Worum geht es?
Die Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bestätigte die Zurückweisung der Markenanmeldung „Emmentaler“ (IR 0178524) mit der Begründung, dass die angemeldete Marke beschreibend im Sinne von Art. 7 I lit. c UMV sei. 

Die Emmentaler Switzerland reichte daraufhin Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer beim EuG ein.

Die Entscheidung
Das EuG bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer und wies die Klage der Markeninhaberin ab (Entscheidung vom 24.05.2023 – Az. T-2/21). 

Nach Art. 7 I lit. c UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung dienen können. Diese beschreibenden Angaben werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke, nämlich die Garantie der betrieblichen Herkunft, zu erfüllen. 

Der beschreibende Charakter ist in Bezug auf die jeweilige Ware oder Dienstleistung aus Sicht des maßgeblichen Verkehrskreises zu beurteilen. Ausreichend für die Bejahung dieses Eintragungshindernisses ist, dass das Zeichen nur von einem Teil des angesprochenen Verkehrskreises als beschreibend wahrgenommen wird. Dies könne auch nur ein einzelner Mitgliedstaat sein. 

Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Umstand, dass eine erhebliche Menge von in Deutschland erzeugten Käse unter der Bezeichnung „Emmentaler“ vertrieben werde, ein Indiz dafür sei, dass der maßgebliche Verkehrskreis dieses Zeichen als Bezeichnung für eine Käsesorte verstehe und damit als beschreibend wahrnehme. Da es ausreiche, dass das Zeichen in einem Teil der Europäischen Union als beschreibend aufgefasst werde, hätte die Beschwerdekammer zu Recht die Eintragung der Wortmarke zurückgewiesen. 

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, die darauf verwies, dass die Bezeichnung „Emmentaler“ wegen des Abkommens Schweiz-Deutschland in Alleinstellung nicht für Käse benutzt hätte werden dürfen. Es sei unerheblich, ob dies mit dem Abkommen vereinbar sei, da das Eintragungshindernis anhand der tatsächlichen Wahrnehmung des Verkehrskreises beurteilt werden müsse, unabhängig davon, ob etwaige Ware rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sei. 

Ebenso sei der Bezeichnung Emmentaler auch kein Schutz als Kollektivmarke nach Art. 74 II UMV zu gewähren. Diese gesetzlich vorgesehene Ausnahme für geografische Herkunftsbezeichnung sei generell eng auszulegen. Da der Begriff „Emmentaler“ aus Sicht des maßgeblichen deutschen Verkehrskreises als Käsesorte und gerade nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen werde, kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Zeichen auch als Kollektivmarke nicht schutzfähig sei. 

Die Emmentaler Switzerland kann gegen die Entscheidung des EuG noch Rechtsmittel beim EuGH einlegen. 

Praxistipp
Hat sich eine geografische Herkunftsangabe für eine Ware auf dem Markt so etabliert, dass sie vom angesprochenen Verkehrskreis als beschreibend für eine bestimmte Sorte oder Art der Ware – unabhängig von der tatsächlichen geografischen Herkunft – verstanden wird, steht einer Eintragung der Versagungsgrund nach Art. 7 I lit. c UMV entgegen. Ebenso ist auch ein Schutz für dieses Zeichen als Kollektivmarke nicht mehr möglich. Art. 74 II UMV ist eng auszulegen. Ein Schutz nach dieser Norm kann sich nur auf solche Zeichen erstrecken, die (eindeutig) als Hinweis auf die geografische Herkunft einer Ware vom angesprochenen Verkehrskreis verstanden werden. 

Dabei ist allerdings zu beachten, dass bei einem Schutz als Kollektivmarke nicht jede Benutzung des Zeichens durch Dritte untersagt werden kann. Um Monopole für geografische Herkunftsbezeichnungen zu unterbinden, stellt Art. 74 II 2 UMV klar, dass eine Unionskollektivmarke seinem Inhaber kein Recht dazu gibt, einem Dritten zu verbieten, solche Zeichen oder Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten im Gewerbe oder Handel entspricht. Eine solche Marke kann insbesondere einem Dritten, der ebenfalls berechtigt ist, eine geografische Herkunftsangabe zu benutzen, nicht entgegengehalten werden. 
 

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