Worum geht es? 
Der BGH hat in einer mit Spannung erwarteten markenrechtlichen Entscheidung die Eintragung des Zeichens „KÖLNER DOM“ mangels Unterscheidungskraft zurückgewiesen (Beschluss vom 12. Oktober 2023 – I ZB 28/23). 

Die Entscheidung
Die Hohe Domkirche zu Köln meldete 2018 das Zeichen „KÖLNER DOM“ als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für verschiedene Waren und Dienstleistungen an, bei denen es sich um klassische Souvenirartikel handelt. Das DPMA wies das Eintragungsgesuch mangels Unterscheidungskraft des Zeichens zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin beim Bundespatentgericht blieb erfolglos (Beschluss vom 19.01.2023 – 25 W (pat) 526/21). Der BGH bestätigte nun die Entscheidung des Bundespatentgerichts und weist die Rechtsbeschwerde der Anmelderin ebenfalls zurück. 

Der 1. Zivilsenat des BGH ist der Ansicht, dass dem Zeichen „KÖLNER DOM“ jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Nach ständiger Rechtsprechung ist Unterscheidungskraft die einem Zeichen innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Dem Wort „KÖLNER DOM“ fehle jegliche Unterscheidungskraft, da das angesprochene Publikum das Wort „KÖLNER DOM“ im Zusammenhang mit Reiseandenken und -bedarf wegen der großen Bekanntheit des Kölner Doms nur auf das Gebäude beziehe und deshalb nicht als Produktkennzeichen auffasse, so der BGH. Das Zeichen sei im Zusammenhang mit solchen Waren nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit bekannt und werde vom angesprochenen Verkehrskreis nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware selbst verstanden. 

In dem Beschluss setzt sich der BGH – wie auch zuvor das Bundespatentgericht – mit der Entscheidung „Neuschwanstein“ des EuGH auseinander. Der EuGH hatte im Jahr 2018 die Eintragungsfähigkeit des Zeichens „Neuschwanstein“ für verschiedene Waren bejaht, die typischerweise als Souvenirartikel verwendet werden. Laut BGH stehe die Entscheidung des EuGH allerdings der Beurteilung im Fall „KÖLNER DOM“ nicht entgegen. Denn der EuGH habe sich in Bezug auf das Zeichen „Neuschwanstein“ primär mit der Frage auseinandergesetzt, ob dieser Begriff für die angemeldeten Waren „glatt beschreibend“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. c UMV aF sei. Es handelt sich dabei aber um ein anderes Schutzhindernis, als bei der Frage der fehlenden Unterscheidungskraft. 

Der BGH hat von einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV abgesehen. 

Praxistipp
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Namen von (bekannten) Bauwerken markenrechtlich geschützt werden können, wurde in den letzten Jahren viel diskutiert. 

Der Entscheidung des BGH zum „KÖLNER DOM“ wurde deshalb mit Spannung entgegengesehen, da es nach dem „Neuschwanstein“-Urteil die erste Gelegenheit für den BGH war, sich zu den Erwägungen des EuGH zu positionieren. 

Bedauerlicherweise hat sich der BGH jedoch nur bedingt inhaltlich mit den Ausführungen des EuGH auseinandergesetzt und es eher bei einer formalen Abgrenzung belassen, indem er auf die jeweils unterschiedlichen streitgegenständlichen Schutzhindernisse und den unterschiedlichen Prüfungsumfang beider Gerichte abgestellt hat. 

Da der BGH von einer Vorlagefrage an den EuGH abgesehen hat, bleibt eine Klärung auf europäischer Ebene damit nach wie vor offen. Dies wäre insbesondere vor dem Hintergrund spannend gewesen, dass der BGH bei der Marke „Neuschwanstein“ im Jahr 2012 eine Eintragung mangels Unterscheidungskraft versagte (Beschluss vom 08.03.2012 − I ZB 13/11). 

Insbesondere auf europäische Ebene zeigt die Rechtspraxis allerdings, dass auch Zeichen, die aus Namen historischer Gebäude oder musealer Orte bestehen, als Marke schutzfähig sein können, da der Verkehr in einem solchen Zeichen zwar einen Verweis auf ein bekanntes historisches Gebäude, aber eben auch einen Herkunftshinweis auf die Ware selbst sehen kann. Die Funktion einer Ware als Souvenir stellt dabei kein wesentliches beschreibendes Merkmal dar (so EuG, Urteil vom 24.03.2021 – T-93/20 – Windsor-Castle; EuGH, Urteil vom 6. September 2018 – C-488/16 P – Neuschwanstein). 

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