Das Bundesministerium der Justiz hat am 22. März 2024 einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Social Responsibility Directive (CSRD) veröffentlicht. Durch die CSRD und deren hiesige Umsetzung soll eine verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie die Prüfung dieser Berichterstattung durch einen Abschluss- bzw. Wirtschaftsprüfer implementiert werden. Das Gesetzgebungsverfahren ist ambitioniert, da eine fristgemäße Richtlinienumsetzung bereits bis zum 6. Juli 2024 stattfinden müsste.

Worum geht es – und wer ist betroffen?
In der Sache geht es zunächst um eine Nachhaltigkeitsberichterstattung für bilanzrechtlich große und bilanzrechtlich kleine oder mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie um eine entsprechende Pflicht zur Prüfung dieser Berichterstattung. Dabei wird die bisherige „nichtfinanzielle Erklärung“ durch den besagten Nachhaltigkeitsbericht abgelöst. „Standort“ der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist der Lage- bzw. Konzernlagebericht der Unternehmen. Die Berichterstattung erstreckt sich insbesondere auf die Angabe von Auswirkungen der Tätigkeit der Unternehmen auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Unternehmen. Nachhaltigkeitsaspekte in diesem Zusammenhang sind insbesondere Umwelt-, Sozial-, Menschenrechts- und Governance-Faktoren. Soweit hier auch berufsrechtliche Regelungen für Wirtschafts- und Abschlussprüfer angepasst werden sollen, wurden im Rahmen der Implementierung der CSRD auf europäischer Ebene auch die Bilanzrichtlinie, die Transparenzrichtlinie und die Abschlussprüferrichtlinie entsprechend geändert – auch diesen Anpassungen bzw. deren Umsetzung nimmt sich der deutsche Gesetzgeber im Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs an.

Geplante stufenweise Einführung der Pflicht zur Berichterstattung
Hinzuweisen ist weiterhin darauf, dass die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung „schrittweise ausgerollt“ werden soll. Für das laufende Geschäftsjahr 2024 gilt die Berichtspflicht nur für große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern. In den nachfolgenden Geschäftsjahren bis 2028 werden sodann stufenweise weitere Gruppen von Unternehmen in den Pflichtenkreis einbezogen. Dabei ist der größte Zuwachs für das Geschäftsjahr 2025 zu erwarten, wenn erstmals nicht nur kapitalmarktorientierte Unternehmen i.S.d. § 264d HGB, sondern daneben auch bilanzrechtlich große Unternehmen i.S.d. § 267 Abs. 3 HGB in den Pflichtenkreis der Nachhaltigkeitsberichterstattung einbezogen werden – hier kommt es dann maßgeblich darauf an, ob zwei der drei Kriterien des § 267 Abs. 2 HGB erfüllt sind (Bilanzsumme mehr als 25 Mio. Euro, Umsatzerlöse mehr als 50 Mio. Euro und mehr als 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt). Ein Mechanismus“, dass sog. Unternehmen von öffentlichem Interesse i.S.d. § 316a Satz 2 HGB – wozu insbesondere auch Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen zählen – per se der Verpflichtung zur Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichts unterliegen, ist auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzentwurfs nicht vorgesehen. Hier gilt es vielmehr entsprechende unternehmensbezogene Ermittlungen zu den materiellen Voraussetzungen des neuen Rechts und insbesondere des Zahlenwerks hinsichtlich der genannten Größenklassenkriterien bzw. Schwellenwerte vorzunehmen.

Prüfungspflicht
Mit der Umsetzung der CSRD wird auch eine Pflicht zur inhaltlichen Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts eingeführt, die übergangsweise mit begrenzter Prüfungssicherheit und in Form eines separaten Prüfungsvermerks (einschließlich separaten Prüfungsberichts) erfolgen soll (§ 324i HGB-E). Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts muss nach den EU-Vorgaben nicht der gesetzliche Abschlussprüfer des Jahres- bzw. Konzernabschlusses sein, sondern es besteht zumindest vorläufig in den EU-Mitgliedstaaten ein Wahlrecht, ob die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts durch einen anderen unabhängigen Dritten als Prüfer erfolgen kann (z.B. durch einen externen Erbringer von Bestätigungsleistungen). Der deutsche Gesetzgeber plant bislang nicht, von diesem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Der veröffentlichte Referentenentwurf führt aus, dass die Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgen soll, wobei der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts nicht zwingend der Abschlussprüfer sein muss. Dazu sind Änderungen in der Wirtschaftsprüferordnung geplant, um die qualitativ hochwertige Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten zu gewährleisten.

Praxistipp
Unternehmen, die im Anwendungsbereich des CSRD-Regimes sind oder sein könnten, sollten sich frühzeitig mit den materiellen Anforderungen des neuen Rechts vertraut machen und insbesondere ermitteln bzw. laufend beobachten, ob sie als große Unternehmen i.S.d. § 267 Abs. 3 in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei im dortigen Absatz 2 genannten Größenkriterien überschreiten – was eine entsprechende Nachhaltigkeitsberichterstattung begründen würde. Überdies sollte auch bereits frühzeitig ein Nachhaltigkeitsprüfer bestellt werden – was bei Aktiengesellschaften mittels Hauptversammlungsbeschluss stattfinden müsste; hier dürfte es sich empfehlen, eine eigenständige Bestellung vorzunehmen oder im Rahmen der „gewöhnlichen“ jährlichen Bestellung des Abschlussprüfers erläuternd darauf hinzuweisen, dass dieser auch die erforderliche Nachhaltigkeitsprüfung übernehmen wird. Nach Maßgabe der geplanten Gesetzgebung kommt als Nachhaltigkeitsprüfer sowohl der (entsprechend qualifizierte) Abschlussprüfer als auch ein anderer Wirtschaftsprüfer in Betracht.

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