Täglich erreichen tausende Flüchtlinge aus der Ukraine die Bundesrepublik Deutschland. Sie können ohne Visum nach Deutschland einreisen und erhalten umfassende persönliche und finanzielle Unterstützung von der Bevölkerung und Unternehmen.
Die mit den Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 17. März 2022, vom 31. März 2022 sowie vom 7. Juni 2022 veröffentlichten Maßnahmen schaffen bundesweit Rechtssicherheit für die Unterstützer.
Nunmehr hat das BMF Antworten auf die wichtigsten Einzelfragen in Form von FAQ veröffentlicht. Die Verwaltungsanweisungen gelten für Maßnahmen, die vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt werden.
Nachfolgend haben wir einige Highlights für Sie zusammengestellt.
Berücksichtigung von Geldspenden
Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Sach- oder Geldleistungen an einen steuerbegünstigten Empfänger, die ohne Gegenleistung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke erbracht werden.
Spenden, die direkt an in der Ukraine ansässigen Organisationen geleistet werden, sind nach deutschem Recht nicht abziehbar, da die Ukraine nicht Mitglied in der Europäischen Union (EU) oder Teil des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist.
Direktspenden an natürliche Personen sind steuerlich nicht abziehbar.
Anders verhält es sich, wenn Zuwendungen an eine der inländischen Organisationen (zum Beispiel gemeinnütziger Verein, gemeinnützige Stiftung, Stadt oder Gemeinde) getätigt werden, die dann in der Ukraine tätig wird oder den in Deutschland Ankommenden hilft.
Für eine Beantragung des (Sonderausgaben-) Abzugs in der Steuererklärung wird grundsätzlich eine Zuwendungsbestätigung benötigt, die von dem steuerbegünstigten Empfänger der Spende auszustellen ist. Wenn inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, inländische öffentliche Dienststellen oder inländische amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliederorganisationen Spenden-Sonderkonten eingerichtet haben, um mit den dort gesammelten Geldern den vom Krieg in der Ukraine Betroffenen zu helfen, gelten für Zuwendungen vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 Nachweiserleichterungen. Wird auf diese Sonderkonten gespendet, ist eine Zuwendungsbestätigung nicht erforderlich. Als Nachweis der Spende genügt in diesem Fall der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (zum Beispiel der Kontoauszug, der Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking).
Die für den Spendennachweis erforderlichen Unterlagen sind auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen und bis zum Ablauf des Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren (§ 50 Absatz 8 EStDV).
Berücksichtigung von Sachspenden
Bei Sachspenden wird stets eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster benötigt, in der der Wert der hingegebenen Sache angegeben ist.
Spenden in Form von Sachzuwendungen aus dem Betrieb können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Betrieb damit wirtschaftliche Vorteile verbindet (sogenanntes „Sponsoring“). Dabei gehen die Finanzämter schon dann von einem „wirtschaftlichen Vorteil“ aus, wenn beispielsweise Medien durch Berichterstattung auf die Spenden aufmerksam machen oder der Betrieb selbst auf seiner Website auf die Spenden aufmerksam macht. In diesem Fall geht der Betriebsausgabenabzug der steuerlichen Berücksichtigung als Spende vor.
Werden Gegenstände (z. B. Medikamente, Kleidung etc.) oder Personal aus einem Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung gestellt, können diese Lieferungen oder Leistungen grundsätzlich als unentgeltliche Wertabgaben der Umsatzsteuer unterliegen. Stellen Unternehmen Gegenstände oder Personal für humanitäre Zwecke unentgeltlich den Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und humanitären Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Geschädigten leisten (dazu gehören insbesondere Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen und zur Versorgung Verwundeter sowie weitere öffentliche Institutionen) zur Verfügung, dann wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege befristet bis zum 31. Dezember 2022 abgesehen.
Sind steuerfreie Beihilfen und Unterstützung des Arbeitgebers möglich?
Der Arbeitgeber kann steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen an seine Arbeitnehmer leisten, wenn diese durch den Krieg in der Ukraine unmittelbar selbst geschädigt sind. Steuerfrei sind zudem Leistungen zur Unterstützung der direkten Angehörigen des Arbeitnehmers, soweit diese unmittelbar durch den Krieg in der Ukraine selbst geschädigt sind. Hierbei hat der Arbeitgeber R 3.11 Absatz 2 der Lohnsteuer-Richtlinie zu beachten und die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV); dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung empfangende Arbeitnehmer/ seine Angehörige durch die Kriegshandlung zu Schaden gekommen ist/ sind.
Wie wird die vorübergehende Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine unterstützt?
Wenn keine Miete verlangt wird, gibt es auch keine Einnahmen. Das Finanzamt wird keine „fiktiven“ Einnahmen aus Vermietung ansetzen.
Wenn die zuständigen Behörden für die private Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine in der selbstgenutzten Wohnung im Jahr 2022 eine pauschale Kostenerstattung zahlen, führt diese nicht zu einkommensteuerlich relevanten Einkünften. Voraussetzung ist jedoch, dass die Pauschale die durchschnittlichen Unterbringungskosten nach einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Kalkulation nicht übersteigt.
Wird die ansonsten vermietete Wohnung unentgeltlich oder verbilligt an die ukrainischen Flüchtlinge überlassen, hätte das zur Folge, dass der Werbungskostenabzug entfiele oder gekürzt würde. Dies ist jedoch unabhängig vom Verhältnis der Höhe der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete im Kalenderjahr 2022 nicht der Fall.
Weitere Einzelheiten finden Sie unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/faq-ukraine-steuern.html