Sachverhalt

Der ehemalige Geschäftsführer eines Unternehmens im Gesundheitssektor trat etwa ein Jahr nach dem Ende seiner Geschäftsführertätigkeit in die Dienste eines anderen Konkurrenzunternehmens ein. Sein zuvor bestehender Geschäftsführer-Anstellungsvertrag sah ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwei Jahren vor und verpflichtete das Unternehmen zur Zahlung einer Karenzentschädigung für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Der Anstellungsvertrag regelte zudem, dass ein Verstoß gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot die Karenzentschädigung von Anfang an (ex tunc) entfallen lässt und geleistete Karenzentschädigung zurückzuzahlen sind. Der ehemalige Geschäftsführer verlangte die Weiterzahlung der Karenzentschädigung. Das beklagte Unternehmen erhob Widerklage auf Rückzahlung bereits geleisteter Karenzentschädigungen. 

Keine unzulässige Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit

Vor dem Kammergericht argumentierte der betroffene Geschäftsführer noch teilweise erfolgreich, dass zumindest der rückwirkende Wegfall der Karenzentschädigung das Übermaßverbot verletzten würde. Je höher die zurückzuzahlende Summe wäre, desto eher wäre er veranlasst, auf sein berufliches Fortkommen zu verzichten, um eine Rückzahlung zu vermeiden. Dies wäre dann eine unzulässige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG), welche es zu vermeiden gelte.
Dieser Argumentation ist der BGH jedoch nicht gefolgt. Stattdessen überwiegt regelmäßig das Interesse der Gesellschaft, die sich vor einer illoyalen Verwertung des erlangten Wissens durch ehemalige Mitarbeiter schützen möchte. Dies gilt insbesondere, wenn eine Karenzentschädigung gezahlt wird. Zudem könne sich der ehemalige Angestellte außerhalb des gegenständlichen Anwendungsbereichs des Wettbewerbsverbot bei einem nicht-konkurrierenden Unternehmen beruflich betätigen.

Keine Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung

Der BGH sah in der Karenzentschädigung auch keine sogenannte Entgeltersatzleistung, für die eine Rückforderung billigerweise ausgeschlossen wäre, weil es dem Unternehmen freistehe, jederzeit auf das Wettbewerbsverbot und damit auch auf die Karenzentschädigung zu verzichten. Die Richter verwiesen zudem auf eine ältere Rechtsprechung und bestätigten, dass für das Verhältnis zwischen GmbH und ihren organschaftlichen Geschäftsführern keine Verpflichtung besteht, eine Karenzentschädigung für eines Dauer des Wettbewerbsverbots nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses zu vereinbaren. Wird dann aber eine solche Entschädigung vereinbart, haben die Parteien Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Höhe. Wettbewerbsverbote für GmbH-Geschäftsführer unterliegen damit nicht den üblichen Beschränkungen nach § 74 Abs. 2 HGB (BGH v. 26.03.1984 – II ZR 229/83; BGH v. 28.04.2008 – II ZR 11/07).

Gestaltungspielräume bei Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern

Die Entscheidung des BGH betrifft nur nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit Organmitgliedern. Für Arbeitnehmer und leitende Angestellte gelten die weitestgehend zwingenden Regelungen der §§ 74 ff. HGB (siehe Nachträgliche Wettbewerbsverbote ohne Zusage einer Entschädigungszahlung stets nichtig). Bei Organmitgliedern werden nachvertragliche Wettbewerbsverbote zwar von der Rechtsprechung im Einzelfall am Prüfungsmaßstab der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB beurteilt, aber dennoch haben sich zeitliche, räumliche und inhaltliche Grenzen für die zulässige Vereinbarung herauskristallisiert. So darf das Wettbewerbsverbot eine Geltungsdauer von zwei Jahren regelmäßig nicht überschreiten und sich räumlich nur auf solche Regionen beschränken, in denen das Unternehmen selbst auch tätig ist. Inhaltlich dürfen sich die Wettbewerbsverbote auf alle Konkurrenten und eine selbstständige Tätigkeit im gleichen Geschäftsfeld beziehen. Gesichert ist nach der neueren Entscheidung des BGH zudem, dass Rückzahlungsklauseln vereinbart werden können. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der BGH aus Gründen des Revisionsrechts die vorliegende Rückzahlungsklausel nicht am Maßstab einer AGB-Kontrolle zu überprüfen hatte. In der Regel sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote aber am Recht der AGB-Kontrolle gem. § 305 ff. BGB zu überprüfen. Ob eine vollständige Rückzahlung dem Verbot der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 BGB dabei standhalten würde, ist durch die Entscheidung nicht geklärt.

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