Der Inkassodienstleistungsbranche steht eine weitreichende Regulierung bevor: Inkassounternehmen, die von Banken an Nichtbanken verkaufte notleidende Kreditforderungen einziehen, müssen seit Anfang des Jahres als „Kreditdienstleistungsinstitute“ verschärfte Anforderungen nach dem Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG) erfüllen. 

Durch das Kreditzweitmarktgesetz (als Teil des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes¹) hat der Gesetzgeber in der letzten Minute die Kreditdienstleisterrichtlinie (RL (EU) 2021/2167) in nationales Recht umgesetzt und ein Erlaubnisverfahren für Kreditdienstleistungsinstitute geschaffen.

Nicht nur die Kreditdienstleistungsinstitute selbst, sondern auch ihre Gesellschafter geraten in den Fokus der Regulierung: Auch Inhaber „bedeutender Beteiligung“ müssen strenge Voraussetzungen erfüllen. 

Um diese Voraussetzungen auch fortlaufend einhalten zu können, sollten Kreditdienstleistungsinstitute gesellschaftsrechtliche Instrumente schaffen, um eine gesetzeskonforme Beteiligungsstruktur erhalten zu können.

Die „Bedeutende Beteiligung“ und zu ihrem Hintergrund
Für die Definition der „bedeutenden Beteiligung“ verweist das Kreditzweitmarktgesetz auf die Kapitaladäquanzverordnung („CRR“), die eine solche als „das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens“ definiert (Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 CRR).

In seinem ursprünglichen Anwendungsbereich erlangt Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 CRR nur in besonderen Fällen Bedeutung – bei CRR-Kreditinstituten stellt eine Beteiligung i.H.v. 10% mindestens einen Gegenwert von EUR 500.000,00 dar. Dies stellt wohlgemerkt nur die absolute Untergrenze des Wertes einer 10%-Beteiligung an einem (CRR-)Kreditinstitut dar; der wahre Wert einer solchen Beteiligung dürfte in aller Regel um ein Vielfaches höher liegen. Gerade bei Großbanken ist das Bestehen einer bedeutenden Beteiligung vielmehr die Ausnahme als die Regel.

Demgegenüber dürfte ein beträchtlicher Teil der „Kreditdienstleistungsinstitute“ wenigstens einen Inhaber einer bedeutenden Beteiligung vorweisen können, da auch Personengesellschaften eine Erlaubnis zur Erbringung von Kreditdienstleistungen erhalten können und für solche keinerlei Mindestkapitalvorschriften bestehen.

Anforderungen an Inhaber bedeutender Beteiligungen
Sämtliche Inhaber bedeutender Beteiligungen müssen zuverlässig sein und den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditdienstleistungsinstituts zu stellen sind. 

Ein Inhaber einer bedeutenden Beteiligung ist in der Regel nicht zuverlässig, wenn er im In- oder Ausland rechtskräftig wegen „einschlägiger Straftaten“ verurteilt wurde oder über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder abgeschlossen wurde (§ 16 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 und 3 KrZwMG).

Bedeutung für die Praxis: Gefährdung der Erlaubnis
Sobald bei einem Inhaber einer bedeutender Beteiligung (auch nur mittelbar) eine dieser Voraussetzungen wegfällt, droht der Entzug der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde, § 13 Abs. 2 Nr. 4 KrZwMG. Ausnahmen oder Karenzzeiten gibt es nicht; bereits der bloße Wegfall der Erlaubnisvoraussetzungen ermächtigt die BaFin zur Aufhebung der Erlaubnis für das gesamte Kreditdienstleistungsinstitut.

Handlungsbedarf
Angesichts dieser einschneidenden Wirkung besteht dringender Handlungsbedarf jedes Kreditdienstleistungsinstituts. Die jeweiligen Gesellschaften müssen sicherstellen, dass der Mangel –der Entfall der Erlaubnisvoraussetzungen bei einem Gesellschafter mit bedeutender Beteiligung – schnellstmöglich behoben werden kann.

Sieht der Gesellschaftsvertrag nichts zum Ausschluss eines Gesellschafters vor, muss die Gesellschafterversammlung einen Beschluss zur Erhebung einer sogenannten Ausschlussklage fassen. Anschließend ist das vollumfängliche Klageverfahren zu durchlaufen, was ohne weiteres deutlich über drei Jahre in Anspruch nehmen kann. Ist die Ausschlussklage erfolgreich, muss der Ausschluss abgewickelt und (in der Regel) dem ausgeschlossenen Gesellschafter eine Abfindung gezahlt werden. Erst dann ist der erforderliche Rechtsverlust vollendet.

Um nicht diesen umständlichen Weg einer Ausschlussklage gehen zu müssen, sollte der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass ein Gesellschafter aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen werden kann. 

Falls der Gesellschaftsvertrag noch keine solche Ausschlussmöglichkeit vorsieht, wäre eine Satzungsänderung geboten. 

Diese müsste jedoch einstimmig erfolgen, da etwa gemäß § 34 Abs. 2 GmbHG die Einziehung nur stattfindet, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren. Eine nachträgliche Einfügung eines Einziehungsgrundes in die Satzung ist zwar möglich, muss aber in der Regel mit einstimmigem Gesellschafterbeschluss getroffen werden (BGH, Urt.v. 19.9.1977, II ZR 11/76 = NJW 1977, 2316).

Sonstige Handlungsmöglichkeiten und –bedarfe
Dies führt jedoch zu weiteren Problemen:

Das erste Problem stellt sich dadurch, dass die Gesellschaft überhaupt Kenntnis vom Wegfall hiervon erlangt haben muss. Zwar verweist § 16 KrZwMG auf die Inhaberkontrollvorschriften des KWG, wodurch behördliche Auskunftsrechte begründet werden; dennoch ist die Schaffung einer gesellschafts- oder gesellschafterinternen Auskunftsberechtigung oder –verpflichtung unabdingbar, damit schnellstmöglich geeignete Maßnahmen ergriffen werden können. Zweckmäßig wäre die Etablierung einer sofortigen Offenbarungspflicht für jeden Gesellschafter.

Das zweite Problem folgt aus der zu zahlenden Abfindung. Da die Abfindung des auszuschließenden Gesellschafters durch die Gesellschaft geleistet werden muss, ist sicherzustellen, dass entweder in der Gesellschaft ausreichend Liquidität vorhanden ist oder die verbleibenden Gesellschafter dem ausgeschiedenen Gesellschafter die Abfindung zu zahlen ist (zu diesem Fall BGH, Urt.v. 24.1.2012, II ZR 109/11 = NZG 2012, 259). Ferner erwogen sollten wäre eine satzungsmäßige Beschränkung des Abfindungsanspruchs oder die Schaffung von Kaufoptionen.

Fazit
Das Kreditzweitmarktgesetz drängt die Kreditdienstleistungsinstitute zu gesellschaftsrechtlichem Handlungsbedarf, um jegliche Risiken für die Erlaubnis auszuschließen: Es müssen konkrete Maßnahmen geschaffen werden, um bei nachteiligen Veränderungen in der Beteiligungsstruktur angemessen reagieren zu können.

 

¹ Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22. Dezember 2023, BGBl. I 2023, Nr. 411 vom 29. Dezember 2023.

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