Das Landgericht Berlin II hat in einem Urteil vom 22. Oktober 2024 Az. 65 S 139/24 klargestellt, dass die gesetzlich normierte Pflicht des Mieters, Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen des Vermieters zu dulden, nicht zwangsläufig eine Verpflichtung zur Räumung oder Entrümpelung einer Wohnung bei umfangreichen Baumaßnahmen begründet. So soll eine Verpflichtung des Mieters zum Verlassen der Wohnung oder zu einem Umzug nur in seltenen Ausnahmefällen bestehen, z.B. bei einer akuten Gefährdung der Bausubstanz. Der Vermieter müsse auch bei umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen auf die Bedürfnisse des Mieters Rücksicht nehmen, insbesondere wenn gesundheitliche oder persönliche Einschränkungen vorliegen. In dem von dem Landgericht Berlin II zu entscheidenden Sachverhalt hatte ein Vermieter umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen angekündigt. Er vertrat den Standpunkt, dass die Durchführung der Maßnahmen die Räumung der Wohnung erfordere. Nachdem der 85 Jahre alte Mieter die Räumung der Wohnung u.a. mit Verweis darauf, dass er das denkmalgeschützte Reihenhaus bereits seit seiner Geburt bewohne, nicht verlassen wolle, kündigte der Vermieter dem Mieter fristlos. Die Klage des Vermieters auf Räumung blieb aus den oben genannten Gründen erfolglos, nachdem das Amtsgericht der Räumungsklage noch stattgegeben hatte. 

FAZIT: Eine Pflicht des Mieters zur Räumung einer Wohnung bei angekündigten Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen kommt nur in äußerst seltenen Fällen in Betracht. Die Beweislast trifft dabei die Vermieter. 
 

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