In einer aktuellen Entscheidung des BGH wurde der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zweier Doppelhaushälften ein Unterlassungsanspruch gegen einen Miteigentümer wegen des Baus eines Swimmingpools zugestanden, obwohl der wasserliebende Eigentümer einen Anspruch auf Gestattung der baulichen Maßnahme hatte. Er hatte es aber versäumt, einen entsprechenden Beschluss herbeizuführen.

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (BGH v. 17.03.2023 – V ZR 140/22) klargestellt, dass nach der Neuregelung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) bauliche Veränderungen, die ein Wohnungseigentümer am Gemeinschaftseigentum vornehmen will immer durch einen Beschluss der Gemeinschaft gestattet werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn dem Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Gestattung zusteht. Diese vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes zum 1.12.2020 umstrittene Frage ist nach Auffassung des BGH nunmehr eindeutig in § 20 Abs.3 WEG geregelt. So würde nämlich auch sichergestellt, dass die Wohnungseigentümer über alle baulichen Veränderungen informiert werden.

Selbst wenn dem bauwilligen Eigentümer daher ein Gestattungsanspruch zusteht, weil kein anderer Wohnungseigentümer durch die Baumaßnahme in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird, ist der bauwillige Eigentümer verpflichtet einen Gestattungsbeschluss herbeizuführen.  Er kann einem Unterlassungsanspruch der Gemeinschaft nicht einen eventuellen Anspruch auf Gestattung aus Treu und Glauben, § 242 BGB, entgegenhalten. Dem Unterlassungsanspruch wäre daher – trotz Gestattungsanspruch – stattzugeben.

In dem vorliegenden Fall musste der BGH allerdings unterstellen, dass ein Gestattungsanspruch bestand. Das Landgericht hatte keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit der Bau eines Swimmingpools auf einer Sondernutzungsfläche die Gemeinschaft unzulässig beeinträchtigt. Hierzu wären Ausführungen zur den baulichen Verhältnissen und der Grundstückgröße erforderlich. 
 

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