Das Bundesministerium der Finanzen hat am 27. August 2024 einen Referentenentwurf für ein Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II) veröffentlicht. Ziel ist, die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandortes Deutschland weiter zu stärken und insbesondere die Finanzierungsoptionen für junge, dynamische Unternehmen zu verbessern. Dies umfasst auch die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen, die ein wichtiger Faktor für Investitionsentscheidungen sind.
Vorgeschichte
Bekanntlich ist erst im vergangenen Jahr das (erste) Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) in Kraft getreten – ein ZuFinG II war eigentlich nicht geplant und resultiert aus einer zwischenzeitlich vom Bundeskabinett beschlossenen „Wachstumsinitiative“. Maßgebliche Themen des ersten ZuFinG waren die Einführung von Mehrstimmrechtsaktien und Börsenmantelaktiengesellschaften („SPACs“) als neues Vehikel im Rahmen von Börsengängen – beides für die gesellschaftsrechtliche Praxis bislang wohl eher „exotische Tummelfelder“. Daneben fanden sich im ZuFinG verschiedene kapitalmarkt-, gesellschafts- und steuerrechtliche Maßnahmen, Regelungen zum Umgang mit elektronischen Aktien sowie eine Bereichsausnahme von der AGB-Kontrolle für Verträge über erlaubnispflichtige Finanzgeschäfte – auch insoweit sind die praktischen Auswirkungen des neuen Rechts bislang nur schwer messbar und von signifikant positiven Impulsen kann (bislang) wohl eher nicht berichtet werden.
ZuFinG II im Einzelnen
Was ist nunmehr im Rahmen des ZuFinG II geplant? Überblickartig geht es um (i) eine Umsetzung der Vorschläge der genannten Wachstumsinitiative (namentlich steuerliche Anpassungen bei Investitionen von Fonds in gewerbliche Personengesellschaften und für Reinvestitionen von Gewinnen aus Veräußerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften), (ii) die Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur, (iii) eine Verschlankung aufsichtlicher Prozess bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), (iv) eine „standortfreundliche“ Implementierung von gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakten (insbesondere Listing Act, ESAP-Verordnung zur Implementierung eines zentralen Zugangsportals für spezifische Unternehmensdaten, Review der Finanzmarktverordnung MiFIR und Einführung der Instant-Payment-Verordnung für Echtzeitüberweisungen) sowie (v) verschiedene weitere Maßnahmen der Standortförderung (namentlich verbesserte Nutzung des IPO-Marktes als Exit-Kanal für Venture Capital und Absenkung des Mindestnennwerts von Aktien auf 0,01 Euro).
Was die genannte hiesige Implementierung von Listing Act und ESAP-Verordnung betrifft, erscheint die Aufnahme entsprechender Regelungen in das vorliegende Gesetzeswerk recht „überambitioniert“ und verfrüht. Beide europäischen Regelungswerke, die als solches auch hiesigen Vorschriften vorgehen, sind in ihren wesentlichen Grundzügen erst ab 2026 und 2027 anwendbar, und zudem steht hier noch nicht fest, welche nachrangigen europäischen Vorschriften („level II und III“) weiterhin noch geplant sind bzw. normiert werden. Ein zu frühzeitiges Tätigwerden des hiesigen Gesetzgebers begründet ggf. materielle Redundanzen oder gar ein sog. gold plating, was beides dazu führen könnte, dass dann kurzfristig bereits in Kraft befindliche Regelungen des ZuFinG II wieder geändert, ergänzt oder aufgehoben werden müssten.
Résumé und Ausblick
Nach einem „großen Wurf“ sieht das ZuFinG II bislang alles in allem nicht aus. Der vorliegende Gesetzentwurf „riecht“ ein wenig nach gesetzgeberischem Aktionismus. Es bleibt abzuwarten, was im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens noch passiert und ob sich dann die erhofften Wachstums- und Investitionseffekte einstellen. Verschiedene Interessenverbände aus Industrie und Wirtschaft haben bereits angekündigt, weitere Sachthemen zur Aufnahme in das Gesetzeswerk einzubringen. Ein gewisser Schub könnte sich auch noch unter dem Stichwort „Bürokratieabbau im Bereich der Finanzregulierung“ ergeben – hier sondiert das Ministerium aktuell Vorschläge und Hinweise der Spitzenverbände des Finanzplatzes. Von Vorteil wäre sicherlich ein zügiger Verlauf des parlamentarischen Verfahrens, um dem neuen Recht zügig Geltung zu verschaffen. Allemal dürfte es sich für kapitalmarktorientierte Unternehmen und Finanzmarktakteure empfehlen, den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens genau zu verfolgen, die neuen Vorschriften frühzeitig an ihrer Praxistauglichkeit zu messen und bei Bedarf entsprechend zügig in Anspruch zu nehmen.