„Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, sind als Bestandteil der Leasingrate gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG gewerbesteuerlich hinzuzurechnen“ urteilte der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) am 20.10.2022 - III R 33/21 (veröffentlicht am 26.01.2023).
Im Urteilsfall übernahm eine GmbH als Leasingnehmerin gemäß vertraglicher Vereinbarung anfallende Wartungsgebühren für die ihr überlassenen Kraftfahrzeuge. Im Rahmen einer Außenprüfung wurden diese Kosten in die gewerbesteuerliche Hinzurechnung einbezogen. Im vorgelegten Leasingvertrag wurde u.a. ein „Komplettservice“ vereinbart und der Leasinggeber von allen, sich aus dem Betrieb und der Haltung des Fahrzeugs ergebenden, gesetzlichen Verpflichtungen freigestellt. Gegen die gewerbesteuerliche Hinzurechnung der aufgewendeten Wartungsgebühren klagte die GmbH bis zum BFH, jedoch ohne Erfolg.
Die zivilrechtlichen Regelungen des Mietrechts, so die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, gelten gleichsam auch für Leasingverträge. Dem Leasingnehmer wird auf dieser Grundlage ein Leasinggegenstand in einem zu vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen. Der Leasinggeber hat dafür Sorge zu tragen, diesen Zustand während der Vertragsdauer zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Somit fallen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um den vertragsgemäßen Zustand sicherzustellen, in die gewerbesteuerliche Hinzurechnung.
Der BFH vertrat bereits in der Vergangenheit die Auffassung, dass der Begriff „Leasingrate“ in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG – wie auch die Miet- und Pachtzinsen – wirtschaftlich zu verstehen sei. Die Rechtsprechung basiert auf dem Verständnis, dass sich die geringeren Kosten des Leasinggebers durch die vertragliche Freistellung der Instandhaltungs-/Haltungsaufwendungen entsprechend mindernd auf die Leasingrate auswirken. Sofern der Leasingnehmer als Nutzer der, im Eigentum eines Dritten stehenden, überlassenen beweglichen Wirtschaftsgüter aufgrund vertraglicher Verpflichtung Aufwendungen für Instandhaltung und Versicherung tätigt, sind auch diese – neben der klassischen Leasingrate – in den Hinzurechnungstatbestand des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG einzubeziehen. Übernimmt der Leasingnehmer Kosten, die der Leasinggeber hätte tragen müssen, so wäre eine Mietminderung anzunehmen.
Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen sind in der Praxis ein nicht zu unterschätzender Faktor bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewerbeertrags. Welche Kosten neben der Leasingrate in die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG einzubeziehen sind, sollte sich aus dem Leasingvertrag ableiten lassen (z.B. Inspektionen, Reparaturen, Versicherungen) und ist bei der Erstellung der Gewerbesteuererklärung zu würdigen.
Angesichts des profiskalischen Urteils ist davon auszugehen, dass das Urteil in allen offenen Veranlagungsfällen anzuwenden ist.