Die steuerfreie Corona-Prämie, die im Rahmen der Pandemie an Beschäftigte ausbezahlt werden konnte, lief bekanntlich zum 31. März 2022 aus.

Nach der Corona-Prämie kommen nun die weiteren steuerlichen Begünstigungen, wie z. B. der Corona-Pflegebonus und die Inflationsausgleichsprämie. 

Auch die Rentner wurden bedacht. Diese Personengruppe soll nun doch einmalig eine Energiepreispauschale von EUR 300,00 brutto erhalten. 

Corona-Pflegebonus

Die Regelung zum Corona-Pflegebonus wurde durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt. Der Bundesrat hat am 10.6.2022 dem Gesetz zugestimmt, das der Bundestag am 19.5.2022 beschlossen hatte.

Die Regelung ist in § 3 Nr. 11b EStG normiert. 

Demnach kann der Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn an bestimmte Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise einen Betrag von bis zu 4.500 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist gem. § 3 Nr. 11b S. 2 EStG, dass die Arbeitnehmer in Einrichtungen i. S. d. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 4, 8, 11 oder Nr. 12 IfSG oder § 36 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 7 IfSG tätig sind. 

Die begünstigten Einrichtungen sind Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und Rettungsdienste.

Es muss sich hierbei nicht zwingend um Pflegekräfte handeln. Auf die Art der Tätigkeit wird nicht abgestellt.

Sollte man nicht zum Kreis der Begünstigten gehören, kann man in den Genuss der Inflationsausgleichsprämie kommen.

Inflationsausgleichsprämie

Die Bundesregierung hat die entsprechende Regelung auf den Weg gebracht, der Bundestag hat diesem Vorhaben am 30.09.2022 zugestimmt. Am 07.10.2022 erfolgte auch die Zustimmung vom Bundesrat.

Die „Spielregeln“ für die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie sind vergleichbar mit denen für die Gewährung des Corona-Bonus:

  • Sie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, damit sie steuer- und sozialversicherungsfrei ist.
  • Zahlung im Rahmen der Gehaltsumwandlung ist unzulässig.
  • Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen.
  • Begünstigt werden sowohl Geld- als auch Sachzuwendungen.
  • Es handelt sich um einen Freibetrag, nicht um eine Freigrenze, so dass höhere Leistungen bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei bleiben. Übersteigende Beträge müssen versteuert werden.
  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesanzeiger (die aktuell noch nicht erfolgt ist) bis zum 31. Dezember 2024. 
  • Das Gesetz soll nach Verkündung jedoch voraussichtlich rückwirkend zum 1.10.2022 in Kraft treten.
  • Die Prämie soll beim Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen gewertet werden.
  • Die Prämie wird im neuen § 3 Nr. 11c EStG voraussichtlich wie folgt normiert:

Nach § 3 Nummer 11b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) geändert worden ist, wird folgende Nummer 11c eingefügt: 

„11c. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom … (einsetzen: Datum des auf den Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes folgenden Tages) bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro.“

Energiepauschale für die Rentner

Wer zum Stichtag 01. Dezember 2022 einen Wohnsitz im Inland hat und eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz bekommt, hat auch Anspruch auf die Energiepauschale. Sie wird bis Mitte Dezember einmalig über die jeweiligen Rentenzahlstellen ausgezahlt. Die Energiepauschale für Rentner ist einkommensteuerpflichtig, jedoch sozialversicherungsfrei.

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