Im Vergaberecht ist für den Ablauf des Verfahrens entscheidend, ob die nationalen Regelungen Anwendung finden oder ob man sich nach europäische Vorschriften richten muss. Dies ist abhängig vom geschätzte Auftragswert des öffentlichen Auftrags. Erreicht dieser einen gewissen Schwellenwert, sind öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet den Auftrag europaweit auszuschreiben. Die zu beachtenden Schwellenwerte werden dabei alle zwei Jahre von der europäischen Kommission per Verordnung angepasst und finden unmittelbare Anwendung. Ab dem 1. Januar 2024 sind die neu angepassten Werte für alle Mitgliedstaaten verbindlich. 

Hintergrund dieser Änderungen
Den EU-Schwellenwerten liegen die Schwellenwerte des Government Procurement Agreement (kurz: GPA) zugrunde, die von der EU beachtet werden müssen. Diese Werte werden im Rahmen des internationalen Abkommens allerdings nicht in Euro, sondern in „Sonderziehungsrechten“ ausgedrückt. Sie bilden eine vom Internationalen Währungsfonds geschaffene künstliche Währungseinheit, deren Kurs nicht mit dem Euro identisch ist. Ebenso wie der Kurs des Euro, ändert sich auch der Kurs dieser Währungseinheit. Um die verschiedenen Schwellenwerte aneinander anzupassen, werden die EU-Werte alle zwei Jahre an die Sonderziehungsrechte angepasst. Dabei wird sich an den Kursveränderungen der Schwellenwerte des GPA gegenüber dem Euro orientiert. 

Neue Schwellenwerte
In den Richtlinien für die Schwellenwerte wird zwischen verschiedenen Auftragsgebieten unterschieden, die jeweils einen eigenen Schwellenwert haben. In allen Sektoren wurden diese Werte angepasst und durch entsprechende Änderungen leicht erhöht.

Konkret treten für die Zeit ab dem 1.Januar 2024 folgende Schwellenwerte in Kraft:

Richtlinie für klassische öffentliche Auftraggeber (Richtlinie 2014/24/EU)

  • Bauleistungen: 5.538.000 € (statt bisher 5.381.000 €)
  • Liefer-/Dienstleistungen: 221.000€ (statt bisher 215.000 €)
  • Zentrale Regierungsdienststellen: 143.000 € (statt bisher 140.000 €)

Sektorenrichtlinie (Richtlinien 2014/23/EU) und Richtlinie für Vergaben in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (Richtlinie 2009/81/EG)

  • Bauleistungen: 5.538.000 € (statt bisher 5.382.000 €)
  • Liefer-/Dienstleistungen: 443.000 (statt bisher 431.000 €)

Konzessionsrichtlinie (Richtlinie 2014/23/EU)

  • 5.538.000 Euro (statt bisher 5.382.000 Euro)

Den Schwellenwerte ist der geschätzte Wert des Auftrags ohne Mehrwertsteuer (Netto) zugrunde zu legen. 

Im Ergebnis bedeuten diese Änderungen, dass ab dem 1. Januar 2024 die neuen Schwellenwerte als Maßstäbe bei der Einordnung der Aufträge anzulegen sind.

Unter Mitarbeit: Jokje Boehnke

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