Mit Urteil vom 31.05.2023 (5 AZR 273/22) hat das BAG klargestellt, welche geldwerten Vorteile bei der Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung im Rahmen der Ermittlung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens zu berücksichtigen sind.
- Einbezogen wird nur der Wert des Sachbetrags, der grundsätzlich 1 % des Listenpreises des PKW zzgl. Sonderausstattungen und Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Erstzulassung beträgt.
- Nicht einbezogen wird hingegen der – steuerrechtlich zu berücksichtigende – geldwerte Vorteil für die Nutzung des PKW auf dem Weg von der Wohnung zum Betrieb i.H.v. 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer (sog. 0,03 % Regelung).
Die Entscheidung lässt sich über das Zusammenspiel der Vorschriften aus § 107 Abs. 2 S. 1 und S. 5 GewO sowie §§ 850 Abs. 1, 850e Nr. 3 S. 1 ZPO und § 8 Abs. 2 S. 3 EStG nachvollziehen, was im Folgenden skizziert wird.
Überlassung eines Dienstwagens als Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung und Sachwert i.S.v. § 107 Abs. 2 S. 1 GewO
Ausgangspunkt ist zunächst der Umstand, dass die Überlassung eines Dienstwagens eine Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung ist. Diese Einordnung führt dazu, dass die private Überlassung eines Dienstwagens einen sog. Sachbezug im Sinne des § 107 Abs. 2 S. 1 GewO darstellt. § 107 GewO regelt die Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts. Gem. § 107 Abs. 2 S. 1 BGB können Arbeitgeber und Arbeitnehmer Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren. Der Wert des Sachbetrags entspricht grundsätzlich 1 % des Listenpreises des PKW zzgl. Sonderausstattungen und Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Erstzulassung. Die Grenze bildet jedoch § 107 Abs. 2 S. 5 GewO. Demnach darf der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Der nicht pfändbare Betrag des Entgelts ist dem Arbeitnehmer in Geld auszuzahlen.
Ermittlung des pfändbaren Teils des Einkommens: Zusammenrechnung von Geld- und Sachleistungen nach vollstreckungsrechtlichen Vorschriften
Der pfändbare Teil von Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, bestimmt sich laut § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO. Dieser ergibt sich, indem man Geld- und Naturalleistungen nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften zusammenrechnet, § 850e Nr. 3 S. 1 ZPO. Wie das BAG nunmehr klargestellt hat, wird dabei jedoch der geldwerte Vorteil für die Nutzung des PKW auf dem Weg von der Wohnung zum Betrieb i.H.v. 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer (sog. 0,03 % Regelung) nicht einbezogen. § 8 Abs. 2 S. 3 EStG wirkt sich insofern im Pfändungsrecht nicht aus:
- Gem. § 8 Abs. 2 S. 3 EStG erhöht sich zwar der Wert um 0,03 % des Listenpreises für jeden Kalendermonat, wenn der Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohn- und Tätigkeitsstätte genutzt wird. Es handelt sich bei der Überlassung eines dienstlichen PKW zur privaten Nutzung um eine Naturalleistung.
- Der geldwerte Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens auf dem Weg von der Wohnung zum Betrieb in Höhe von monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer stellt jedoch keine Naturalleistung i. S. d. vollstreckungsrechtlichen Bestimmung des § 850e Nr. 3 S. 1 ZPO dar.
- Denn dieser ist nicht als Sachbezug i.S.v. § 107 Abs. 2 S. 5 GewO einzuordnen, sondern dient nur der steuerrechtlichen Korrektur für den pauschalen Werbungskostenabzug. In die Berechnung des pfändbaren Einkommens nach § 850e Nr. 3 S. 1 ZPO fließt dieser geldwerte Vorteil daher nicht mit ein.
Fazit und Praxishinweis
Das Urteil schafft Klarheit darüber, wie die Berechnung des Arbeitsentgelts und die Ermittlung des (nicht) pfändbaren Teils des Einkommens zu erfolgen hat und konkretisiert die vom BAG im Urteil vom 24.03.2009 (9 AZR 733/07) aufgestellten Grundsätze.
Im Übrigen sollten Arbeitgeber beachten, dass abweichende Vereinbarungen über die Pfändungsfreigrenze unzulässig sind. Hintergrund der Regelung des § 107 Abs. 2 S. 5 GewO ist, dass Arbeitnehmern stets der unpfändbare Teil des Arbeitsentgelts verbleiben muss. Gegenstände, die sie als Naturalvergütung erhalten haben, sollen sie nicht erst verkaufen müssen, bevor ihnen Geld zur Verfügung steht. Insofern handelt es sich bei § 107 Abs. 2 S. 5 GewO um ein sog. Verbotsgesetz. Abweichende Vereinbarung sind gemäß § 134 BGB nichtig. Das hiermit verbundene Risiko, Ansprüchen auf Zahlung der Vergütungsdifferenz nach §§ 611 BGB i.V.m. § 134 BGB, § 107 Abs. 2 S. 5 GewO, § 850 c Abs. 1 ZPO ausgesetzt zu sein, sollten Arbeitgeber vermeiden.
Unter Mitarbeit: Niklas Koglin
Weiterführende Links:
- Pressemitteilung zu Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.05.2023 – 5 AZR 273/22, abrufbar unter:Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung - Pfändungsfreibetrag - Das Bundesarbeitsgericht
- LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.02.2022 – 9 Sa 407/21
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2009 – 9 AZR 733/07, abrufbar unter: BAG, Urteil vom 24.03.2009 - 9 AZR 733/07 - openJur