Das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) als eines der gesetzgeberischen Meilensteine der Koalition im Bereich des Wirtschaftsrechts ist im Dezember in Kraft getreten. „Bausteine“ des Gesetzes sind Mehrstimmrechtsaktien, Börsenmantelaktiengesellschaften („SPACs“), elektronische Aktien sowie verschiedene weitere kapitalmarkt- und gesellschafts- und steuerrechtliche Maßnahmen. Unter anderem ist auch von einer Änderung im Aktiengesetz (AktG) zu berichten, die das Anmeldungsprocedere bei börsennotierten Gesellschaften zur Teilnahme an der Hauptversammlung betrifft. Besonders zu beachten ist, dass die gesetzliche Neuregelung an keine Übergangsvorschrift geknüpft ist und mithin unmittelbar geltendes Recht darstellt bzw. bereits im Rahmen von Anmeldungen zu diesjährigen Hauptversammlungen Anwendung findet. Vielfach dürfte dabei die gesetzliche Neuregelung mit geltenden Satzungen zahlreicher Gesellschaften nicht kompatibel sein. 

Die Neuregelung im Einzelnen
Bislang sah § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG vor, dass der zur Anmeldung zur Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften erforderliche Nachweis des Anteilsbesitzes an Inhaberaktien sich auf den Beginn des 21. Tages (also 00.00 Uhr) vor der Hauptversammlung beziehen musste. Den entsprechenden Nachweis stellen regelmäßig depotführende Kreditinstitute („Intermediäre“) aus und stellen ihn den interessierten Aktionären zur Verfügung. Der genannte Stichtag („Record Date“) ist im Rahmen des ZuFinG nunmehr übergangslos geändert worden. Neuer Record Date ist jetzt der Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung (wobei auf den Geschäftsschluss des Intermediärs abgestellt wird). Es ist davon auszugehen, dass es auf Seiten der Intermediäre lediglich einer (unproblematischen) technischen Umstellung bedarf, auch bereits für die diesjährige Hauptversammlungssaison entsprechend geänderte Nachweise des Anteilsbesitzes zum geänderten Record Date ausstellen, so dass die betreffende Änderung auf Seiten der Aktionäre alles in allem „geräuschlos“ verlaufen dürfte. Soweit so gut. 

Welche Probleme stellen sich?
Auf Seiten der betreffenden Unternehmen (börsennotierte Aktiengesellschaften) ist im Zuge der übergangslosen gesetzlichen Neuregelung des Record Date zu prüfen, ob bisher geltende Satzungsregelungen im Widerspruch hierzu stehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn – was häufig vorkommen dürfte – die betreffenden Satzungen die bisherige gesetzliche Stichtagsregelung (abstellend auf den Beginn des 21. Tages) textlich übernommen bzw. wörtlich wiedergegeben haben. In diesen Fällen gebietet die nunmehr eingetretene Divergenz zwischen gesetzlicher Vorschrift und Satzungsregelung eine Anpassung der Satzung. Möglich ist hierbei die textliche Übernahme der neuen Stichtagsregelung oder der Verzicht auf eine entsprechende Wiedergabe des Gesetzestextes in der Satzung.

Eine gewisse „Untiefe“ würde jedoch im Hinblick auf eine gewöhnliche Satzungsänderung durch Beschluss der Hauptversammlung in zeitlicher Hinsicht entstehen, zumal zum Zeitpunkt der Einladung und Anmeldung zur Hauptversammlung dann (noch) eine Satzungsregelung bestünde, die dem geltenden Recht und auch dem diesjährigen Anmeldungsprocedere (schon) nicht mehr entspricht. Diese Unsicherheit dürfte sich jedoch „beheben“ lassen, wenn in der Einladung zur Hauptversammlung sowohl bei der Erläuterung der anstehenden Satzungsänderung als auch bei den erläuternden Hinweisen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts auf den Hintergrund der gesetzlichen Neureglung zum Record Date verwiesen wird. Dass ein solches Vorgehen statthaft wäre, dürfte sich auch anhand verschiedener Hinweise der Gesetzesbegründung zum ZuFinG belegen lassen.

Denkbar – und rechtlich möglich – wäre hier wohl auch eine Änderung der Satzung (alleine) durch den Aufsichtsrat. Dies vor dem Hintergrund, dass Satzungen von Aktiengesellschaften dem Aufsichtsrat regelmäßig die Möglichkeit einräumen, Änderungen direkt vorzunehmen, die „lediglich deren Fassung betreffen“ – also wo es um Änderungen geht, die keinen weiteren/bedeutsamen materiellen Inhalt haben und mehr oder weniger „redaktioneller Art“ sind. Auch zur Begründung eines solchen Vorgehens findet sich ein gesetzgeberischer Hinweis im ZuFinG zu der in Rede stehenden neuen Stichtagsregelung („Eine materielle Änderung der Frist ist hiermit nicht verbunden.“). Auch in diesem Fall empfiehlt sich ein erläuternder Hinweis zur Art und Weise der Satzungsänderung im Rahmen der Einladung zur Hauptversammlung.  

Praxistipp
Aktionäre mit einem Besitz an Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften müssen wissen, dass der Record Date zum Nachweis ihres Aktienbesitzes nunmehr graduell „vorverlegt“ ist und dies auch unmittelbar schon für Anmeldungen zu anstehenden Hauptversammlungen gilt. – Die betreffenden Gesellschaften müssen nunmehr entscheiden, auf welchem Wege bzw. durch welches Gremium (Hauptversammlung oder Aufsichtsrat) eine erforderliche Satzungsänderung vollzogen werden soll. In beiden Fällen bietet sich eine kurze Erläuterung zur Gesetzes- und Satzungsänderung im Rahmen der Einladung zur Hauptversammlung an. 

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