Immer wieder stellt sich die Frage, für welche Personen der Wohnungseigentümer eine Kündigung wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs.2 Nr.2 BGB durchsetzen kann. Gehört hierzu auch noch ein Cousin des Eigentümers?
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in einer aktuellen Entscheidung vom 10.07.2024 (BGH VIII ZR 276/23) dahingehend eindeutig entschieden, dass als Familienangehörige im Sinne des § 573 Abs.2 Nr.2 BGB ausschließlich diejenigen Personen anzusehen sind, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 383 ZPO, § 52 StPO zusteht.
Der BGH führt hierzu aus, dass der vom Gesetzgeber bezweckten Privilegierung von Familienangehörigen eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde zulegen ist, die sich nicht an einem konkreten, tatsächlichen Näheverhältnis zu orientieren hat. Entscheidend sei letztlich, für welchen Personenkreis der Gesetzgeber durch die Verwendung des Begriffs „Familie“ eine typischerweise vorliegende besondere soziale Bindung angenommen hat. Insoweit kann auf die Regelungen des Zeugnisverweigerungsrechts zurückgegriffen werden, die ebenfalls auf der persönlichen Nähebeziehung und Verbundenheit begründet sind. Gemäß § 383 sind zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt Verlobte, Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte bis zum dritten Grad.
Cousins als Verwandte in der Seitenlinie im vierten Grad steht jedoch kein Zeugnisverweigerungsrecht zu.