Fast schon unbemerkt hat der Gesetzgeber den buchführungspflichtigen Unternehmen eine kleine Erleichterung aufgegeben. Wenn diese bis dato beispielsweise ein Buchführungsprogramm nutzten, dass nicht in Deutschland, sondern bei der Muttergesellschaft im Ausland gehostet war musste das in Deutschland ansässige Unternehmen vor der Nutzung die Zustimmung der Finanzbehörden einholen.
Aktuell herrscht bei vielen Bilanzierenden eine Verunsicherung wie die Bazooka-Corona-Soforthilfen im Jahresabschluss erfasst werden sollen. Konkret geht es um jene Zuschüsse und Soforthilfen, die zwar form- und fristgerecht im Jahr 2020 beantragt, aber bis heute (Februar 2021) noch nicht und in Kürze hoffentlich ausgezahlt wurden.
Der Ermittlung eines Kaufpreises für ein Unternehmen liegt eine Unternehmensbewertung zugrunde. Der Wert eines Unternehmens bestimmt sich dabei insbesondere anhand des zukünftig voraussichtlich anfallenden Cash-Flows, deren zuverlässige Ermittlung oftmals die größte Herausforderung für eine Unternehmensbewertung darstellt.
Während die Beantragung von Kurzarbeitergeld und Erstattungsbeiträgen für Sozialleistungen – zumindest in der Praxis – einige Hürden aufweist, erscheint die Bilanzierung geradezu einfach. Erfreulicherweise ist es das auch. Fast …
Gerade in Zeiten von Corona fürchten viele Vorstände und Geschäftsführer persönliche Haftungsrisiken, wenn sie einen Abschluss unterschreiben, der sich schon wenige Tage nach Unterzeichnung als falsch herausstellen kann. Etwa weil Prognosen und Annahmen unzutreffend waren.
Der Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang, der bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften um den Lagebericht zu erweitern ist, ist von den gesetzlichen Vertretern der Kapitalgesellschaft aufzustellen.
Die Corona Pandemie stellt einige Unternehmen vor massive Herausforderungen.
Entscheidende Maßnahmen zur Existenzsicherung in der Krise müssen schnell ergriffen werden. Dies betrifft vor allem die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit und die Absicherung der Finanzierung.
Die Verbreitung des neuartigen Coronavirus (durch den die Lungenkrankheit COVID-19 ausgelöst werden kann) hat weltweite Auswirkungen, nicht nur auf die Gesundheit der Menschen, sondern auch auf die wirtschaftliche Entwicklung von Unternehmen.
Bereits mit Schreiben vom 27. Januar 2020 hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die technischen Grundlagen zur Verschlüsselung vorgegeben. Diese zunächst sehr unspezifisch klingende technische Maßgabe ist jedoch beispielsweise auch auf Kassensysteme anzuwenden.
Früher oder später fragt jeder Bilanzierende nach Sinn oder Unsinn der aktiven Rechnungsabgrenzung. Tatsächlich setzt sich dieser Posten meistens ausschließlich aus jährlich wiederkehrenden Beträgen gleichen Ursprungs und ähnlicher Höhe zusammen. Abgesehen vom kosmetischen Bilanzeffekt ist die Wirkung daher faktisch Null. Dies führt zur berechtigen Frage „Wozu?!“.
Gerade im Bereich der Pflege- und Sozialdienste finden sich vielfach Rückstellungen für steuerliche Risiken aus Essenslieferungen. Über viele Jahre hat es eine Art Stillhalteabkommen der Finanzverwaltung gegeben, was dazu führte, dass die Rückstellungen sukzessive aufgelöst werden mussten.
Das DRSC hat in seiner Dezembersitzung eine Änderung (E-DRÄS 11) an DRS 18 vorgeschlagen. Bis dato gab es hinsichtlich der Aktivierung latenter Steuern eine Abweichung in der Handhabung zwischen Einzel- und Konzernabschluss.
Im März vergangenen Jahres hat der BFH den EuGH in einem Vorlagebeschluss zur Steuerbegünstigung dauerdefizitärer Aktivitäten öffentlicher (meist kommunaler) Einrichtungen um Klarstellung gebeten.
Das Geschäftsjahr 2019 neigt sich in wenigen Tagen dem Ende. Gleichzeitig endet mit dem Jahreswechsel für viele Bilanzierende die Frist zur Einreichung der Jahresabschlüsse per 31. Dezember 2018 beim Elektronischen Bundesanzeiger. Neben der regulären Offenlegung bzw. Hinterlegung mit und ohne Offenlegungserleichterungen, die i.d.R. an die Größenklassifizierung des § 267 HGB gekoppelt sind, nehmen Unternehmen gerne die Offenlegungserleichterungen des § 264 Abs. 3 bzw. des § 264b HGB in Anspruch. Diese Offenlegungserleichterungen ermöglichen es Unternehmen beinahe in Gänze die Offenlegung zu vermeiden. Diese spezielle Offenlegungserleichterung ist jedoch an einige Voraussetzungen geknüpft.
Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2018 beginnen, ist der Deutsche Rechnungslegung Standard Nr. 25 „Währungsumrechnung im Konzernabschluss“ (DRS 25) gemäß § 342 Absatz 1 HGB bei der Aufstellung von handelsrechtlichen Konzernabschlüssen (§§ 290 ff. HGB bzw. 11 ff. PublG) verpflichtend anzuwenden. Die Neuerungen sind somit erstmals bei der Aufstellung und Prüfung der anstehenden Konzernabschlüssen für das Geschäftsjahr 2019 zu berücksichtigen.
Die ICC (Internationale Handelskammer) hat in einem mehrjährigen Projekt, die international sehr weit verbreiteten Incoterms grundlegend überarbeitet und auf die heutigen Erfordernisse des Wirtschaftslebens übertragen. Obwohl diese keinen Gesetzescharakter haben, werden sie dennoch gleich vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen angewandt.
Durch das sogenannte „Kassengesetz“ werden besondere Anforderungen an die Führung von Kassensystemen gestellt. Dies umfasst alle Registrierkassen, welche durch eine bestimmte (zertifizierte) Sicherungseinrichtung vor Manipulation geschützt werden sollen. Die Verpflichtung besteht grundsätzlich für alle im Einsatz befindlichen Kassensysteme ab dem 1.1.2020 und zwar unabhängig vom Jahr der Anschaffung oder Inbetriebnahme.
Einst wurde die Limited als Heilsbringer des deutschen Gesellschaftsrechts vor allem von vielen Kleinunternehmern gefeiert. Schien es doch, als könne man mit ihr das Haftungsprivileg einer Kapitalgesellschaft mit dem vergleichsweise unkomplizierten Gründungsprozedere des angelsächsischen Rechts kombinieren.
Der für steuerliche Zwecke in § 6 Abs. 1 EStG fixierte, jedoch in der Vergangenheit auch für den handelsrechtlichen Abschluss verwendete, Zinssatz von (in 2010) 5,5 % ist nach Auffassung des BFH verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies geht aus einer am 10. Oktober veröffentlichten Entscheidung hervor.
Bereits zur Jahresmitte hat der FAB (Fachausschuss für Unternehmensberichterstattung) des IDW (Institut für Wirtschaftsprüfer) verschiedene Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung des EntgTranspG erläutert.
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz überlegt die Definition der Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1 HGB in der Fassung des BilRuG) zu ändern. Hierzu wurden im Vorwege verschiedene Arbeitskreise und Berufsverbände konsultiert und um Stellungnahmen gebeten.
Wer schon einmal einen IFRS Anhang intensiv durchgearbeitet hat wird nicht umhin gekommen sein seitenweise Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden studiert zu haben. Der geneigte Leser fragte sich stets nach dem Mehrwert von zum Teil überbordenden Textpassagen. Das IASB überrascht nunmehr mit einem Entwurf zu Änderungen an IAS 1 (Darstellung des Abschlusses) welcher schon als kleine Revolution gesehen werden kann.
Bereits im Februar 2019 hat der BFH in einer nun veröffentlichten Entscheidung indirekt zur Frage Stellung genommen inwieweit ein Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater Unterlagen des Mandanten, die über die Arbeitspapiere des Wirtschaftsprüfers bzw. Steuerberaters hinausgehen, aufbewahren muss.
Am 15. Juli hat die ESMA (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) eine Stellungnahme zum Ansatz aktiver latenter Steuern auf Verlustvorträge veröffentlicht (ESMA 32/63/743 – Considerations on recognition of deferred taxes arising from the carry-forward of unused tax losses).
Das DRSC (Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V.) hat in seiner Sitzung am 17. Juli 2018 den DRS 26 „Assoziierte Unternehmen“ verabschiedet, der den bisherigen Standard DRS 8 „Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss“ ersetzt.
Am 11. Januar 2017 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetztes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (Entgelttransparenzgesetz) beschlossen. Diese Gesetz soll den bestehenden Rechtsrahmen für eine umfassende Durchsetzung von Entgeltgleichheit im Sinne von "gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit" von Frauen und Männern verbessern.
Leasing oder Kauf? – diese Frage stellt sich für IFRS-Anwender für Geschäftsjahre ab 2019 aufgrund der verpflichtenden Bilanzierung nach IFRS 16 neu. Künftig müssen grundsätzlich alle Leasing-Nutzungsrechte als Vermögenswerte und korrespondierende Zahlungsverpflichtungen als Schulden angesetzt werden.
Am 20. Juli 2018 sind die HEUBECK-Richttafeln 2018 G erschienen. Diese berücksichtigen die neuesten Statistiken der gesetzlichen Rentenversicherung und des Statistischen Bundesamtes und spiegeln die jüngsten Entwicklungen bei der Sterblichkeits-, Invalidisierungs-, Verheiratungs- und Fluktuationswahrscheinlichkeiten wider.
Vor einem guten Jahr hat die Finanzverwaltung mit den "Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff" (GoBD) ihre Auffassung zu diesem Thema in einem Schreiben veröffentlicht. Nach nunmehr einjähriger Praxiserfahrung kristallisiert sich unter anderem die Frage der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen in diesem Zusammenhang als ein Problem heraus.
Werbung und Werbeaufwand sind ein Dauerbrenner nicht nur in Bezug auf den Inhalt und das Medium der Werbung, sondern auch bezüglich der (steuer-)bilanziellen Abbildung. Je nach tatsächlicher Ausgestaltung entstehen immaterielle Vermögensgegenstände/ Wirtschaftsgüter oder sofort abziehbare Betriebsausgaben.
Werbung und Werbeaufwand sind ein Dauerbrenner nicht nur in Bezug auf den Inhalt und das Medium der Werbung, sondern auch bezüglich der (steuer-)bilanziellen Abbildung. Je nach tatsächlicher Ausgestaltung entstehen immaterielle Vermögensgegenstände/ Wirtschaftsgüter oder sofort abziehbare Betriebsausgaben.
Werbung und Werbeaufwand sind ein Dauerbrenner nicht nur in Bezug auf den Inhalt und das Medium der Werbung, sondern auch bezüglich der (steuer-)bilanziellen Abbildung. Je nach tatsächlicher Ausgestaltung entstehen immaterielle Vermögensgegenstände/ Wirtschaftsgüter oder sofort abziehbare Betriebsausgaben.
Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat gestern ihre Prüfungsschwerpunkte für das Jahr 2016 bekannt gegeben. Neben der engen Abstimmung mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde wird die DPR verstärkt die Themen Erlösrealisation und Unternehmenszusammenschlüsse untersuchen.
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