Die 10. Novelle des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) ist am 19. Januar 2021 in Kraft getreten (BGBl. 2021 I, S. 2).
Damit gelten ab sofort wichtige Änderungen bei der Fusionskontrolle und im kartellrechtlichen Ordnungsrahmen (insbesondere bei der Missbrauchskontrolle für die digitale Wirtschaft).
Das LG Dortmund (Urt. v. 30.9.2020 – 8 O 115/14) hat bei der Ermittlung von Kartellschäden einen revolutionären Weg beschritten und die Höhe des Schadensersatzanspruchs ohne gutachterliche Hilfe frei geschätzt.
Das LG Paderborn hatte in einem kuriosen Mietrechtsfall Gelegenheit, eine Entscheidung zur Sonderzuständigkeit der nordrhein-westfälischen Landgerichte in Kartellsachen zu treffen (Urteil vom 09.09.2020, 4 O 61/20).
Der Bundesgerichtshof In Karlsruhe hat am 23.09.2020 das wegweisende Urteil des OLG Stuttgart 2 U 101/18 zum Lkw-Kartell aufgehoben (KZR 35/19). Das OLG Stuttgart hatte eine kartellbedingte Preiserhöhung von Lkws angenommen, weil die Kartellanten ihre Bruttopreislisten ausgetauscht hatten. Auch ESCHE hat sich in Kartellschadensersatzklagen regelmäßig auf dieses Urteil berufen. Was bedeutet dieses Urteil aus Karlsruhe? Ist es mehr als ein Etappensieg für den Stuttgarter Automobilhersteller?
Bereits seit einigen Wochen war das Gesetzgebungsverfahren zur 9. GWB Novelle beendet, lediglich die Verkündung fehlte noch. Nun ist es soweit: Endlich verkündet, treten die Änderungen des GWB am 09.06.2017 in Kraft. Die Überarbeitung wird für die Praxis einige weitreichende Folgen mit sich bringen.
WhatsApp war Facebook einen Kaufpreis von rund 19 Mrd. US$ wert. Weil WhatsApp aber nur geringe Umsatzerlöse erzielte, griff für diese Transaktion (ursprünglich) weder die europäische noch die deutsche Fusionskontrolle ein. Mit der 9. GWB-Novelle soll diese Lücke jetzt geschlossen werden.
Der EuGH legte in seinen Entscheidungen Courage/Crehan (20.09.200,1 C-453-99) und Manfredi (13.07.2006, C-295/04) fest, dass jedermann für den Schaden, der ihm durch wettbewerbshindernde Absprachen eines Kartells (vgl. Art. 101 oder 102 AEUV ) entstanden ist, Ersatz verlangen kann. Seit dieser Neuerung hat sich die Zahl der Schadensersatzklagen im Anschluss an ein Kartellordnungswidrigkeitenverfahren enorm erhöht.
Das Kartellverbot gemäß § 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verbietet es Unternehmen, Absprachen über ihr Marktverhalten zu treffen (z. B. Preisabsprachen und Kunden- und Marktaufteilungen).
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