Die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von EUR 300,00 soll Ausgleich für die derzeit hohen Energiekosten schaffen und Beschäftigten grundsätzlich im September 2022 durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden.

Gemeinsam mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesfinanzministerium FAQs zur EPP (aktuell: Stand 20.07.2022) herausgegeben, welche u. a. Antworten zur Auszahlung durch Arbeitgeber geben.

Die Berücksichtigung der Energiepreispauschale erfolgt über die Gehaltsabrechnung durch den inländischen Arbeitgeber, so dessen unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

  • am 1. September 2022
  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und 
  • über Steuerklasse I bis V oder als geringfügig Beschäftigte im ersten Dienstverhältnis pauschal besteuerten Arbeitslohn (§ 40 Abs. 2 EStG) beziehen.

Arbeitgeber tragen die Nachweispflicht bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung ihrer Mitarbeiter, um die Auszahlung korrekt vornehmen zu können. Die nachstehenden Belege sind daher zeitnah einzuholen und zum Lohnkonto zu nehmen.

Für geringfügig Beschäftigte und Arbeitnehmer, die Lohnersatzleistungen (z. B. Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld) beziehen, ist zur Prüfung der Anspruchsberichtigung der EPP und Auszahlung durch den Arbeitgeber eine Bestätigung (ggf. nebst Nachweis) erforderlich. 

Die voraussichtliche Höhe der auszuzahlenden EPP wird (bei monatlicher Abgabe) über die Lohnsteuer-Anmeldung August 2022 refinanziert, weshalb die Prüfung der Anspruchsberechtigung bereits im Abrechnungsmonat August erfolgen und in der Lohnsteuer-Anmeldung gemeldet werden muss.

Die Bestätigung des ersten Dienstverhältnisses bei geringfügig Beschäftigten kann z.B. folgende Formulierung enthalten: 

„Hiermit bestätige ich ………………….. (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit ………………… (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann.

Hinweis: Die Energiepreispauschale steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden. In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass die Energiepreispauschale an einen Arbeitnehmer mehrfach ausgezahlt wird.“

Alternativ bietet die Minijob-Zentrale auf ihrer Homepage ein kostenfreies Muster für die Bestätigung des ersten Dienstverhältnisses im PDF-Format zum Download an.

Auch der Nachweis über den Erhalt von Lohnersatzleistungen ist zum Lohnkonto zu nehmen. Auch hierzu sollte kurzfristig der Kontakt mit den Arbeitnehmern aufgenommen werden, damit die Anspruchsberechtigungen zutreffend geprüft werden können. 

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