Am 17.9.2020 hat der Bundestag das Erste Gesetz zur Änderung Batteriegesetzes beschlossen. Diese wurde nun am 9.11.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Novelle des deutschen Batterierechts wird damit im Wesentlichen am 1.1.2021 in Kraft treten. Sie bringt erhebliche strukturelle Änderungen der bisherigen Rücknahme- und Entsorgungslandschaft, insbesondere bei Geräte-Altbatterien, mit sich.
Die rasche Ausbreitung des Corona-Virus hat viele Wirtschaftszweige zum Erliegen gebracht. Die Folgen des Lockdowns machen – trotz ihrer „Systemrelevanz“ – auch vor der Abfallwirtschaft nicht halt. Doch vor allzu schnellen Vertragsanpassungen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen sind die jeweiligen Umstände genau in den Blick zu nehmen – und auch die Konsequenzen des Vergaberechts.
Am 12.02.2020 hat die Bundesregierung den erwarteten Gesetzentwurf für die Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) beschlossen. Dieser hat, wenn er so Bundestag und Bundesrat passiert, weitreichende Änderungen des deutschen Abfallrechts zur Folge. Die KrWG-Novelle dient der Umsetzung der neuen Vorgaben der EU-Abfallrahmenrichtlinie, geht jedoch in einigen Punkten deutlich hierüber hinaus. Dabei geht es nicht zuletzt darum, die Rolle des Abfallrechts als „Motor“ des Klima- und Ressourcenschutzes zu stärken. Die für die Umsetzung der EU-Vorgaben gesetzte Frist läuft bereits am 05.07.2020 ab.
Am 27.01.2020 hat das Bundesumweltministerium einen Referentenentwurf für die erwartete Novellierung des Batteriegesetzes veröffentlicht und in die Anhörung der Verbände gegeben. Gegenüber dem sog. Arbeitsentwurf vom Juni 2019 weist der Referentenentwurf durchgreifende Änderungen auf. Ob diese im weiteren Verfahren Bestand haben werden, bleibt allerdings abzuwarten. Für den nächsten Verfahrensschritt, die Verbändeanhörung, wurde eine Frist bis zum 28.02.2020 gesetzt.
Zur Erreichung der europäischen Energie- und Klimaschutzziele haben die EU und Deutschland wichtige Energieeffizienzmaßnahmen vereinbart und diese in einer EU-Energieeffizienzrichtlinie, die am 4. Dezember 2012 in Kraft getreten ist, verankert. Danach sind alle Unternehmen, die kein kleines und mittleres Unternehmen sind, verpflichtet, Energieaudits durchzuführen. Die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht erfolgte durch Anpassung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G).
In seiner Sitzung am 12.05.2017 hat der Bundesrat nach einem langwierigen Gesetzgebungsverfahren der Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zugestimmt. Nachdem diese zuvor durch den Deutschen Bundestag beschlossen worden war, kann das Gesetz nun verkündet werden und wird an dem darauf folgenden Tag in Kraft treten.
Nachdem der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein neues Verpackungsgesetz bis zuletzt auf der Kippe stand, hat dieser nun doch am 12.05.2017 erfolgreich den Bundesrat passiert, und das Gesetz kann in seinen wesentlichen Teilen zum 01.01.2019 in Kraft treten. Entgegen dem Votum seines Umweltausschusses verzichtete der Bundesrat mehrheitlich auf eine Anrufung des Vermittlungsausschlusses. So hat das jahrelange Tauziehen um die Modalitäten der zukünftigen Verpackungsentsorgung doch noch in dieser Wahlperiode des Bundestages ein Ende gefunden.
Am 21. April 2017 ist die neue Gewerbeabfallverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Unter Berücksichtigung eines dreimonatigen „Vorlaufes“ treten ihre wesentlichen Regelungen am 1. August 2017 in Kraft. Damit hat ein vergleichsweise langwieriges Verordnungsgebungsverfahren seinen Abschluss gefunden.
Die lange erwarteten Urteilsgründe zu zwei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 30.06.2016 zur Zulässigkeit der Tätigkeit sog. gewerblicher Sammlungen für Abfall liegen nunmehr vor. Damit wird der Spielraum für solche privatwirtschaftlichen Tätigkeiten, die sich üblicherweise auf Abfälle der Kategorien Altpapier, Alttextilien und Altmetall beziehen, ein Stück weit konturenschärfer, und die seit Erlass des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) im Jahre 2012 geltende neue Rechtslage (§§ 17, 18 KrWG) zumindest teilweise geklärt. Allerdings wirft eines der beiden Urteile auch zahlreiche neue Fragen auf.
Die Bundesregierung hat auf Grundlage eines Referentenentwurfes vom 29.02.2016 am 08.06.2016 eine Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen. Dem novellierten EEG wohnt ein Paradigmenwechsel inne, denn künftig soll die Höhe der gewährten EEG-Vergütung nicht mehr staatlich festgelegt, sondern durch Ausschreibungen am Markt bestimmt werden.
Wie man es auch bezeichnet – Abgasskandal, Dieselgate, Schummelsoftware: Die Käufer von betroffenen Dieselfahrzeugen aus dem VW-Konzern sind, gelinde gesagt, hinter’s Licht geführt worden. Kein Grund, den Wagen zurückzugeben, sprich vom Kaufvertrag über ein betroffenes Fahrzeug zurückzutreten – urteilte das Landgericht Bochum am 16.03.2016. Andere Ansprüche sind jedoch möglich.
Mit Entscheidung vom 27.10.2015 (Az. A-006-2014) hat die Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) die Unternehmenspflichten im Rahmen der REACH-Stoffbewertung weiter konkretisiert.
Am 22.10.2015 hat die EU-Kommission eine öffentliche Konsultation zu einer möglichen Beschränkung von CMR-Stoffen der Kategorie 1A oder 1B in Textilerzeugnissen und Bekleidung, die für Verbraucher bestimmt sind, gestartet. Dabei beabsichtigt die EU-Kommission erstmals, das beschleunigte Beschränkungsverfahren gemäß Art. 68 Abs. 2 REACH anzuwenden.
Mit zwei Urteilen vom heutigen Tage hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass auch Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft, Kommanditgesellschaft, offene Handelsgesellschaft) gewerbliche Abfallsammlungen nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) anzeigen und durchführen dürfen (Az. 7 C 8/14 und 7 C 9/14).
Ende Juni 2015 hat der Bundestag neue Regelungen zur Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten beschlossen und eine Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) verabschiedet; der Bundesrat hat der Novelle am 10.07.2015 zugestimmt. Sie soll voraussichtlich zum 01.10.2015 in Kraft treten.
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