Dr. Erwin Salamon ist Rechtsanwalt, seit 2009 Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit 2010 Partner der Sozietät Esche Schümann Commichau in Hamburg. Herr Dr. Salamon ist ausschließlich im Bereich Arbeitsrecht tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen dabei im Bereich des Individualarbeitsrecht und Betriebsverfassungsrecht, in der Begleitung von Umstrukturierungen, der Vertragsgestaltung und der prozessualen Begleitung arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen. Herr Dr. Salamon berät Fach- und Führungskräfte in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Er ist zugleich Autor zahlreicher Beiträge zu arbeitsrechtlichen Themen in Fachzeitschriften.
Seit dem 26.04.2019 gilt das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG). Eine Einbeziehung in den Schutzbereich als Geschäftsgeheimnis setzt seitdem u. a. voraus, dass geheimhaltungsbedürftige Informationen angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch den Inhaber unterliegen. Anderenfalls genießen sie grundsätzlich – in zwei jüngeren Fällen aus der Rechtsprechung etwa thematisiert zu einer Kundenliste oder einer Rezeptur für ein chemisches Produkt – keinen rechtlichen Schutz vor Weitergabe an und Nutzung durch Dritte.
In einem Urteil vom 15.07.2020 (Az. 3 Sa 736/19) hat das LAG Köln das Nachschieben von Kündigungsgründen im Kündigungsschutzprozess scheitern lassen. Dies vor dem Hintergrund, dass eine vorherige Mitteilung dieser, den schwerbehinderten Arbeitnehmer betreffenden, Kündigungsgründe an das Integrationsamt gefehlt habe. Von einer Nachholbarkeit der Mitteilung wurde – anders als bei der Betriebsratsbeteiligung – nicht ausgegangen.
Die Transfergesellschaft ermöglicht diverse Gestaltungsmöglichkeiten. Auch beim stufenweisen Personalabbau ist das Instrument Transfergesellschaft uneingeschränkt nutzbar.
Arbeitgeber, die über die Einführung von (Sozialplan-) Leistungen im Zusammenhang mit einem Personalabbau entscheiden, müssen vielfältige weitere Kostenfaktoren berücksichtigen. Dabei sind einige förderfähige Leistungen – die insbesondere begleitend zur Einsetzung einer Transfergesellschaft in Betracht kommen, in die Kalkulation einzubeziehen.
Eine Transfergesellschaft kann zu erheblichen Kosteneinsparungen bei der zeitlichen Abfolge einer Restrukturierungsmaßnahme beitragen. Dabei sind die Voraussetzungen nicht hoch aufgehängt, sondern einfach zu erfüllen.
Bei Restrukturierungen ist für die Beratungen bzw. Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über Interessenausgleich und Sozialplan häufig keine genaue Zeitspanne planbar. Erst wenn das Interessenausgleichsverfahren abgeschlossen ist, können betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden. Wenn geplante Restrukturierungsmaßnahmen bereits zu einem Zeitpunkt vor Ablauf der Kündigungsfrist eingreifen sollen, stellt sich die Frage nach einer Personalkostenreduzierung während dieses überschießenden Zeitraums.
Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 19.02.2019 (Az. 9 AZR 541/15 ) deutlich gemacht, dass der nicht genommene Jahresurlaub des Arbeitnehmers nur dann verfällt, wenn der Arbeitgeber auf diese Folge in gebotenem Maße hingewiesen hat.
Das BAG hat in seinem Urteil v. 19.02.2019 (Az. 9 AZR 321/16) klargestellt, dass den Arbeitgeber auch während eines Kündigungsrechtsstreits die Obliegenheit aus § 7 BUrlG trifft, wonach er dem Arbeitnehmer Urlaub zu gewähren hat.
Umgekehrt kann der Arbeitgeber, insbesondere im Falle einer fristlosen und hilfsweise fristgerechten Kündigung ein Interesse daran haben, vorsorglich während der hilfsweise zum Tragen kommenden Kündigungsfrist den Resturlaub zu verbrauchen.
Am 17.10.2018 hat das BAG (Az. 5 AZR 553/17) die Frage beantwortet, ob Reisezeiten bei Auslandsentsendungen zu vergüten sind (siehe hierzu auch die Pressemitteilung von Esche Schümann Commichau als Verfahrensbeteiligte sowie unseren Blogbeitrag, jeweils datierend vom 18.10.2018). Nun liegen die Entscheidungsgründe vor, die einige Maßgaben für die Reichweite sowie für die Vertragsgestaltung bieten.
Mit Urteil vom 13.12.2018 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) deutliche Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Kündigung schwerbehinderter Menschen oder Gleichgestellter geschaffen. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist unwirksam. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bedeutet, dass diese unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören ist.
Esche Schümann Commichau hat für einen internationalen Konzern in einem Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht am 17.10.2018 die Klärung einer grundsätzlichen Frage herbeigeführt. Der Entscheidung des BAG (5 AZR 553/17) lag die Frage vor, ob im Anwendungsbereich des Rahmentarifvertrages für die Angestellten und Polierer des Baugewerbe (RTV) Flugzeiten als Arbeitszeit zu vergüten sind. Gleichzeitig war zu klären, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Flug in der Business-Class hat.
Tarifliche Sonderzuwendungen, die an den Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft sind, können auch von einem Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums abhängig gemacht werden. Erhält ein Arbeitnehmer eine tarifliche Sonderzahlung und scheidet dieser dann noch vor dem Stichtag aus dem Unternehmen aus, so kann der Arbeitgeber die Rückzahlung verlangen (BAG vom 27.06.2018 – 10 AZR 290/17).
Aus der Vorschrift des § 20 Abs. 2 BetrVG, wonach die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung von Versprechen von Vorteilen nicht beeinflusst werden darf, lässt sich nicht ableiten, dass jedes nicht strikt neutrale Verhalten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen verboten ist. Das hat das BAG in einer unlängst veröffentlichten, sehr beachtenswerten Entscheidung festgestellt (BAG v. 25.10.2017 – 7 ABR 10/16).
Seit dem 01.01.2018 müssen Arbeitgeber aufgrund der Reform des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) nicht unerhebliche Neuerungen beachten. In Teil II des Blogbeitrages wird die Umsetzung der verschiedenen Verordnungen über bestimmte Gefahrstoffe im neuen MuSchG erläutert.
Die Parteien des Arbeitsvertrages dürfen die gesetzlichen Kündigungsfristen einzelvertraglich verlängern, solange sie dabei die gesetzlichen Schranken beachten. Das BAG hat nun entschieden, dass eine vorformulierte dreijährige Kündigungsfrist für beide Parteien den Arbeitnehmer im Einzelfall unangemessen benachteiligt.
Seit dem 01.01.2015 gilt das Mindestlohngesetz (MiLoG). Wie das BAG zwischenzeitlich geklärt hat, beinhaltet jedes Arbeitsentgelt unabhängig von seiner Höhe den Mindestlohn. Die Regelungen des Mindestlohngesetzes sind deshalb für jedes Arbeitsverhältnis von Relevanz. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des BAG (Urteil vom 24.08.2016 - 5 AZR 703/15) in etwas anders gelagertem Zusammenhang finden sich nun Hinweise, die dringenden Handlungsbedarf bei Ausschlussfristenregelungen aufzeigen.
Das BAG hat in aktuellen Entscheidungen (Beschlüsse vom 21.09.2016, 10 ABR 33/15 sowie 10 ABR 48/15; bisher nur als Pressemitteilungen veröffentlicht) unterschiedliche Allgemeinverbindlichkeitserklärungen über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe für nichtig erklärt. Während die Entscheidungen für die tarifgebundenen Arbeitgeber keine Folgen haben dürften, sollten nicht tarifgebundene Arbeitgeber der Bauwirtschaft nun prüfen, ob ggf. Rückforderungen von Beitragsleistungen gegen die Sozialkassen des Baugewerbes aufgrund zu Unrecht entrichteter Beiträge in Betracht kommen.
Viele Arbeitsverträge sehen den Verfall von Ansprüchen vor, wenn diese nicht rechtzeitig geltend gemacht werden. Der Ausschluss von Entgeltansprüchen, die Gesetzes wegen nicht ausgeschlossen werden dürfen, führt zu einer Unwirksamkeit der Ausschlussfristenregelung, so das BAG in seiner jüngsten Entscheidung. Diese Entscheidung dürfte Arbeitgeber dazu veranlassen, ihre Ausschlussfristenregelungen zu überprüfen.
Sind Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, ist der Arbeitgeber zur Durchführung eines sogenannten betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) gem. § 84 Abs. 2 SGB IX verpflichtet. Wiederholt hatten sich die Gerichte mit der Frage zu befassen, inwieweit der Betriebsrat unter dem Gesichtspunkt zwingender Mitbestimmungsrechte zum Gesundheitsschutz oder der Ordnung des Betriebes zu beteiligen ist. Das BAG hat nun nochmals in einer Entscheidung vom 22.03.2016 (1 ABR 14/14) dem Betriebsrat klare Grenzen gesetzt.
Wird einem Arbeitnehmer im Gespräch mit dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er eine Kündigung erhalte und versucht, ihm das Kündigungsschreiben zu übergeben, kann darin bereits der Zugang der Kündigung liegen, auch wenn der Arbeitnehmer die Annahme des Kündigungsschreibens verweigert (vgl. BAG vom 26.03.2015 - 2 AZR 483/14).
Mit seinem Urteil vom 9.07.2015 hat der Europäische Gerichtshofs (EuGH) festgestellt, dass Geschäftsführer und Praktikanten im Hinblick auf den Art. 1 I Buchst. a der RL 98/59/EG vom 20.07.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen („MERL“) als Arbeitnehmer gelten und bei der Ermittlung der von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer nach § 17 KSchG zu berücksichtigen sind.
Der Betriebsrat kann gemäß § 93 BetrVG verlangen, dass zu besetzende Arbeitsplätze allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebes ausgeschrieben werden. Da das Gesetz keine näheren Vorgaben aufstellt, welche Anforderungen an eine solche Stellenausschreibung zu stellen sind, bestehen in der Praxis häufig Unsicherheiten. Dabei hat das BAG bereits einige grundlegende Fragestellungen hinsichtlich der Erfüllung eines Ausschreibungsverlangens geklärt.
Der Arbeitnehmer schuldet eine Arbeitsleistung unter Ausschöpfung seiner persönlichen Arbeitsfähigkeit. Überstunden sind deshalb nicht selten durch nicht sanktionierbare Leistungsschwächen bedingt und sollen deshalb nicht zusätzlich vergütet werden. Aber bei der Bemessung des Entgeltes ist unabhängig davon häufig berücksichtigt, dass ein gewisses Maß an Überstunden anfallen, jedoch nicht zusätzlich vergütet werden soll. Da eine pauschale Abgeltung sämtlicher anfallender Überstunden durch eine arbeitsvertragliche Regelung regelmäßig unwirksam ist, bedarf es einer sorgfältigen Gestaltung im Arbeitsvertrag.
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