Von behördlichen Coronamaßnahmen waren nicht nur die Vermieter von Einzelhandelsgeschäften betroffen, sondern auch Veranstalter und Vermieter von Veranstaltungsräumen sowie ihre Kunden. Aber kann man eine Hochzeitsfeier einfach auf einen späteren Zeitpunkt verschieben?

In diesem speziellen Fall schon, sagt der BGH und begründet dies ausführlich. In dem zu entscheidenden Fall (BGH 11. Januar 2023 -XII ZR 101/21) war für den 8. August 2020 eine Hochzeitsfeier mit kirchlicher Trauung und 120 Personen geplant. Aufgrund der zu dieser Zeit geltenden Corona-Verordnung war aber lediglich eine Veranstaltung mit nicht mehr als 50 Personen zulässig. Das Hochzeitspaar hatte daraufhin kein Interesse mehr an der Veranstaltung und weigerte sich den vereinbarten Mietpreis zu bezahlen. Verhandlungen über einen Ersatztermin lehnte es ab.

So einfach geht das nicht, befand der BGH. Auch wenn das OLG der Auffassung war, dass die Durchführung einer Hochzeitsfeier ein einmaliges und besonderes Ereignis sei, welches nicht ohne weiteres verlegbar sei, sah der BGH dies in diesem Fall anders. Nicht berücksichtigt habe das OLG nämlich, dass das Hochzeitspaar bereits zwei Jahre zuvor standesamtlich geheiratet hatte und nunmehr nur noch Wert darauf legte, dass die Hochzeitsfeier an dem Jahrestag der Hochzeit zusammen mit der Taufe des bereits geborenen Kindes stattfinden sollte. Der BGH hielt in diesem speziellen Fall eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB für angemessen und verwies den Fall zurück an das OLG.
 
Ein  Rücktrittsrecht gemäß § 326 BGB hatte zuvor das OLG zu Recht abgelehnt, da keine Unmöglichkeit vorlag. Es konnte in den Räumen eine Feier stattfinden, nur nicht in der beabsichtigten Weise.

Auch ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 543 BGB hatte das OLG zu Recht verneint, da Mietsache nicht mangelhaft war. Die Mietsache stand trotz der Regelungen der Corona-Schutzverordnung für den vereinbarten Mietzweck „Hochzeitsfeier“ zur Verfügung, auch wenn die Anzahl der Teilnehmer zu begrenzen war.

Die vom OLG anerkannte Kündigung wegen Anpassung der Geschäftsgrundlage, § 313 Abs.1 BGB, hat der BGH dann im Ergebnis aber aus den oben ausgeführten Gründen abgelehnt. Der Vermieter hatte Ersatztermine angeboten und da im Zeitpunkt der geplanten Veranstaltung auch nirgendwo anders in Niedersachsen die Veranstaltung in der geplanten Form hätte stattfinden können fiel die Entscheidung des Brautpaares, die Feier daraufhin ganz entfallen zu lassen, allein in ihren Risikobereich. 

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