Zum 1. Januar 2024 ist das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) in Kraft getreten. Es setzt Teile der EU-Einwegkunststoffrichtlinie um und verpflichtet Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten unter anderem zur Zahlung einer jährlichen Sonderabgabe an den neu gegründeten Einwegkunststofffonds.
Ziel des EWKFondsG ist, den Verbrauch von bestimmten Einwegkunststoffprodukten zu reduzieren und das achtlose Wegwerfen von Abfällen in der Umwelt zu begrenzen, um so die Auswirkungen auf die (Meeres-) Umwelt und die menschliche Gesundheit zu vermeiden bzw. zu vermindern sowie innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle, Produkte und Werkstoffe zu fördern. Um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, wird mit dem Gesetz eine erweiterte Herstellerverantwortung eingeführt.
Pflichten der Hersteller
Hersteller haben für bestimmte Einwegkunststoffprodukte (s. u.) eine jährliche Sonderabgabe (sog. Einwegkunststoffabgabe) an den vom Umweltbundesamt verwalteten Einwegkunststofffonds zu zahlen. Dieser Betrag ist erstmals im Jahr 2025 für die im Jahr 2024 in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte zu entrichten. Aus diesem Fonds sollen die Kosten für die Abfallbewirtschaftung in öffentlichen Sammelsystemen und die Reinigung des öffentlichen Raums sowie für Sensibilisierungsmaßnahmen bezahlt werden. Der Abgabesatz für die unterschiedlichen Arten von Einwegkunststoffprodukten in Euro pro Kilogramm wird durch die Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) festgelegt.
Zusätzlich sind Hersteller zur Registrierung beim Umweltbundesamt verpflichtet. Dafür wird die digitale Plattform DIVID eingerichtet, die ab dem 1. April 2024 schrittweise in Betrieb genommen wird. Registrierungen können erst ab diesem Zeitpunkt erfolgen. Registrieren sich Hersteller nicht, dürfen sie ihre Produkte nicht auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen und sie dürfen auch nicht von anderen gewerbsmäßig zum Verkauf angeboten werden. Abnehmer von betroffenen Einwegkunststoffprodukten, die vorhaben, diese anschließend weiterzuverkaufen, müssen sich zunächst vergewissern, ob der Hersteller ordnungsgemäß registriert ist, um nicht selbst bußgeldbewährt gegen das EWKFondsG zu verstoßen.
Nicht in Deutschland niedergelassene Hersteller müssen zusätzlich vor Tätigkeitsaufnahme einen Bevollmächtigten beauftragen, der die Pflichten aus dem Gesetz (mit Ausnahme der Registrierung) in Deutschland für sie erfüllt. Hersteller mit Sitz in Deutschland, die Einwegkunststoffprodukte in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Markt erstmals bereitstellen oder verkaufen, müssen dort einen Bevollmächtigten benennen, der ihre Pflichten erfüllt.
Betroffene Produkte und Herstellereigenschaft
Unter das EWKFondsG fallen die folgenden Produkte:
1. Lebensmittelbehälter, das heißt, Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
a. dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
b. in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
c. ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;
keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt;
2. aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der
a. dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und
b. keiner weiteren Zubereitung bedarf;
3. Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern, das heißt, Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen, Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder Umhüllungen aus Kunststoff;
4. Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
5. leichte Kunststofftragetaschen, das heißt, Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;
6. Feuchttücher, das heißt, getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
7. Luftballons; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;
8. Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind.
Hersteller im Sinne des EWKFondsG ist jede natürliche, juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die entweder in Deutschland niedergelassen ist und als Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur unabhängig von der Verkaufsmethode gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte in Deutschland erstmals auf dem Markt bereitstellt oder nicht in Deutschland niedergelassen ist und gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte mittels Fernkommunikationsmitteln (zum Beispiel Kataloge, Telefon, E-Mails, SMS, Rundfunk und Telemedien) in Deutschland unmittelbar an private Haushalte oder andere Nutzer verkauft.
Weitere Pflichten ab 1. Januar 2025
Zum 1. Januar 2025 treten weitere Vorschriften des EWKFondsG in Kraft. Dadurch können ab diesem Zeitpunkt weitere, ergänzende Pflichten auf Hersteller der erfassten Einwegkunststoffprodukte zukommen.
Weiterführende Links:
- Die Einwegkunststofffondsverordnung finden Sie hier: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/274/VO.html