Die erste Entscheidung des BFH über die Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen (hier insbesondere Bitcoin, Ether, Monero) ist gefallen.
In unseren bisherigen Blogbeiträgen haben wir Sie bereits in Bezug auf die Besteuerung und den „Vormarsch“ von Kryptowährungen informiert.
Seit unserem letzten Blogbeitrag vom 13.05.2022 gab es keine neuen Entwicklungen rund um die (ertrag)steuerliche Behandlung von Kryptowährungen.
Mit dem Urteil vom 14.02.2023 (Aktenzeichen: IX R 3/22) gibt es nun allerdings das erste BFH Urteil, welches sich mit der Besteuerung von Kryptwährungen beschäftigt.
Wir haben auf das anhängige Verfahren zu dem nun ergangenen BFH Urteil bereits in unserem veröffentlichten Blogbeitrag von vor einem Jahr, am 04.03.2022, hingewiesen.
BFH vom 14.02.2023 – IX R 3/22
In der Vorinstanz beim Finanzgericht Köln (Aktenzeichen: 14 K 1178/20) trug der Kläger vor, dass es sich bei den Kryptowährungen (hier: virtuelle Währungen in Form von „Currency Token“, „Payment Token“) nicht um Wirtschaftsgüter i.S.d. § 22 Absatz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG handelt, da es hier nicht zu einer zivilrechtlichen Übertragung der Kryptowährungen kommen kann; Kryptowährungen haben keinen „Inhaber“. Aus den vom Kläger vorgebrachten Gründen kann aufgrund des Fehlens eines Wirtschaftsguts daher kein Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG vorliegen. Des Weiteren liegt auf Seiten der Finanzverwaltung ein Vollzugsdefizit vor, so der Kläger. Zu den genauen Ausführungen und der steuerlichen Beurteilung verweisen wir auf unseren Blogbeitrag vom 04.03.2022.
Das Finanzgericht Köln hat dies jedoch anders gesehen und in seinem Urteil entschieden, dass kein Vollzugsdefizit und ein Wirtschaftsgut i.S.d. § 22 Absatz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vorliegt.
Der BFH hat ebenso entschieden, d,h,
- Kryptowährungen stellen sonstige Wirtschaftsgüter i.S.d. § 22 Absatz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar und,
- der BFH verneint die Aussage, dass es sich seitens der Finanzverwaltung um ein strukturelles Vollzugsdefizit handelt.
Es besteht Möglichkeit, die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts Auskünfte im Rahmen von Sammelauskunftsersuchen bei den Betreibern von Krypto Handelsplattform einzuholen, so der BFH in seiner Urteilsbegründung. Zudem bestehen auf internationaler Ebene u.a. in Gestalt des „Crypto-Asset Reproting Framework“ der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Bestrebungen, einen einheitlichen Rahmen für den internationalen Austausch steuerlich relevanter Daten zu Kryptowährungen zu schaffen. Hierzu verweisen wir auf unseren Blogbeitrag vom 07.04.2022.
In seiner Urteilsbegründung geht der BFH darauf ein, dass der Begriff des „Wirtschaftsguts“ nicht nur Gegenstände im Sinne des bürgerlichen Rechts wie Sachen und Rechte, sondern auch tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die nach Verkehrsanschauung einer besonderen Bewertung zugänglich sind (dies bedeutet, dass der Erwerber eines gesamten Betriebes in dem „Vorteil“ einen greifenbaren Wert sehen würde, für den er im Rahmen des Gesamtpreises ein ins Gewicht fallendes besonderes Entgelt ansetzen würde), in der Regel einen Nutzen für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können. Der BFH geht in seiner Urteilsbegründung soweit, dass er sagt, dass es sich bei einem Wirtschaftsgut auch um nicht oder um nur beschränkt übertragbare Rechtspositionen handeln kann, wenn die Rechtspraxis Wege gefunden hat, den kommerzialisierbaren Teil der Rechtsposition entgeltlich einem Dritten zu überlassen und dadurch wirtschaftlich verwerten kann. Demnach ist es irrelevant, ob es sich wie vom Kläger vorgetragen um kein Wirtschaftsgut handelt, ob die Kryptowährungen im Eigentum des Übertragenden oder überhaupt von einer Person stehen kann. Es muss für ein Wirtschaftsgut keine zivilrechtliche Rechtsposition vorliegen.
Fazit
Nach dem BMF Schreiben zur Ertragsbesteuerung von virtuellen Währungen und sonstigen Token vom 10.05.2022 und dem nun ergangenen BFH Urteil vom 14.02.2023 (Aktenzeichen: IX R 3/22) besteht zumindest in der Frage, ob es sich bei den gängigen und üblichen „Currency Token“ um Wirtschaftsgüter i.S.d. § 23 EStG handelt, Rechtssicherheit.
Allerdings erwarten wir mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch viele weitere Urteile und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Besteuerung von Kryptowährungen, zu denen wir Sie in unserem Blog auf dem Laufenden halten werden.
Unter Mitarbeit: Niclas Henoch