Die mehr oder weniger erzwungene Übernahme der Credit Suisse durch die UBS und die Pleite der Silicon Valley Bank haben auch hierzulande die Sorge vor einer erneuten Finanzmarktkrise und Unsicherheiten im Bankensektor geschürt. Für Bankkunden bestehen Schutzmechanismen, die man kennen sollte.
Einlagensicherung einerseits – Anlegerentschädigung andererseits
Für den Fall des Eintritts eines sog. Entschädigungsfalles einer Voll- bzw. Universalbank gelten für Einlagen (Guthaben auf Konten, wie namentlich Giro- bzw. Sichteinlagen, Tagesgeld, Festgeld, Gelder auf Kreditkartenkonten oder Sparbücher) die Regelungen des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG) und für Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften die Regelungen des Anlegerentschädigungsgesetzes (AnlEntG). Entschädigungsansprüche von Kunden bzw. Gläubigern der Bank (Einleger bzw. Sparer und Anleger) bestehen dann gegenüber der Sicherungseinrichtung, die beim privaten Bankenverband als „Entschädigungseinrichtung deutscher Banken“ (EdB) oder bei einem der anderen öffentlichen Banken- und Sparkassenverbände eingerichtet ist.
Entschädigungsansprüche von Einlegern sind dabei begrenzt auf eine Deckungssumme („Gegenwert“) bis zu EUR 100.000; in Ausnahmefällen – beispielsweise bei zeitnah getätigten Immobiliengeschäften oder Auszahlungen von Versicherungsleistungen – liegt die Deckungssumme bei maximal EUR 500.000. Besitzen zwei oder mehrere Personen ein Gemeinschaftskonto, so würde die dortige Einlage bzw. das dortige Guthaben diesen Personen entsprechend zugewiesen bzw. zu gleichen Anteilen in Ansatz gebracht (bei zwei Personen also hälftig), so dass den betreffenden Personen dafür dann jeweils Entschädigungsansprüche mit jeweils der vollen Deckungssumme zustünden. – Hat ein Einleger hingegen bei einer Bank jedoch mehrere Konten, „greift“ für ihn die genannte Deckungssumme nur einmal. Es gilt insoweit also kein „Konten-“, sondern ein „Kunden-Prinzip“.
Entschädigungsansprüche von Anlegern sind begrenzt auf 90 % der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften (insbesondere „Wertpapiere im Depot“) und den Gegenwert von EUR 20.000. Bei diesem Einbehalt und der niedrigeren Deckungssumme drohen also im Verhältnis zur Einlagensicherung noch weitreichendere Schäden, so dass hier in besonderem Maße Vorsicht geboten ist, falls ein Entschädigungsfall drohen sollte. Auch hier kommt es für die Berechnung der Höhe des Gegenwertes nicht darauf an, wie viele Konten/Depots eine Person bei der betreffenden Bank besitzt; andererseits gilt auch hier das oben Gesagte zu Gemeinschaftskonten entsprechend, so dass auch mehrere Personen sich unter 10%iger Kürzung ihres Anteils jeweils auf die genannte Deckungssumme von EUR 20.000 berufen könnten.
Hat ein und dieselbe Person sowohl als Einleger als auch als Anleger nach den oben genannten Gesetzen (EinSiG und AnlEntG) Entschädigungsansprüche gegen eine Bank, so bestehen diese Ansprüche nebeneinander und werden auch nicht miteinander verrechnet bzw. gegeneinander aufgerechnet. „Anspruchsgegner“ für geltend gemachte Entschädigungsansprüche nach Maßgabe beider Gesetze ist die jeweilige Einlagensicherungsinstitution der betreffenden Bank, die den Entschädigungsfall ausgelöst hat. – Ist nur der Bereich der Anlegerentschädigung betroffen und bestehen die Verbindlichkeiten des Kunden gegenüber einer Wertpapierhandelsbank, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einer Wertpapierfirma sind entsprechende Ansprüche gegen die bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) eigens als Sondervermögen eingerichtete Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) geltend zu machen.
Soweit die Grundzüge der gesetzlichen Regelungen – wobei sich auch dort das eine oder andere „Kleingedruckte“ sowie Ausnahmeregelungen finden und es letztlich auf den Einzelfall ankommt.
Freiwillige Einlagensicherung bzw. Einlagensicherungsfonds der Banken
Daneben gibt es noch freiwillige Sicherungseinrichtungen der verschiedenen Bankengruppen und –verbände („Einlagensicherungsfonds“ bzw. „Institutssicherung“). In diesem Zusammenhang unterstützen die verschiedenen Banken sich im Rahmen des Entschädigungsfalles in gewissem Rahmen untereinander (beispielsweise – und in der Vergangenheit seit der „Herstatt-Pleite“ im Jahre 1974 mehrmals praktiziert – auch durch Gründung einer „Auffanggesellschaft“). Dies dient nicht zuletzt dem Anliegen, das Vertrauen des Marktes in das Bankensystem sicherzustellen. Der private Bankenverband gibt insoweit auf seiner Internetseite an, „Kunden bis zu einer Höhe von 15% der haftenden Eigenmittel der jeweiligen Bank“ und in der Regel mit „mindestens 750.000 Euro pro Einleger“ abzusichern, wobei „in den meisten Fällen die Sicherungsgrenze jedoch deutlich höher liege, … bei max. EUR 5 Mio. bzw. EUR 50 Mio.“. Ob und wieweit man sich hierauf „verlassen“ kann, würde sich letztlich erst in einem konkreten Entschädigungsfall zeigen. Im „politischen Raume“ werden zudem Diskussionen geführt, etwaige Ansprüche gegen einen Einlagensicherungsfonds weiter zu begrenzen. Insbesondere sollen die vorstehend genannten EUR 5 Mio. kurzfristig auf drei und dann auf eine Mio. abgesenkt werden. Höhere sog. Institutssicherungen gewähren bislang noch die Sparkassen- und Genossenschaftsverbände.
Praxistipp
Banken sind verpflichtet, ihre Kunden (Einleger und Anleger) regelmäßig und schriftlich über die Mechanismen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsrechts zu informieren. Ggf. sollte man als Kunde auch das persönliche Gespräch mit der Bank suchen oder eine entsprechende Korrespondenz darüber führen, welche konkreten Sicherungen und Deckungen es insoweit gibt. Dabei könnten auch Abstimmungen getroffen werden, um das im Einzelfall vorhandene Vermögen (Einlagen und Ansprüche aus Wertpapiergeschäften) für den Fall eines Entschädigungsfalles weitgehend bzw. bestmöglich abzusichern.
In aller Kürze, was kann man als Bankkunde tun: Die Einrichtung eines oder mehrerer Gemeinschaftskonten sowie die Unterhaltung mehrerer Konten bei verschiedenen Banken ist sicherlich eine Möglichkeit, Vermögensrisiken zu begrenzen. Ansonsten könnte man in Werte investieren, die im Entschädigungsfall nicht in die „Konkursmasse“ der Bank fielen und von Bankkunden bei Eintritt eines Entschädigungsfalles ausgesondert werden könnten (beispielsweise Gold, Aktien, Pfandbriefe, Fondsanteile – während bei Anleihen und Zertifikaten wiederum „Vorsicht geboten“ ist).