Entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sich ein Mehrheitseigentümer, der kein professioneller Verwalter ist gegen den Willen der Minderheit selbst zum Verwalter bestellt?

In dem vom Bundesgerichtshof kürzlich entschiedenen Fall (BGH Urteil vom 21. Juli 2023 – V ZR 215/21) wurde in einer aus 2 Personen mit unterschiedlich großen Miteigentumsanteilen bestehenden Gemeinschaft ein Beschluss gefasst, wonach der Mehrheitseigentümer zum neuen Verwalter bestellt wurde. Der Minderheitsgesellschafter hatte dagegen gestimmt und den Beschluss später angefochten.

Der BGH hatte nun darüber zu entscheiden, ob diese Verwalterbestellung unter dem Gesichtspunkt der Majorisierung gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung verstoße. Wie immer komme es auf den Einzelfall an und führte im vorliegenden Fall zu einer Zurückverweisung an das Landgericht. Eine Anfechtbarkeit des Beschlusses unter dem Gesichtspunkt der Majorisierung hielt der BGH nicht für ausgeschlossen. Zwar sei das Stimmrecht des Mehrheitseigentümers bei der Beschlussfassung über seine eigene Bestellung zum Verwalter nicht ausgeschlossen; die Belange des Minderheitseigentümers seien in diesem Fall aber unter anderem durch den stets zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben und den Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung zu wahren. Es verstehe sich in diesem Zusammenhang nicht von selbst, dass sich ein Mehrheitseigentümer, der nicht professioneller Verwalter sei, gegen den Willen der Minderheit selbst zum Verwalter bestellen dürfe. In diesem Fall sei jedenfalls zu prüfen, ob der Mehrheitseigentümer persönlich und fachlich geeignet sei und ob ein professioneller Verwalter zur Verfügung stünde. An diesem letzten Punkt dürfte es aktuell aber in vielen Fällen scheitern, da professionelle Verwalter an der Betreuung kleiner Eigentümergemeinschaften in der Regel kein Interesse haben.

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