Nach dem Corona-Bonus soll nun die Inflationsausgleichsprämie kommen. Die Bundesregierung hat die entsprechende Regelung auf den Weg gebracht und der Bundestag hat diesem Vorhaben am 30.09.2022 zugestimmt.
Diese Maßnahme ist im Gesetz „zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ enthalten, dem der Bundesrat allerdings noch zustimmen muss.
Die Regelung tritt somit erst nach der Zustimmung durch den Bundesrat in Kraft. Die Abstimmung über die Inflationsausgleichspauschale ist auf TOP 30 bei der Bundesratsplenarsitzung am 07.10.2022. Der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik sowie der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfehlen dem Plenum, dem Gesetz zuzustimmen.
Voraussetzungen für eine steuerfreie Gewährung
Die „Spielregeln“ für die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie werden voraussichtlich dieselben sein, wie für die Gewährung der Corona-Prämie:
- Sie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, damit sie steuer- und sozialversicherungsfrei ist.
- Zahlung im Rahmen der Gehaltsumwandlung ist unzulässig.
- Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2024.
- In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
- Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen.
- Die Prämie wird im neuen § 3 Nr. 11c EStG voraussichtlich wie folgt normiert:
Nach § 3 Nummer 11b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) geändert worden ist, wird folgende Nummer 11c eingefügt:
„11c. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom … (einsetzen: Datum des auf den Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes folgenden Tages) bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 Euro;“
Näheres ist uns derzeit leider noch nicht bekannt. Wir halten Sie auf dem Laufenden!