahren Sie dann in Teil 3 dieser Blog-Reihe.
Nach einer Entscheidung des BAG vom 12.03.2019 kann die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber der Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden, wenn sich der Betriebsrat einer Lösungsfindung von Anfang an völlig versperrt hat.
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