Geschäftsführer einer GmbH haben bei der Ausführung ihrer Tätigkeit einen umfangreichen Pflichtenkatalog einzuhalten. Die Inanspruchnahme eines Geschäftsführers durch die Gesellschaft bei pflichtwidrigem Verhalten kann selbst bei vorhandener D&O-Versicherung eine langjährige Belastung für Geschäftsführer bedeuten. Es kann daher nicht verwundern, dass auch Haftungsbeschränkungen neben D&O-Versicherungen für Geschäftsführer immer wieder eine Rolle spielen.
Nach § 43 Abs. 1 GmbHG haben Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Der von der Rechtsprechung anerkannte Pflichtenkreis lässt sich grob in Legalitätspflichten, Sorgfaltspflichten im engeren Sinne, Überwachungspflichten und vermehrt auch Compliance-Pflichten zusammenfassen. Aufgrund der entsprechenden Anwendung des § 93 Abs. 2 S. 2 AktG hat der Geschäftsführer sich sowohl hinsichtlich einer Pflichtverletzung als auch hinsichtlich des Verschuldens zu entlasten.
Aufgrund dieses umfangreichen Pflichtenkatalogs und der Beweislastverteilung stellt sich die Frage nach Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers.
Haftungsbeschränkungen gegenüber der Gesellschaft
Rechtlich zulässig ist die Möglichkeit des Ausschlusses der Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit. Umstritten und auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch ungeklärt ist der Ausschluss der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit. Ohnehin dürfte ein Haftungsausschluss wegen grober Fahrlässigkeit aus Sicht der Gesellschaft wohl kaum sinnvoll sein. Schließlich ergäben sich hieraus falsche Anreize für den Geschäftsführer bei seiner Pflichtenwahrnehmung, da er der Gefahr einer Inanspruchnahme ausschließlich bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen ausgesetzt wäre. Nicht zulässig ist ein Haftungsausschluss wegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen des Geschäftsführers.
Neben dem Verschuldensgrad können Haftungsbeschränkungen auch zeitlich oder summenmäßig erfolgen. Dabei wird jedoch stets – auch im Verhältnis zu einer möglichen D&O-Versicherung – genau zu prüfen sein, ob eine solche Haftungsbeschränkung aus Sicht der Gesellschaft sinnvoll ist.
Neben der nicht einschränkbaren Vorsatzhaftung gibt es weitere nicht ausschließbare Haftungstatbestände. So beispielsweise im Anwendungsbereich des § 43 Abs. 3 GmbHG, wenn Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft geleistet werden. Weitere Ausnahmen gelten für Fälle der Mitwirkung an existenzvernichtenden Eingriffen, in denen der Gläubigerschutz nicht zwischen Gesellschaft und Geschäftsführern abbedungen werden kann, sowie im Allgemeinen bei zwingenden gläubigerschützenden Vorschriften. Diese sollten bei einer Haftungsbeschränkung daher stets ausgenommen werden.
Haftungsbeschränkungen können üblicherweise im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers geregelt werden. Vergleichbar mit dem nachträglichen Verzicht der Gesellschafter auf Ersatzansprüche gemäß § 46 Abs. 8 GmbHG ist für eine Haftungsbeschränkung stets ein Gesellschafterbeschluss erforderlich. Hierfür bedarf es nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur im Grundsatz einer einfachen Mehrheit der Gesellschafter.
Haftungsbeschränkungen gegenüber Dritten
Von der Haftungsbeschränkung für Schadensersatzansprüche der Gesellschaft zu unterscheiden ist die Freistellung von Schadensersatzansprüchen Dritter gegen den Geschäftsführer. Grundsätzlich erfassen Haftungsbeschränkungen im Anstellungsvertrag nur die Innenhaftung, also Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer. Die Gesellschaft hat jedoch die Möglichkeit, den Geschäftsführer im Umfang der Haftungsbeschränkung auch von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. So kann eine Haftung des Geschäftsführers in Situationen verhindert werden, in denen er im Innenverhältnis aufgrund der Haftungsbeschränkung nicht haften würde, allerdings im Außenverhältnis eine Haftung gegenüber Dritten besteht.
Übernahme von Strafen und Bußgeldern
Im Zusammenhang mit der Haftungsfreistellung stellt sich zudem die Frage, ob die Gesellschaft in solchen Fällen auch Strafen, Bußgelder und Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten übernehmen kann.
Rechtlich problematisch ist die vorherige Übernahme von Strafen und Bußgeldern. Diese unterläuft den Präventionszweck von Straf- und Bußgeldvorschriften. Daher können Strafen und Bußgelder nach herrschender Meinung nur nachträglich von der Gesellschaft übernommen werden.
Zulässig ist nach überwiegender Ansicht hingegen, dass die Gesellschaft sich verpflichtet, Rechtsanwalts- oder Verfahrenskosten bei der Inanspruchnahme des Geschäftsführers durch einen Dritten zu übernehmen.
Verhältnis zwischen Haftungsbeschränkung und D&O-Versicherung
Grundsätzlich dürften Haftungsbeschränkungen aus Sicht der Gesellschaft nur in Einzelfällen sinnvoll und für einen Geschäftsführer auch nur dann verhandelbar sein. Neben den eventuellen Fehl-Anreizen berührt eine Haftungsbeschränkung des Geschäftsführers den Deckungsschutz einer möglichen D&O-Versicherung. Kann der Geschäftsführer von der Gesellschaft aufgrund der Haftungsbeschränkung in bestimmten Fällen nicht in Anspruch genommen werden, so läuft auch eine möglicherweise bestehende D&O-Versicherung im Regelfall ins Leere. Aus Sicht der Gesellschaft dürfte daher eine D&O-Versicherung grundsätzlich vorzugswürdig vor einer Haftungsbeschränkung für den Geschäftsführer sein.
Der Geschäftsführer kann – je nach Versicherungsbedingungen – einen mit der Haftungsbeschränkung durchaus vergleichbaren Schutz durch eine D&O-Versicherung erreichen. D&O-Versicherungsschutz wird für den Geschäftsführer auch leichter zu verhandeln sein als eine Haftungsbeschränkung im Anstellungsvertrag. Nachteilig für den Geschäftsführer bleibt dann jedoch die Belastung einer formalen Inanspruchnahme und eines – im Zweifel langwierigen –Schadensersatzprozesses.