Im Zuge des Jahressteuergesetz 2019 sind mit Wirkung ab 1.1.2020 u. a. Neuregelungen zur Bestimmung der bewegten Lieferung im Reihengeschäft im Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgenommen worden. Praxisfragen in diesem Zusammenhang blieben seither weitgehend ungeklärt, weil die Verwaltungsverlautbarungen im Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) noch nicht an die gesetzliche Neuregelung angepasst worden sind.
Hintergrund
Vor den gesetzlichen Änderungen hat es in einigen Staaten der Europäischen Union abweichende Regelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reihengeschäften gegeben. Mit dem Art. 36a MwStSystRL erfolgte für alle Mitgliedsstaaten eine Vereinheitlichung, die mit dem § 3 Abs. 6a UStG ins deutsche Recht übernommen wurde. Da es hierbei jedoch sprachliche Abweichungen gibt, kam es zu vermehrten Diskussionen über die Auslegung.
Entwurf – BMF Schreiben
Nunmehr hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) einen Entwurf eines Schreibens zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reihengeschäften (BMF-Entwurfsschreiben vom 22.6.2022) veröffentlicht, um Anwendungsfragen zu klären. Über das BMF-Schreiben werden die Regelungen und Beispielssachverhalte zu den Reihengeschäften im Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) angepasst. Wesentliche Aspekte sind:
- Durch die Änderungen des Abschnitts 3.14 UStAE soll die Zuordnung der warenbewegten Lieferung bei Reihengeschäften geklärt werden. Dabei geht das BMF in seinem Entwurfsschreiben u. a. darauf ein, was nach Auffassung der Verwaltung unter „Verwendung“ von Umsatzsteueridentifikationsnummern in diesem Kontext zu verstehen ist. Auch werden Fragen rund um das Thema „Transportveranlassung“ angesprochen.
- Zudem geht das das BMF u. a. auf innergemeinschaftliche Lieferungen und Warenbewegungen im Verhältnis zum Drittland ein.
- Eine weitere wichtige Aussage trifft das BMF zu Lieferungen unter Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen in fiktiven Lieferketten. Auf diese soll das Anwendungsschreiben nicht anwendbar sein.
Stellungnahmen zum Entwurf des BMF-Schreibens
Zu dem Entwurfsschreiben des BMF zu Reihengeschäften haben sowohl die Bundessteuerberaterkammer, als auch das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. eine Stellungnahme mit Anregungen zur weiteren Erläuterung der Änderungen veröffentlicht.
- Die Bundessteuerberaterkammer regt u. a. an, dass im Rahmen der Transportverantwortlichkeit in Abschn. 3.14 Abs. 7 Satz 6 UStAE-E die Entstehungsgeschichte des Art. 36a MwStSystRL sowie die Explanatory Notes des Mehrwertsteuerausschusses mehr Berücksichtigung finden und sich bei den Ausführungen weniger an den Incoterms®2020 orientiert wird. Zusätzlich schlägt die Bundessteuerberaterkammer die Einführung weiterer Bespiele zur Vereinfachung der Anwendung vor.
- Auch das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. sieht Bedarf für weitere Erläuterungen, um die Zuordnung der Beförderung oder Versendung einer Lieferung im Reihengeschäft bei Ausführung durch einen Zwischenhändler zu vereinfachen. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für den Transport im Reihengeschäft (Abschn. 3.14 Abs. 7 UStAE-E) schlagen sie vor, dass für eine abweichende Zuordnung die Beförderung bzw. Versendung auf Rechnung eines Dritten bereits ausreichend ist. Zusätzlich sollte die Zuordnung der Warenbewegung bei Lieferung durch einen Zwischenhändler (Abschn. 3.14 Abs. 9 Satz 2 UStAE-E) weiter erläutert werden und für die Verwendung der Umsatzsteueridentifikationsnummer schlagen sie eine weitere begriffliche Definition vor und regen an, eine rückwirkende Verwendung der USt-ID zu ermöglichen.
Unter Mitarbeit von Denise Bunning.
„VAT short breakfast“ am 29. September 2022
Die Umsetzung der Zuordnung der Warenbewegung im Reihengeschäft bringt viele Änderungen mit sich. Daher veranstaltet ESCHE am 29. September 2022 eine weitere Ausgabe der kostenlosen Vortragsreihe „VAT short breakfast“. In dieser Veranstaltung wird es insbesondere um praktische Fragestellungen in Bezug auf die neu eingeführten Änderungen gehen. Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie in kürze auf unserer Homepage.