Rechtfertigt der gesetzlich vorgeschriebene Einbau und spätere Austausch von Rauchwarnmeldern eine Erhöhung der Miete aufgrund von Modernisierung?

Die erstmalige Ausstattung der Wohnung mit Rauchwarnmeldern stellt nach Auffassung des BGH grundsätzlich eine Modernisierung im Sinne von § 555b BGB dar. Sie führt zu einer Verbesserung der Sicherheit, durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht und die Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden. Der Vermieter kann daher grundsätzlich gem. § 559 BGB die jährliche Miete um 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.    

Die Erneuerung von Rauchwarnmeldern, also das bloße Ersetzen bereits vorher vorhandener Rauchwarnmelder ist nach einer aktuellen Entscheidung des BGH vom 24.05.2023 (VIII 213/21) hingegen nicht als Modernisierungsmaßnahme zu bewerten. Auch wenn es sich hierbei um eine bauliche Maßnahme im Sinne des Gesetzes handele, fehle es doch an der für § 556b Nr.6 BGB erforderlichen Veränderung durch die bauliche Maßnahme. Diese Auffassung des BGH gilt unabhängig davon, ob die Kosten der Erstausstattung mit Rauchwarnmeldern bereits als Mieterhöhung an den Mieter weitergegeben wurden oder ob dies nicht erfolgt ist.

Diese Entscheidung gibt den Vermietern und Mietern für die Zukunft diesbezüglich Rechtssicherheit und ist auch sachgerecht, da eine Erneuerung der Rauchwarnmelder den Gebrauchswert der Mietsache nicht nachhaltig erhöht und auch die Wohnverhältnisse nicht auf Dauer verbessert. Auch hat sie keinerlei Auswirkungen auf den baulichen Zustand der Mietsache iSv § 555b BGB.

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