Dr. Christian Hoppe ist Partner und Rechtsanwalt im Bereich Arbeitsrecht bei Esche Schümann Commichau. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Nach seinem Studium an der Universität Hamburg war Dr. Hoppe als wissenschaftlicher Mitarbeiter am dortigen Institut für Arbeitsrecht tätig. Er ist Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht, Referent arbeitsrechtlicher Vortragsveranstaltungen und Autor zahlreicher Aufsätze zu arbeitsrechtlichen Themen. Dr. Hoppe berät zu Betriebsänderungen, Personalanpassungsmaßnahmen und Restrukturierungen.
In der aktuellen Zeit erreicht uns allerlei Kurioses. Eine Arbeitnehmerin weigert sich, bei der Arbeit eine Maske zu tragen. Sie legt ein (zwar originelles, aber pauschal gehaltenes) Attest vor, dessen Wortlaut bereits aus der Presse bekannt ist. Danach sei das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung „im Sinne der Psychohygiene traumatisierend und damit unzumutbar“. Wie sollte ein Arbeitgeber mit dieser Situation umgehen?
Das LAG Nürnberg hatte darüber zu entscheiden, ob ein Arbeitgeber, der über eine Stellenanzeige eine "zukunftsorientierte, kreative Mitarbeit in einem jungen, hochmotivierten Team" anbot, damit ein Indiz für eine Diskriminierung von erfolglosen Stellenbewerbern aufgrund des Alters gesetzt hat.
Das BAG hatte darüber zu entscheiden, ob der Arbeitgeber auch Langzeiterkrankte auf ihren drohenden Urlaubsverfall hinweisen muss, wie es seit der jüngeren EuGH-Rechtsprechung Pflicht ist (dazu ESCHE Blogbeitrag v. 26.09.2019). Denn für Langzeitkrankte galt bislang, dass ihr Urlaubsanspruch nach 15 Monaten erlischt. Mit dieser Begründung hatte auch das LAG Hamm als zweite Instanz eine Hinweispflicht verneint (dazu ESCHE-Blogbeitrag v. 03.12.2019) - das BAG allerdings hat die Frage nunmehr dem EuGH zur Klärung vorgelegt (Pressemitteilung vom 07.07.2020).
Keine Aufwendungen des Arbeitnehmers könnten wohl privater veranlasst sein, als die Aufwendungen für den privaten Wohnraum. Angespannte Wohnungsmärkte und Wohnraumknappheit treiben die Mietpreise gerade in Ballungsgebieten massiv in die Höhe. In Zeiten eines gesteigerten Interesses der Mitarbeiterbindung durch Nettolohnoptimierungen sind Arbeitgeber gefordert, steuerliche Rahmenbedingungen und rechtliche Gestaltungsoptionen aufeinander abzustimmen.
Belehrungspflichten des Arbeitgebers über den Verfall von Urlaubsansprüchen bei Nichtinanspruchnahme sind derzeit nach Grundsatzentscheidungen des EuGH und des BAG in aller Munde. Ob eine solche Pflicht auch in Bezug auf langfristig erkrankte Mitarbeiter gelten kann, hatte jüngst das LAG Hamm zu entscheiden. Es sah diese Pflicht des Arbeitgebers erst wieder nach Wiedergenesung der Arbeitnehmerin.
Das BAG hat entschieden, dass die Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI, die es Arbeitgeber und Arbeitnehmer ermöglicht, im Fall der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze den Beendigungszeitpunkt durch eine Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben, wirksam und mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Für die Praxis bedeutet dies Rechtssicherheit für ein im demografischen Wandel immer beliebteres Gestaltungsmodell (BAG v. 19.12.2018 - 7 AZR 70/17).
Unternehmen, die sich jetzt nicht um ihre Geschäftsgeheimnisse kümmern, geraten in die Gefahr, sie zu verlieren. Schon im Herbst wird das neue „Geschäftsgeheimnis-Gesetz“ in Kraft treten. Der rechtliche Schutz wird dann davon abhängig sein, dass „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ ergriffen worden sind. Was das ist, ist unklar. Diese Unklarheit ist ein Problem. Sie zwingt die Unternehmen zu erhöhter Aktivität.
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG verwehrt in Betrieben einer juristischen Person (etwa einer GmbH oder einer AG) den Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist (Geschäftsführung oder Vorstand), den allgemeinen Kündigungsschutz. Dies gilt zumindest immer dann, wenn die Organstellung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (noch) besteht. (BAG v. 21.9.2017 – 2 AZR 865/16).
Am 07.02.2018 haben sich CDU, CSU und SPD nach zähen Verhandlungen auf einen Koalitionsvertrag geeinigt. Zwar steht eine Bestätigung des Verhandlungsergebnisses durch die Mitglieder der SPD noch aus, doch lohnt sich bereits jetzt ein Blick in das Dokument, um abzusehen, was sich unter der neuen Großen Koalition im Hinblick auf arbeitsrechtliche Themenstellungen ändern wird.
Ob Auslandsdienstreisen kraft Direktionsrecht angeordnet werden dürfen, hängt davon ab, ob die im Arbeitsvertrag gem. § 611 BGB „versprochenen Dienste“ ihrer Natur nach mit gelegentlichen Auslandseinsätzen verbunden sein können. Dies entschied jüngst das LAG Baden-Württemberg und stellte sich darüber hinaus auf den Standpunkt, angesichts der zunehmenden Internationalisierung im Wirtschaftsleben dürfte dies für einen Großteil der Berufsbilder zutreffen.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist ein regelaltersrentenberechtigter Arbeitnehmer im Rahmen einer Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG hinsichtlich des Kriteriums „Lebensalter" deutlich weniger schutzbedürftig als ein Arbeitnehmer, der noch keine Altersrente beanspruchen kann. Dies hat das BAG mit Urteil vom 27.04.2017 entschieden (Aktenzeichen: 2 AZR 67/16). Das Urteil hat gerade in Zeiten des Fachkräftemangels, in denen immer mehr Mitarbeiter nach Eintritt in das Rentenalter im Betrieb weiterbeschäftigt werden, erhebliche praktische Bedeutung.
Das BAG hat am 17.01.2017 (Az. 9 AZR 76/16) über die Frage entschieden, ob ein geschäftsführender Alleingesellschafter sich an ein drittes Unternehmen selbst überlassen kann. In der Praxis wird häufig auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit einer sog. "Ein-Mann-GmbH" die Erbringung bestimmter Leistungen vereinbart, die dann ausschließlich von dem alleinigen geschäftsführenden Gesellschafter dieser "Ein-Mann-GmbH" ausgeführt werden. Auch wenn das Unbehagen des BAG spürbar ist, sah das Gericht in einer derartigen Konstellation zunächst keine Hürde, da sie nicht in den Anwendungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) falle.
Enthält eine Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot entgegen § 74 Abs. 2 HGB für die Dauer des Verbots keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung als Ausgleich dafür, dass er nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses für einen beschränkten Zeitraum dem Wettbewerb fernbleibt, ist eine solche Vereinbarung stets nichtig. Wie das BAG mit Urteil vom 22.03.2017 feststellte, können aus einer solchen Vereinbarung auch dann keine Rechte hergeleitet werden, wenn im Musteranstellungsvertrag des Arbeitnehmers eine sog. salvatorische Klausel enthalten ist, nach der eine unwirksame Regelung so umzudeuten ist, dass sie im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten komme, was die Parteien vereinbaren wollten.
Seit dem 30.12.2016 ist das Bundesteilhabegesetz (BTHG) in Kraft, das die Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen stärken soll. Das Gesetz wird in vier zeitlich gestaffelten Reformstufen umgesetzt, wobei der für die Personalpraxis bedeutendste Gesichtspunkt – eine Stärkung des Kündigungsschutzes schwerbehinderter Menschen durch eine Erweiterung der Rechte der Schwerbehindertenvertretung – bereits mit der ersten Reformstufe in Kraft getreten ist.
Dem BAG lag am 20.10.2016 der Fall eines Berufskraftfahrers, der im privaten Umfeld Drogen konsumiert hatte und nach Bekanntwerden außerordentlich fristlos entlassen wurde, zur Entscheidung vor. Dabei stellte sich insbesondere die Frage, ob es für die Frage der Tragweite der Pflichtverletzung auf eine konkrete Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit während der Arbeitszeit und ggf. eine Gefährdung dritter Personen durch den Arbeitnehmer ankommt, oder ob bereits abstrakte, sich typischerweise aus einem erwiesenen Drogenkonsum bei Berufskraftfahrern ergebende Gefahren für die Kündigungsrelevanz ausreichen.
Der Arbeitnehmer hat bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf sechswöchige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dieser Zeitraum beginnt jeweils neu, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer anderen Erkrankung erneut ausfällt. Das BAG (Urteil v. 25.05.2016, 5 AZR 318/15) hat nun festgestellt, dass der Arbeitnehmer neben der Tatsache der Arbeitsunfähigkeit auch deren Beginn und Ende darlegen und beweisen muss, wenn sich zwei Krankheitszeiträume überschneiden.
Arbeitgeber in lebensmittelverarbeitenden Betrieben müssen gewährleisten, dass ihre Mitarbeiter saubere und geeignete Hygienekleidung tragen. Die Aufwendungen, die für die Reinigung der Kleidung anfallen, dürfen nicht auf die einzelnen Mitarbeiter abgewälzt werden. Der bisherigen Praxis vieler Arbeitgeber insbesondere der fleischverarbeitenden Industrie, für Reinigungskosten eine Pauschale vom Nettolohn einzubehalten, erteilte das BAG damit eine Absage.
Existiert ein Betriebsrat, hat der Arbeitgeber diesen bei anzeigepflichtigen Entlassungen nach § 17 KSchG (Massenentlassungen) zu konsultieren. Das Konsultationsverfahren ist in § 17 Abs. 2 KSchG geregelt und sieht vor, dass dem Betriebsrat zweckdienliche Auskünfte über die beabsichtigte Massenentlassungsanzeige rechtzeitig und schriftlich zu erteilen sind. Unter anderem hat der Arbeitgeber dabei Angaben zu den Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer zu machen. Das BAG hatte nun darüber zu entscheiden, ob eine Stellungnahme des Betriebsrates, mit der dieser seinen Beratungsanspruch im Rahmen des Konsultationsverfahrens ausdrücklich als erfüllt ansieht, einen Fehler des Arbeitgebers bei der Unterrichtung zu heilen vermag.
Erlaubt der Arbeitgeber der Belegschaft die Nutzung des betrieblichen Internetanschlusses auch zu privaten Zwecken, soll er nach Einschätzung der Aufsichtsbehörden allenfalls eingeschränkt auf die Verbindungsdaten zugreifen können, wenn der Verdacht eines Missbrauchs im Raum steht. In einem aktuellen Urteil wendet sich jetzt das LAG Berlin-Brandenburg gegen diese Sichtweise und hielt die Verwertung der ohne Einwilligung des betroffenen Mitarbeiters ausgewerteten Browserverlaufsdaten im Kündigungsschutzprozess für zulässig.
Der Betriebsrat hat weder Anspruch auf einen von der Telefonanlage des Arbeitgebers unabhängigen Telefonanschluss noch auf einen separaten Internetzugang. Das hat das BAG am gestrigen Mittwoch (Beschluss vom 20.04.2016, 7 ABR 50/14, bislang nur als Pressemitteilung veröffentlicht) klargestellt.
Vertragsstrafenklauseln im Arbeitsvertrag sind weit verbreitet. Sie wirken zum einen abschreckend, zum anderen erleichtern sie dem Arbeitgeber die Rechtsverfolgung, wenn ein Arbeitnehmer sich nicht an seine vertraglichen Pflichten hält, aber der Nachweis eines konkreten Schadens den Arbeitgeber vor Probleme stellt.
Fällt ein Arbeitsplatz weg und kommen für eine Kündigung mehrere miteinander vergleichbare Arbeitnehmer in Betracht, fordert das Kündigungsschutzgesetz von dem Arbeitgeber, die soziale Schutzbedürftigkeit der Mitarbeiter zu ermitteln und eine Auswahl zu treffen, welcher Mitarbeiter als am wenigsten sozial schutzbedürftig zur Kündigung ansteht.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 25.08.2015 in zwei Parallelverfahren (Az.: 1 AZR 754/13, 1 AZR 875/13) über die Frage entschieden, ob Unternehmen, die von Arbeitskämpfen mittelbar betroffen sind, Schadensersatzansprüche gegen die streikführende Gewerkschaft geltend machen können. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Gewerkschaften hierfür grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden können.
Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG, der einen verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Kündigungsgrund erfordert, bietet das Arbeitsrecht einzelnen Personengruppen besonderen Schutz. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass behördliche Zulässigkeitserklärungen eingeholt werden müssen, die fehlende Zustimmung eines Gremiums gerichtlich zu ersetzen oder eine ordentliche Kündigung bereits per se ausgeschlossen ist.
Für Eltern, deren Kinder nach dem 01.07.2015 geboren werden, hat der Gesetzgeber einige Neuregelungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vorgesehen. Aus dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, die Zeitsouveränität der Eltern zu stärken, leiten sich einige für Eltern wie Personalabteilungen wichtige Änderungen der bisherigen Rechtslage ab, die nachfolgend vorgestellt werden.
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