Das Bundeskabinett hat am 15. November 2023 die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV4) beschlossen, womit der gesetzliche Mindestlohn zum 01.01.2024 zunächst auf 12,41 Euro brutto je Zeitstunde angehoben wird, bevor er in einem weiteren Schritt zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro brutto je Zeitstunde steigt. Im Zuge dieser Erhöhung verändern sich auch die Verdienstgrenzen für geringfügig Beschäftigte (Minijobs).
Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns
Der gesetzliche Mindestlohn wurde in Deutschland 2015 eingeführt und gilt seitdem als unterste Lohngrenze für nahezu alle Beschäftigten. Ausgenommen sind nur wenige Personengruppen wie Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach einer Arbeitsaufnahme, Auszubildende, Praktikanten (bei einer Beschäftigung von unter drei Monaten) und Teilnehmer von Arbeitsförderungsmaßnahmen.
Bei seiner Einführung 2015 lag der Mindestlohn zunächst bei 8,50 Euro pro Stunde, bevor er über mehrere Stufen bis auf zuletzt (01.10.2022) 12,00 Euro pro Stunde angehoben wurde.
Mit der MiLoV4 setzt das Bundeskabinett nun den Beschluss der Mindestlohnkommission vom 26.06.2023 rechtsverbindlich um, womit der gesetzliche Mindestlohn mit Wirkung zum 01.01.2024 auf 12,41 Euro je Zeitstunde angehoben wird. Zum 01.01.2025 soll sich der Mindestlohn nochmals um 41 Cent auf dann 12,82 Euro pro Zeitstunde erhöhen.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Gehälter zum 01.01.2024 (und erneut zum 01.01.2025) entsprechend überprüft und ggf. angepasst werden müssen. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden steigt das Mindestgehalt 2024 auf 2.151,03 Euro brutto und 2025 auf 2.222,10 Euro brutto pro Monat. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden steigt das Gehalt 2024 auf 2.043,52 Euro brutto und 2025 auf 2.111,03 Euro brutto pro Monat.
Auswirkungen auf die Verdienstgrenze für Mini- und Midijobs
Mit der Erhöhung des Mindestlohns erhöht sich auch die seit dem 01.10.2022 vom Mindestlohn abhängige Geringfügigkeitsgrenze, was sich wiederum auf die Minijob-Verdienstgrenze auswirkt.
Im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ist grundsätzlich eine maximale Arbeitszeit von 10 Stunden wöchentlich, d.h. 43,33 Stunden im Monat gestattet, wobei ein unvorhergesehenes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze an höchstens zwei Monaten im Jahr zulässig ist. Unter Berücksichtigung des gestiegenen Mindestlohns ergibt sich nunmehr ab dem 01.01.2024 eine erhöhte Minijob-Verdienstgrenze von 538,00 Euro brutto (43,33 Stunden x 12,41 Euro, aufgerundet auf volle Euro). Für diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bisher für eine Arbeitszeit von 43,33 Stunden im Monat 520,00 Euro brutto erhalten haben, erhöht sich die Vergütung zwingend auf 538,00 Euro brutto bei gleichbleibender Arbeitszeit.
Daraus folgt, dass Beschäftigte mit einem monatlichen Bruttoverdienst zwischen 521,00 Euro und 538,00 Euro ab dem 01.01.2024 als geringfügig Beschäftigte eingestuft werden und somit nicht mehr sozialversicherungspflichtig sind. Dementsprechend entfallen für diese Beschäftigten die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Arbeitgeber sollten daher mit ihren Beschäftigten - die einen entsprechenden Bruttomonatsverdienst haben - besprechen, ob und wie die Kranken- und Pflegeversicherung des Arbeitsnehmers ausgestaltet werden soll (bspw. durch Familienversicherung oder freiwillige Versicherung).
Die Grenzen des Midijobs verändern sich ebenfalls (allerdings nur im unteren Bereich). Der Midijob beginnt ab dem 01. Januar 2024 bei 538,01 Euro brutto pro Monat. Die Höchstgrenze von 2.000,00 Euro brutto pro Monat bleibt bestehen.
Unter Mitarbeit: Ginette Beccard, Jan Philipp Löffler
Weiterführende Links:
- BMAS - Kabinett beschließt Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung
- BMAS - Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung