Öffentliche Auftraggeber unterliegen voraussichtlich ab dem 1. Oktober 2020 neuen und umfassenden Berichtspflichten gegenüber dem Statistischen Bundesamt (Destatis). Dabei variiert der Umfang der Berichtspflichten nach Art der Vergabe und des Auftraggebers, weshalb öffentliche Auftraggeber den Umfang ihrer jeweiligen Berichtspflichten genau zu prüfen haben. Sie sind auch gut beraten, bereits jetzt die Voraussetzungen für die Erfüllung der Statistikpflichten zu schaffen.
Die Corona-Krise erfordert ein rasches und entschlossenes Handeln in verschiedensten Bereichen der öffentlichen Gefahrenabwehr und Daseinsvorsorge. Dem tragen verschiedene „unkonventionelle“ staatliche Eingriffe der letzten Tage und Wochen und einige teils in hoher Eile beschlossene Rechtsänderungen Rechnung. Von eminenter Bedeutung im Gesundheitssektor, aber auch darüber hinaus, ist dabei die öffentliche Beschaffung insbesondere von für die Corona-Abwehr und -Bekämpfung relevanten Lieferungen und Dienstleistungen. Dabei hält das deutsche Vergaberecht auch ohne Rechtsänderungen das notwendige Instrumentarium für die Durchführung besonders dringlicher Beschaffungen in stark verkürzten Verfahren bereit. Hierauf hat jetzt das Bundeswirtschaftsministerium mit Rundschreiben vom 19.03.2020 zurecht hingewiesen.
Wie bereits im Oktober angekündigt, hat die EU-Kommission jetzt die Schwellenwerte für öffentliche Aufträge mit Wirkung zum 1. Januar 2020 neu festgesetzt. Die neuen Schwellenwerte wurden am 31. Oktober 2019 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie markieren die Grenze für den Auftragswert, ab dem eine europaweite Ausschreibung zu erfolgen hat.
Am 18.07.2019 ist durch eine an diesem Tag verkündete Änderung des § 2 Abs. 2 Vergabeverordnung (VgV) die VOB/A 2019 für den Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzt die VOB/A 2016 und gilt nun für alle Vergabeverfahren über Bauleistungen, die ab diesem Zeitpunkt europaweit bekanntgemacht wurden bzw. werden.
Mit Urteil vom 4. Juli 2019 (Rechtssache C-377/17) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Mindest- und Höchstsätze der HOAI für Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen für europarechtswidrig erklärt. Die HOAI ist jetzt entsprechend zu ändern; zukünftig entfallen die Honorarbegrenzungen für unter die Verordnung fallende freiberufliche Leistungen.
Am 18.03.2016 hat der Bundesrat seine Zustimmung zu einer Vergaberechtsmodernisierungsverordnung der Bundesregierung gegeben, die zuvor bereits den Bundestag passiert hatte.
Am 08.07.2015 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Änderung der Vergabevorschriften im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beschlossen, der nun Bundestag und Bundesrat zugeleitet wird. Hiermit gewinnt die lange erwartete umfassende Vergaberechtsnovelle an Fahrt. Es geht dabei vor allem um die Änderung und Anpassung des deutschen Vergaberechts an die neuen Vorgaben der EU-Vergaberichtlinien von 2014, die bis zum 18.04.2016 in deutsches Recht umzusetzen sind.
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